Sicherungsübereignung

Allgemeines

Das Pfandrecht war bis zu diesem Jahrhundert eine der weit verbreitetsten Finanzierungsmöglichkeit. Es stellte eine für den Pfandgeber eine unkomplizierte, für den Pfandnehmenden eine sichere Möglichkeit dar, einen Finanzierungsvertrag abzuschließen.

In der heutigen Zeit spielt diese Art der Kreditbeschaffung keine bestimmende Rolle mehr. Mit ein Grund hierfür ist die Weiterentwicklung des ursprünglichen Pfandrechts zu einer neuen Form, der Sicherungsübereignung. Im Wesen unterscheidet sie sich kaum von dem eigentlichen Ursprung, dem Pfandrecht. Der Hauptunterschied zwischen dem Pfand und der Sicherungsübereignung liegt darin, dass eine Übergabe des zu sichernden Gutes nach §§ 929, 854 BGB nicht Voraussetzung für eine rechtsgültige Sicherungsübereignung ist.

Während ein verpfändetes Gut also unter Verschluss des Pfandnehmers kommt, bleibt eine sicherungsübereignete Ware im Besitz des Sicherungsgebers, wodurch nach entsprechender Vereinbarung eine weitere Benutzung der Ware ermöglicht wird.

Diese Faktoren haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Sicherungsübereignung einen festen Platz im Kreditwesen eingenommen hat. Vor allem in der Industrie findet die Sicherungsübereignung sehr oft Anwendung, wenn es darum geht, in Lagerhäuser gelagerte Waren oder Maschinen zu finanzieren.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Aspekten, dem weiteren wirtschaftlichen Nutzen aber auch den Grenzen der Sicherungsübereignung.

Rechtsnatur

Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde seit dem Jahr 1896 nicht entscheidend verändert. Da die Sicherungsübereignung zu dieser Zeit zwar wohl bekannt, jedoch nicht handelsüblich war, wurde ihr Vertragsrecht nicht mit ins BGB übernommen. Gleichwohl ist eine solche Vertragsart im BGB erwähnt, da hier das Recht auf Sicherung von Forderungen im § 223 Abs.2 BGB explizit genannt wird. Durch die Privatautonomie, die das BGB den vertragsschließenden Personen gem. §§ 2/305 BGB gewährleistet, wurde die rechtliche Regelung der Sicherungsübereignung mit dem BGB als Vertragsgrundlage erst ermöglicht.

Bezeichnend für den Ablauf der Sicherungsübereignung ist der Eigentumsübergang des Sicherungsgegenstandes vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer. Generell muss dazu eine schuldrechtliche Einigung über den Eigentumserwerb, sowie die Übereignung der Ware gem. § 929 BGB vorliegen. Die schuldrechtliche Vereinbarung besteht bei der Sicherungsübereignung aus dem Vertrag, den der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer nach Angebot gem. § 145 BGB und Annahme des Angebots gem. § 147 BGB miteinander abschließen. In diesem muss deutlich werden, dass das Eigentum einer bestimmten Sache auf den Sicherungsnehmer übergehen soll. Eine rechtswirksame Übereignung setzt gem. § 929 BGB eine Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe des Sicherungsgutes nach §§ 929/854 BGB voraus. Diese Übergabe findet während einer Sicherungsübergabe allerdings nicht statt, da der fehlende Übergabezwang das Hauptanliegen der Sicherungsübereignung ist. Aus diesem Grund muss die Übergabe des Sicherungsgegenstandes entweder durch ein Besitzkonstitut entsprechend der §§ 930/929/868 BGB, oder durch "die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den besitzenden Dritten " nach §§ 930/929/398 BGB ersetzt werden. In diesem Fall wäre der Sicherungsgeber nur mittelbarer Besitzer, und müsste die ihm zu stehenden schuldrechtlichen Ansprüche auf Wiedererlangung der z.B. fremd gelagerten oder auf den Transport befindlichen Waren, an den Sicherungsnehmer abtreten. Anstatt der Übergabe der sicherungsübereigneten Ware, reicht also eine "schuldrechtliche Sicherungsabrede" für die Rechtsgültigkeit des Eigentumsübergangs.

Der schuldrechtliche Vertrag, den der Sicherungsnehmer und der Sicherungsgeber aufgrund des § 305 BGB miteinander abschließen müssen, unterliegt im Gegensatz zum dinglichen Vertrag strengeren Kriterien. Obgleich dieser Vertrag keinerlei Formvorschriften unterliegt, hat es sich bewährt, den Vertrag schriftlich festzuhalten, da ohne jeglichen Aufzeichnung eine Klärung von im nachhinein auftretendenden Uneinigkeiten sehr schwer fallen würde. Hinzu kommt, dass eine, in allen Punkten hinreichend bestimmte Sicherungsübereignung viel zu komplex für eine mündliche Abrede wäre, da ein ordnungsgemäß ausgefüllter Sicherungsvertrag präzise Aussagen über den Zweck, die Durchführung und die Auflösung des Sicherungsübereignungsgeschäfts liefern sollte. Aus diesem Grund werden bei Sicherungsverträgen, die in der Wirtschaft abgeschlossen werden, meist die Vordrucke des jeweiligen Kreditinstituts verwendet.

Diese Formulare beinhalten Vertragsbedingungen, die eigens für die Sicherungsübereignung entworfen wurden, und allgemein Gültigkeit haben. Zu diesen Vertragskonditionen gehören z. B. Regelungen über den Übergang des Eigentums, die Pflichten des Sicherungsgebers, Festlegung des Verwertungsrechts der Sicherungsnehmer, Darstellung der Freigabepflicht des Sicherungsgegenstands sowie einzelne, auf das entsprechende Sicherungsthema abgestimmte Bedingungen, wie z.B. die Regelung des Miet-/Pachtzins bei Raumsicherungsverträgen.

Weiterhin weisen die Kreditinstitute in ihren Vertragsbedingungen darauf hin, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Bestandteil des Vertrages sind.

Sehr genau muss die Bestimmtheit des Sicherungskörpers im schuldrechtlichen Vertrag abgehandelt werden. Anhand des Sicherungsvertrages muss demnach " ein Dritter in der Lage sein, das Sicherungsgut von anderen, dem Sicherungsnehmer nicht übereigneten Sachen des Sicherungsgebers zweifelsfrei zu unterscheiden. " Prinzipiell muss aus diesem Grund jeder Gegenstand, der übereignet werden soll, durch eine genaue Beschreibung im Sicherungsvertrag, sowie wenn nötig, durch Kennzeichnung anhand eines Aufklebers oder eines Schildes eindeutig bestimmt werden. Die Ausnahme bildet hier der Raumsicherungsvertrag, bei dem die gesamte Einrichtung eines Raumes, oder der gesamten Lagerbestand bzw. eines Teils davon, auf den Sicherungsnehmer übereignet wird. In diesem Fall genügt man der Bestimmtheit des Vertrages nicht, in dem man jedes Einrichtungsstück oder jede Ware einzeln in den Vertrag übernimmt. Der Vertrag gibt somit nur Auskunft über den Aufbewahrungsort der Gegenstände, sowie, wenn sie der gleichen Sparte angehören, über dessen Produktart. Keine Aussage muss der Raumsicherungsvertrag über die Menge der übereigneten Objekte machen.

Dies ist mit ein Grund dafür, dass der Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer über den Zustand der sicherungsübereigneten Gegenstände Bericht erstatten muss. Zu welcher Zeit oder bei welchem Vorfall der Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer benachrichtigen muss, ist abhängig von der Art der Sicherungsübereignung, die abgeschlossen wurde. Hält der Sicherungsgeber die im Vertrag festgelegten Bedingungen nicht ein, ignoriert er z.B. schuldhaft die ausgemachten Meldungsfristen, kann der Sicherungsgeber zum Schadensersatz gem. § 249 ff BGB verpflichtet werden. Zu dem besitzt der Kreditgeber in diesem Fall das Recht, gem. Nr.17 AGB die Geschäftsverbindung aufzulösen oder den Kredit vorzeitig fristlos zu kündigen. Begeht der Sicherungsgeber ernsthaftere Vertragsverstöße, können diese auch strafrechtlich verfolgt werden. Versucht er beispielsweise, die sicherungsübereignete Ware ohne Zustimmung des Sicherungsnehmers an eine dritte Person zu verkaufen, macht er sich der Unterschlagung gem. § 246 StGB schuldig, und kann vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden. Demgegenüber ist eine Veräußerung des Sicherungsobjektes vom Sicherungsnehmer aufgrund des Eigentumsübergangs rechtsgültig, auch dann, wenn dieser Verkauf im Sicherungsvertrag ausdrücklich untersagt wurde. Allerdings macht sich auch hier der Sicherungsnehmer der strafrechtlichen Untreue gem. § 266 StGB strafbar.

Ferner soll der Sicherungsnehmer laut Sicherungsvertrag nicht rücksichtslos gegenüber seinen Treuhandspartner handeln, sondern ihm so viel Handelungsspielraum wie möglich zukommen lassen, solange bestimmte Mindestanforderungen nicht unterschritten werden. Das Recht zur Verwertung des Sicherungsgegenstandes liegt erst dann vor, wenn der Sicherungsgeber nicht mehr in der Lage ist, die dem Sicherungsnehmer zustehenden Forderungen vertragsgemäß wieder zurückzuzahlen. Ist die Fälligkeit der für die Sicherungsübereignung entscheidenden Verbindlichkeiten überschritten worden, können alle sicherungsübereigneten Körper ohne Mitwirkung des Sicherungsgebers gem. § 20 AGB,§ 21 AGB und § 22 AGB zur Verwertung freigegeben werden. Bei diesem Vollzug greift der Paragraph § 1221 BGB jedoch nicht, was bedeutet, dass die Verwertung nicht nur durch öffentliche Versteigerungen von statten gehen muss, sondern "ein freihändiger Verkauf " ebenfalls möglich ist. Somit bleiben dem Kreditinstitut die Möglichkeiten offen, den Sicherungsgeber in den Verkauf mit einzuspannen, einen eigenen Käufer ausfindig zu machen, oder den Sicherungsgegenstand bei einer Versteigerung in liquide Mittel zu verwandeln. Dabei wird der Kreditgeber immer die bestmögliche Verwertung im Sinn haben.

Meldet der Kreditnehmer jedoch Konkurs an, hat der Sicherungsnehmer ähnlich dem "Pfandgläubiger nur ein Absonderungsrecht ". Infolgedessen sinkt die Verwertungswahrscheinlichkeit, da andere Gläubigerrechte wie z.B. der Eigentumsvorbehalt höher stehen, und damit den sichereren Zugriff auf den Liquidititionserlös bekommen..

Die Sicherungsübereignung ist nicht wie das Pfandrecht grundsätzlich akzessorisch, d.h. sie teilt nicht unbedingt "das Schicksal der gesicherten Forderung." Nach der vollständigen Kreditrückzahlung wird der Sicherungsgeber demzufolge nicht zwangsläufig wieder Eigentümer des Sicherungsguts, sondern es entsteht laut Urteil des Bundesgerichtshofes ( WM 1987,539 ) nur das Recht auf Rückübereignung nach § 929 BGB bzw. auf Abtretung der gesicherten Forderung gem. §§ 930/929/398 BGB. Dieser Eigentumsübergang obliegt allerdings keinen weiteren strengen Auflagen. Den Vertragspartnern bleibt aufgrund der Privatautonomie gem. §§ 2 / 305 BGB weiterhin auch die Möglichkeit, eine akzessorische Wirkung der Sicherungsübereignung zu vereinbaren. Dies wird von den Kreditinstituten in der Praxis allerdings nur selten angeboten, da diese die abgegebenen Sicherheiten zur Kostenreduzierung möglichst auch auf zukünftig entstehende Forderungen übertragen wollen, nachdem die ursprünglichen getilgt worden sind.

Arten

Allgemeines

Generell können alle Sachen zum Sicherungsobjekt werden, da Einschränkungen diesbezüglich weder in den Vertragsbedingungen, in den Allgemeinen Sicherungsbedingungen, noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstituten aufgeführt sind. Trotz dieser Unbeschränktheit werden in der Praxis nur bestimmte Sachen zum Gegenstand einer Sicherungsübereignung. Eine Ausnahme bilden beispielsweise die Immobilien. Diese werden nicht sicherungsübereignet, sondern weiterhin mit Grundpfandrechten belastet. Die Beurkundungskosten und die für den Sicherungsnehmer fällig werdende Grunderwerbssteuer würden in diesem Fall die Kosten dieser Sicherungsübereignung zu hoch ausfallen lassen. Dies zeigt, dass die Sicherungsübereignung wesentlich von der Art des Sicherungsgut abhängt. Dazu lässt sich die Sicherungsübereignung in die folgenden Arten aufteilen, für die allerdings die gleichen rechtlichen Voraussetzungen gelten:

Einzelübereignung

Die Einzelübereignung stellt im Allgemeinen die unkomplizierteste Möglichkeit der Sicherungsübereignung dar. Zum Sicherungsgegenstand werden bei der Einzelübereignung überwiegend Kraftfahrzeuge oder Betriebsmittel, wie z.B. Fabrikationsmaschinen. Der Individualisierung dieser Sicherungsgüter kann im Sicherungsvertag durch konkrete Beschreibung genügen werden. Handelt es sich etwa um ein Kraftfahrzeug, dass übereignet werden soll, erfolgt diese Beschreibung "durch Angabe von Fahrzeugart, Fabrikat, polizeiliches Kennzeichen und Fahrgestellnummer ". Mit diesen genauen, individuellen Angaben, die im Sicherungsvertrag vermerkt werden, ist die geforderte Bestimmtheit erfüllt. Liegen spezifische Merkmale eines Sicherungsobjektes nicht vor, reicht eine dessen Darstellung im Vertrag allein nicht aus. Zur besseren Unterscheidung sollte in diesem Fall das übereignete Gut markiert werden. Diese Kennzeichnung kann durch das " Anbringen von Schildern mit bestimmten Buchstaben, Zahlen oder Zeichen " erfolgen. Die Markierung muss dabei jedoch auch im Sicherungsvertrag erwähnt werden. Ein weiterer Grund für die relativ einfache Handhabung der Einzelübereignung ist die Möglichkeit, sich leicht klare Verhältnisse über den rechtlichen Zustand des Sicherungsgegenstands zu verschaffen. So lässt sich die rechtliche Beziehung des Sicherungsgebers zum Sicherungsobjekt, ob dieser Volleigentümer oder nur Besitzer eines Anwartschaftsrechts ist, klarer durchschauen. Dadurch sinkt das Risiko für den Sicherungsnehmer, den Wert der Sicherung zu hoch eingeschätzt zu haben.

Die Berichterstattungspflicht des Schuldners wird in der Einzelübereignung auf wichtige Zustandsveränderungen des Sicherungsgutes beschränkt, wie z.B. bei Schaden, Schwund oder Zerstörung. Den normalen Wertverlust muss der Sicherungsgeber nicht festhalten oder der Bank mitteilen, da sich dieser mit der kleiner werdenden Verbindlichkeit die Waage hält.

Dennoch bringt eine Einzelübereignung auch Probleme mit sich. In diesem Sinn bereitet die Zubehöreigenschaft von Mobilien §§ 97 ff BGB Schwierigkeiten bei der Sicherungsübereignung von Maschinen und Einrichtungsgegenständen. Liegt auf dem Grundstück ein Grundpfandrecht so sind die als Zubehör definierten Sachen nach § 1120 BGB ebenfalls mit diesem belastet. Es muss deshalb geklärt werden, ob sich das Sicherungsgut als Zubehör einer Hauptsache versteht. Würde der Sicherungsgegenstand mit dieser "Zubehörhaftung" beladen sein, müsste entweder der Grundpfandrechtsgläubiger eine Verzichtserklärung bezüglich dieses Sicherungsgutes abgeben oder der Sicherungserwerb müsste vorzeitig von statten gehen, d.h. er müsste vollzogen sein, bevor sich das Gut auf diesen Grund und Boden befindet. Handelt es sich beim Sicherungsgegenstand um Waren die unmittelbar von einem Lieferanten zum Sicherungsgeber geliefert werden sollen, besteht zudem noch die Möglichkeit, dass der Sicherungsnehmer direkt bei diesem Lieferanten das Eigentum erwirbt. Dieser Weg wird in der Praxis jedoch nur selten angewandt, da die Sicherungsgeber eigentlich eine diskret ablaufende Sicherungsübereignung bevorzugen würde. Der Sicherungsnehmer wird jedoch auf eine Regelung dieses Sachverhaltes bestehen, da andernfalls dieser das Risiko eingehen würde, den Sicherungswert bei einem eventuellen Konkurs zu verlieren.

Globalübereignung

Die Globalübereignung findet meist im Rahmen einer Raumsicherungsübereignung statt. Unter dieser versteht man einen Sicherungsvertrag, durch den der Sicherungsnehmer Eigentum an allen in einem Raum oder eines Teiles davon gegenwärtig, aber auch zukünftig befindlichen Objekten erwirbt. Gegenstand der Raumsicherungsübereignung ist meist der Inhalt von Lagerhäusern, da deren Finanzierung durch eine Sicherungsübereignung deren Vorteile, einfache und diskrete Handhabung, voll ausnutzen kann. Der Bestimmtheitsgrundsatz lässt sich in dieser Art der Sicherungsübereignung nicht so einfach klären, wie in der Einzelübereignung. Gründe hierfür sind einmal die große Anzahl der Sicherungsobjekten sowie das Problem eines wechselnden Lagerbestandes. Wird hingegen ein Raumsicherungsvertrag abgeschlossen, bei welchem die Sicherungsgüter nicht weiter verarbeitet oder verkauft werden, ist die Bestimmtheit eindeutig. Ein klar definierter Raum sowie die Formulierung " < alle sich im Sicherungsraum befindlichen Waren>" werden übereignet, reicht für die Erkennbarkeit der Sicherungsgüter aus.

Ändert sich jedoch der Sicherungsbestand eines Raumes, wie es z.B. bei einem Warenlager der Fall ist, verlangt der Sicherungsnehmer vom Schuldner auch die Übereignung der sich in der folgenden Zeit im Sicherungsraum befindlichen Ware. Dies erschwert die Bestimmbarkeit, da in den Sicherungsvertrag noch aufgenommen werden muss, wann der erneute Eigentumsübergang stattfinden soll. Generell treffen der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer die Abmachung, dass sobald eine Ware in den Sicherungsraum abgestellt wird, der Sicherungsnehmer deren Eigentum erwerben soll.

Der Sicherungsgeber ist nach Übereignung des Sicherungsobjektes gem. § 854 BGB nur noch dessen Besitzer, und infolgedessen prinzipiell nicht zu einer Veräußerung oder Weiterverarbeitung bevollmächtigt. Ein Warenlager beinhaltet jedoch gewöhnlich Waren und Güter, die verkauft oder für die Produktion benötigt werden. Um den Sicherungsgeber eine weitere Wertschöpfung zu ermöglichen, die auch im Sinne des Sicherungsnehmers liegt, da dieser seine ausstehenden Forderung getilgt haben will, erteilt dieser dem Sicherungsgeber entweder den Auftrag die Waren weiterzuverarbeiten, wobei dieser gem. § 950 BGB neuer Eigentümer der Güter wird, oder der Sicherungsgeber wird zum kommisionsweisen Verkauf der Güter bemächtigt. Dies bedeutet, dass der Sicherungsgeber die Güter zwar "im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kreditinstituts " verkaufen kann. Unterschreitet der Warenbestand allerdings den im Sicherungsvertrag festgelegten Mindestbestand, kann der Sicherungsnehmer laut Vertragsbedingungen den Eigentumserwerb durch Weiterverarbeitung § 950 BGB unterbinden oder die Forderungen seines Schuldners auf sich zu übertragen

Ein großes Problem beim Raumsicherungsvertrag stellen Waren dar, die sich zwar im Sicherungsraum befinden, dabei allerdings Eigentum Dritter sind. Diese dürfen generell nicht Bestandteil einer Sicherungsübereignung sein, da deren Voraussetzung das volle Eigentum des Sicherungsgeber ist. Eine Ausnahme bildet hier der Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB. In diesem Fall bleibt der Lieferant solange Eigentümer der Waren, bis diese voll bezahlt sind. Dabei ersteht der Schuldner ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum der Waren, welches er dem Sicherungsnehmer übereignen kann.

Treuhandcharakter

Unter einem Treuhandverhältnis versteht man " ein Rechtsverhältnis, bei dem eine Person (  Treuhandgeber ) ein bestimmtes Recht auf eine andere Person (  Treuhändler ) mit der Auflage überträgt, von diesem Recht zwar in eigenem Namen, aber nur in einem bestimmten Sinne oder unter gewissen Voraussetzungen Gebrauch zu machen. " Aufgrund dieser Definition ist es notwendig, ein Treuhandgeschäft in ein Innen- /bzw. Außenverhältnis aufzuteilen. Das Innenverhältnis beschreibt die Pflichten und Rechten der Vertragspartner, die aus dem Treuhandvertrag hervorgehen, währenddessen das Außenverhältnis aus den Pflichten und Rechten, die den Vertragspartnern aus gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung stehen, besteht. Charakteristisch ist somit ein Ungleichgewicht zwischen Innen- und Außenverhältnis, was zur Folge hat, dass der Treuhändler nach außen hin mehr Rechte hat, als er nach innen ausüben darf.

Es ist zu prüfen, ob sich die Sicherungsübereignung als ein solches Treuhandgeschäft erweist. Dazu ist es notwendig, die Sicherungsübereignung hinsichtlich ihrer Konditionen zu unterscheiden, da das Kriterium des Treuhandgeschäftes insbesondere von der Akzessorietät abhängig ist. Existiert demnach zwischen dem Sicherungsgeber und den Sicherungsnehmer eine Abmachung, die die Rückübereignung des Sicherungsgegenstands bei vollständiger Tilgung vorsieht, erhält der Sicherungsgeber ein Anwartschaftsrecht auf das Sicherungseigentum. Die Rechtsstellung die dem Sicherungsgeber dabei zu kommt, wäre dann zu stark, um sie mit der eines Treugebers zu vergleichen. Die bedingte Sicherungsübereignung stellt also in diesem Sinn kein Treuhandgeschäft dar.

Ein anderer Sachverhalt liegt vor, wenn im Sicherungsvertrag die Sicherungsübereignung als abstrakt, d.h. unabhängig von der gesicherten Forderung, erklärt wurde. In diesem weitaus praxisrelevanterem Fall, stellt die Sicherungsübereignung in diesem Sinne ein eigennütziges Treuhandgeschäft dar. Der Sicherungsgeber überträgt sein Recht, das Eigentum an der zur Sicherung ausstehenden Ware, an den Treuhändler, den Sicherungsnehmer. Nach außen hin erwirbt der Sicherungsnehmer mit dieser Handlung volles Eigentum am Sicherungsobjekt, wodurch ihm die gesetzliche festgehaltenen Rechte gem. §§ 985 ff BGB zustehen. Der abgeschlossene Sicherungsvertrag beschränkt diese Befugnisse jedoch wieder. So ist es dem Sicherungsnehmer beispielsweise auch nach § 771 ZPO untersagt, die Sicherungsgegenstände gegen den Willen des Sicherungsgeber zu veräußern. Demnach werden weitere Beschränkungen der Rechten bzw. Auferlegungen von Pflichten im schuldrechtlichen Vertrag ausgehandelt, was dazu führt, dass der Sicherungsnehmer mit seinem Recht auf Eigentum nicht willkürlich, sondern mit einer "bestimmten, schonenden Art und Weise" umzugehen hat.

Der Treuhandcharakter der unbedingten Sicherungsübereignung wird innerhalb des Verwertungsrechts besonders deutlich. Hier zeigt sich, dass der Sicherungsgeber als Treuhandgeber die Rechte des Sicherungsnehmer aus dem Eigentums stark beeinflussen kann. Der Sicherungsnehmer muss beispielsweise bei Eintritt in die Verwertungsphase, dem Sicherungsgeber die Möglichkeit bieten, das Sicherungsgut zu einem festgesetzten Preis an einen Kunden selbständig verkaufen zu können. Andernfalls stehen dem Sicherungsgeber Ansprüche auf Schadensersatz zu, da der Sicherungsnehmer laut Vertrag sich dazu verpflichtet, den bei der Verwertung entstehenden Betrag, der über die gesicherten Forderungen hinausgeht, an den Sicherungsgeber zu zahlen.

Bei Konkurs des Sicherungsgebers führt der Treuhandcharakter der Sicherungsübereignung dazu, dass der Sicherungsnehmer nicht das Recht auf Aussonderung, vielmehr das Recht auf Absonderung erwirbt, da ein Konkurs nicht nur die sachenrechtliche, sondern auch die persönliche Vertragsbasis aufhebt. Andererseits steht dem Sicherungsgeber im Falle eines Konkurses des Sicherungsnehmers ein Aussonderungsrecht zu, wenn die gesicherten Forderungen abgeleistet sind.

Anhand dieser ungleichen Rechtsstellung, die dem Sicherungsgeber mehr Rechte gewähren, während dem Sicherungsnehmer Rechte einschränkt werden, kann man den Charakter der unbedingten Sicherungsübereignung eindeutig als Treuhandcharakter erkennen.

Einordnung in das Kreditwesen

Sicherheiten können entweder personeller oder realer Natur sein. Bei Realsicherheiten sind Rechtsobjekte oder Ansprüche auf diese der Bestandteil der Sicherheit, während bei Personalsicherheiten Rechtssubjekte zur Sicherung des Kredits haften. Innerhalb der Sicherungsübereignung werden nur reale Güter übereignet, weswegen die Zuordnung der Sicherungsübereignung zu den Realsicherheiten einfach fällt. Die Realsicherheiten werden wiederum nach deren Inhalt in die oben genannten Arten eingeteilt. Die Sicherungsübereignung findet allerdings nur bei Mobilien statt, da die Aneignung von Immobilien durch zu hohe Kosten für den Sicherungsnehmer wie z.B. den Notargebühren oder der Grunderwerbssteuer zu unrentabel wäre, und die Übereignung von Rechten schon von der Sicherungsabtretung abgedeckt ist.

Vorteile

Die Sicherungsübereignung wird als eine moderne Form der Kreditsicherung angesehen, die deren ursprünglichen Formen, wie z.B. das Pfand, abgelöst hat. Die Praxis hat gezeigt, dass die Sicherungsübereignung in vielen Situationen anderen Sicherungsmitteln vorzuziehen ist. Vor allem die Tatsache, dass die Sicherungsübereignung das Kreditwesen um eine Möglichkeit erweitert hat, die für beide Parteien, den Sicherungsgeber sowie den Sicherungsnehmer, die Wirtschaftlichkeit der Kreditaufnahme erhöht hat, hat dazu beigetragen, die Akzeptanz der Unternehmen, aber auch die der Haushalten zu erlangen.

Nutzen

Für den Sicherungsgeber

Der Sicherungsgeber verliert zwar bei einer Sicherungsübereignung das Eigentum, bleibt jedoch weiterhin im unmittelbaren Besitz der zu sichernden Sache. Dieser große, wichtige Unterschied zum Pfandrecht, macht das Hauptanliegen der Sicherungsübereignung aus. Aus dieser neuen Konstellation ergeben sich nämlich einige wesentliche Möglichkeiten, die sich dem Sicherungsgeber aufgrund seines Besitzverhältnisses bieten.

Der Sicherungsgeber ist beispielsweise in der Lage, den Gegenstand weiterhin zu nutzen. Dies darf der Sicherungsgeber auch ohne vorige Genehmigung des Sicherungsnehmers, da eine Bestimmung, nach dem der Sicherungsgeber den Sicherungsgegenstand nicht verwenden dürfte, weder realisierbar, noch sinnvoll für eine Sicherungsübereignung wäre. Somit ist dem Sicherungsgeber eine freie Nutzung des Sicherungsobjektes erlaubt.

Anhand dieser Weiterverwendung kann der Sicherungsgeber auch weiterhin Umsätze erzielen, wenn er das Sicherungsgut z.B. für die Produktion benötigt, wie es bei Maschinen der Fall ist. Das so erwirtschaftete Geld kann der Sicherungsgeber wiederum dazu verwenden, seine Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Dazu kommt, dass der Schuldner aufgrund der weiteren Benutzung keinen zeitlich begründeten Wertverlust hinnehmen muss. Verpfändet der Schuldner etwa als Sicherheit eine moderne Kommunikationsanlage, verliert diese Anlage, trotz Nichtbenutzung infolge des stetigen technischen Fortschritt, einen Teil ihres Wertes. Diese zusätzlichen Kosten entfallen bei einer Sicherungsübereignung.

Unter bestimmten Bedingungen erteilt der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber die Befugnis, die gesicherten Waren weiterverarbeiten oder verkaufen zu dürfen. Dadurch wird dem Sicherungsgeber zusammen mit der immer vorliegenden Benutzungserlaubnis die Chance gegeben, sein Unternehmen in normalen Umständen weiterzuführen. Wird beispielshalber ein Raumsicherungsvertrag über eine Lagerhalle abgeschlossen, wird es dem Unternehmer so ermöglicht, die Waren innerhalb des Lagers, die eigentlich dem Sicherungsnehmer gehören, für Produktion zu verwenden, oder zu verkaufen. Mittels dieses Zugeständnisses an die Sicherungsgeber bleibt die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen, die teilweise ihre Waren sicherungsübereignet haben, erhalten. Da die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens für die Unternehmer selbst eine sehr große Rolle spielt, liegt in diesem Punkt ein großer Vorteil gegenüber anderen Kreditsicherheiten.

Viele Unternehmen besitzen außer ihrem Umlaufvermögen keine weiteren Sicherheiten. Diese könnten ohne Existenz der Sicherungsübereignung keine Sicherheiten im Sinne des Pfandrechts bieten, da sie auf den Besitz des Umlaufvermögens dringend angewiesen sind, weil sie die Rohstoffe beispielsweise für die Produktion brauchen oder Fertigerzeugnisse zur Auslieferung auf Lager halten müssen. Für diese Unternehmen stellt die Sicherungsübereignung mit die einzige Lösung dar, Kredite zu beschaffen, anhand deren sie zum Beispiel ihre Kapazitäten erweitern können. Die Sicherungsübereignung ist demnach für viele Unternehmen bereits ein unverzichtbares Instrument zur Kreditbeschaffung geworden.

Im Gegensatz zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten hält sich das Risiko, dass der Sicherungsgeber eingeht, in dem er sein Sicherungsgut dem Sicherungsnehmer übereignet in Grenzen. Gerät der Schuldner bei einer Sicherungsübereignung in Zahlungsschwierigkeiten, haftet er nur für den Wert des Sicherungsgegenstandes und nicht wie es bei einer Bürgschaft oder einer Garantieerklärung der Fall ist, mit seinem ganzem Vermögen. Die Sicherungsübereignung kann man demnach den risikoärmeren Sicherheiten zuordnen.

Ein weiteres, entscheidendes Plus der Sicherungsübereignung folgt aus der Publizitätslosigkeit der Sicherungsübereignung. Dies bedeutet, dass eine Sicherungsübereignung im allgemeinen anonym verläuft, und nur die Vertragspartner von diesem Verhältnis wissen. Für den Schuldner hat das den Effekt, dass kein anderer von seiner Kreditaufnahme erfährt, und seine Bonität erhalten bleibt. Aufgrund seines Besitzverhältnisses könnten Dritte den Sicherungsgeber aufgrund der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB auch für den Eigentümer halten. Dies hat die Auswirkung, dass der Sicherungsgeber unter Umständen die Möglichkeit hat, das Sicherungsgut anderweitig ebenfalls als Sicherheit für einen Kredit zur Verfügung zu stellen. Aber auch die sonstigen Partner des Unternehmens, d.h. Kunden oder Lieferanten, legen teilweise großen Wert auf eine gute Bonität, da diese einen Umgang mit konkursgefährdeten Unternehmen aus Risikogründen vermeiden wollen. Aus diesem Grund führt der diskrete Verlauf einer Sicherungsübereignung dazu, dass die Beziehungen zu Vertragspartnern des Unternehmens nicht unnötig in Mitleidenschaft gezogen werden, und der Geschäftsfluss nicht beeinträchtigt wird.

Für den Sicherungsnehmer

Der fehlende Übergabezwang hat aber auch für die Kreditinstitute gewisse Vorteile. Der Gläubiger im Pfandrecht war immer darauf angewiesen, große Lagerstätten zu halten, wenn er an den mit Pfandhingabe gesicherten Krediten profitieren wollte. Heutzutage benötigt ein Kreditinstitut zur Sicherung von Forderungen nicht mehr diesen Platzbedarf. Die Sicherungsübereignung trägt also zu einer Kostenreduzierung beim Sicherungsnehmer bei, da diese weder Anschaffungs- noch Instandhaltungskosten für Lagerräume ausgeben müssen. Nebenbei können im Gegensatz zum Pfandrecht weitere Ausgaben aufgrund der Abstraktheit der Sicherungsübereignung eingespart werden. Während eine Verbindlichkeit im Pfandrecht streng an die Sicherheit gebunden ist, bleibt dem Sicherungsnehmer eine Weiterübertragung der Sicherheit auf neue Forderungen offen. Dadurch muss nicht jedes Mal ein neuer Sicherungsvertrag abgeschlossen werden, wenn eine alte, gesicherte Forderung bezahlt wurde, während eine neue entstand. Diese Kosteneinsparungen bietet den Gläubigern wiederum die Möglichkeit die Gesamtkosten der Sicherungsübereignung niedrig zu halten, um diese für die Sicherungsgeber attraktiver zu gestalten. Gelingt den Banken dieses Vorhaben können sie aufgrund der erhöhten Kreditnachfrage ihr Kreditvolumen steigern, was zu höheren Gewinnen der Banken führen würde.

Die Aufgabe der Banken in der heutigen Zeit hingegen besteht zu einem hohem Prozentsatz nur noch aus Dienstleistungen, wie z.B. Beratung oder Betreuung ihrer Kunden. Diese Entwicklung der Banken wäre so ohne neuere, modernere Kreditsicherungsmethoden, wie es die Sicherungsübereignung ist, nicht möglich gewesen. Müssten die Banken den Arbeitsaufwand, den die Verwaltung des Besitzes der verpfändeten Sachen erfordert, heute noch erledigen, würden die Banken für ihre Dienstleistungen weniger Arbeitspotential zur Verfügung haben, was zu einer Verschlechterung der Banken im Bereich der Kundenbetreuung sowie der Beratung führen würde. Bei einer solchen Verschlechterung der Serviceleistungen würde die Akzeptanz der Kunden gegenüber den Banken sinken, wobei diese mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen müssten.

Unternehmen, die zum größten Teil nur Umlaufvermögen besitzen, und auf deren Besitz sie angewiesen sind, haben keine Möglichkeit ihr Umlaufeigentum zu verpfänden, um einen Kredit zu finanzieren. Durch die Sicherungsübereignung wird diesen Unternehmen nun diese Möglichkeit auch ohne Besitzverlust ihres Umlaufvermögens gegeben. Die Banken können so ihren Kreditumsatz erhöhen, da sie dank der neuen Sicherheiten, die diese Unternehmen jetzt bieten können, mehr Kredite ausgeben. Neue Gewinne erzielen die Banken dann durch die zusätzlichen Zinseinnahmen, aber auch durch die sekundäre Geldschöpfung .

Grenzen

Die Sicherungsübereignung ist eine Sicherheit, bei der beide Parteien mehr Vertrauen aufbringen müssen, als etwa beim Pfandrecht.

Der Schuldner bleibt im Gegensatz zum Pfand unmittelbarer Besitzer der sicherungsübereigneten Sache, und hat so tatsächliche Verfügungsgewalt über diesen Gegenstand. Gerade diesen Handlungsspielraum kann der Sicherungsgeber wiederum ausnützen, um zu versuchen, den Sicherungsnehmer zu hintergehen. Trotz häufiger Kontrollen der Sicherungswaren seitens des Sicherungsnehmers, kann er einen Betrugsversuch, wie z.B. das Angeben falscher Bestandswerte im monatlich abzugebendem Inventarverzeichnis, nicht gänzlich ausschließen.

Durch den unmittelbaren Besitz der Sicherungssache wird dem Sicherungsgeber zusätzlich auch die Möglichkeit zu einer rechtswirksamen Veräußerung dieser Sache gegeben. Erwirbt der Käufer die Sicherungsware nach § 932 BGB oder § 366 HGB gutgläubig, so wird dieser neuer Eigentümer der Sicherungsware, während der Sicherungsnehmer das Sicherungseigentum verliert.

Ein anderer Sachverhalt liegt vor, wenn eine Sache übereignet werden soll, die bereits für ein anderes Kreditinstitut Sicherungseigentum darstellt. In diesem Fall ist der Eigentumsübergang rechtsunwirksam, da ein gutgläubiges Handeln des Sicherungsnehmers gem. § 932 BGB nur bei Übergabe der Sache gem. §§ 929/854 BGB, nicht aber bei Abmachung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB möglich ist. Der Sicherungsnehmer würde also bei einer " Doppelübereignung " keine Sicherheiten erwerben. Dies hat mit dazu geführt, dass die Banken das Eigentumsverhältnis des Schuldners vor dem Abschluss einer Sicherungsübereignung sehr genau überprüfen lassen, um den Wert der Sicherungsübereignung nicht zu überschätzen.

Aber auch der Sicherungsgeber geht infolge des Eigentumsübergangs ein höheres Risiko als bei einer Verpfändung ein. Der neue Eigentümer der Sicherungsware könnte die nach dem Gesetz dem Eigentümer zustehenden Rechte dazu benützen, das Sicherungseigentum ordnungsgemäß an einen Dritten zu verkaufen, obwohl er dabei Vertragsbruch begehen würde. Dem Sicherungsgeber stehen dann zwar Schadensersatzansprüche gem. §§ 249 BGB zu, das Eigentum an der sicherungsübereigneten Sache hat er dann allerdings endgültig verloren, da der Eigentumsübergang von einem Volleigentümer, soweit die übrigen Bedingungen erfüllt sind, rechtswirksam ist.

Aus diesen Gründen muss die Basis für eine Sicherungsübereignung ein fundiertes Vertrauen in den Vertragspartner sein, damit ein Sicherungsvertrag abgeschlossen werden kann.

Eine weitere wichtige Voraussetzung für den Abschluss einer Sicherungsübereignung ist das Volleigentum des Sicherungsgebers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Wird statt des Eigentums ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum über den Sicherungsgegenstand übereignet, läuft der Sicherungsnehmer Gefahr, beim Konkurs des Sicherungsgebers seine Sicherheiten zu verlieren, weil dieser im Gegensatz zum Lieferanten nur ein Aussonderungsrecht besitzt. Somit kann der Sicherungsnehmer seine Forderungen nicht dadurch befriedigen, indem er die Herausgabe des Sicherungsgegenstandes verlangt, sondern hat nur die Möglichkeit, sein Sicherungsverlust durch einen Anteil am Liquiditationserlös der Konkursmasse auszugleichen. Um diese Situation zu vermeiden, hält sich der Sicherungsnehmer das Recht vor, die Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers an die entsprechenden Lieferanten weiter zu bezahlen.

Des Weiteren muss der Sicherungsnehmer darauf achten, dass die Sicherungsgegenstände nicht mit Grundpfandrechten, Vermieterpfandrechten gem. § 559 BGB oder Verpächterpfandrechten gem. § 585 vorbelastet sind. In diesem Sinne bereitet die Zubehöreigenschaft von Mobilien §§ 97 ff BGB Schwierigkeiten bei der Sicherungsübereignung von Maschinen oder Einrichtungsgegenständen. Liegt auf dem Grundstück ein Pfandrecht so sind die als Zubehör definierten Sachen nach § 1120 BGB ebenfalls mit diesem belastet. Es muss deshalb geklärt werden, ob sich das Sicherungsgut als Zubehör einer Hauptsache versteht. Würde der Sicherungsgegenstand mit dieser "Zubehörhaftung" beladen sein, müsste entweder der Pfandrechtsgläubiger eine Verzichtserklärung bezüglich dieses Sicherungsgutes abgeben oder der Sicherungserwerb müsste vorzeitig von statten gehen, d.h. er müsste vollzogen sein, bevor sich das Gut auf diesen Grund und Boden befindet. Handelt es sich beim Sicherungsgegenstand um Waren die unmittelbar von einem Lieferanten zum Sicherungsgeber geliefert werden sollen, besteht zudem noch die Möglichkeit, dass der Sicherungsnehmer direkt bei diesem Lieferanten das Eigentum erwirbt. Dieser Weg wird in der Praxis jedoch nur selten angewandt, da die Sicherungsgeber eigentlich eine diskret ablaufende Sicherungsübereignung bevorzugen würde. Der Sicherungsnehmer wird jedoch auf eine Regelung dieses Sachverhaltes bestehen, da andernfalls dieser das Risiko eingehen würde, den Sicherungswert bei einem eventuellen Konkurs.

Ein weiteres Risiko stellt die Verwertung des Sicherungsobjektes für den Sicherungsnehmer dar. So können Preisrückgänge oder Verwertungsschwierigkeiten dazu führen, dass der ursprüngliche Wert des Sicherungsguts nicht eingebracht werden kann. Die Banken legen deshalb den Sicherungswert einer Ware etwas niedriger als den Marktwert an, den diese Ware eigentlich besitzt. Aus dem gleichen Grund wird auch die zeitliche Abschreibung des Sicherungsgegenstandes höher eingeschätzt, als sie eigentlich ist.

Die europäische Einheit ist auch im rechtlichen Bereich durch die Existenz des Europäischen Rechts erkennbar. Die Grundlagen dieses Europäischen Rechtes sind auch die Grundlagen aller europäischen Rechtsformen. Die Rechtsformen der verschiedenen Länder unter sich unterscheiden sich jedoch manchen Bereichen sehr stark voneinander. Aus diesem Grund ist auch die unterschiedliche Regelung der Sicherungsübereignung in den verschiedenen Ländern erklärbar. So wird sie zwar in Deutschland bereits seit Jahrzehnten für die Kreditsicherung verwendet, ist aber in Frankreich z.B. gesetzlich nicht erlaubt, und in Ländern wie Italien oder Schweiz heftig umstritten. Zu einer Konfrontation dieser verschiedenen Rechtsordnungen kommt es, wenn Schuldner und Gläubiger in unterschiedlichen Ländern ihre Herkunft haben. Im Allgemeinen gilt dann, dass wenn der Sitz des Schuldners oder bewegliche Sachen des Schuldners sich im Ausland befinden, "nach den Grundsätzen der internationalen Privatrechts das jeweilige ausländische Recht (lex rei sitae) entscheidet." Nach diesem Grundsatzurteil ist eine Sicherungsübereignung mit ausländischen Vertragspartnern, die aus Ländern kommen, die die Sicherungsübereignung rechtlich untersagen, prinzipiell nicht möglich.

Schlussbetrachtung

Obwohl die Sicherungsübereignung bereits im Römischen Recht vor etwa 2300 Jahren eine gewöhnliche Kreditbesicherungsmethode darstellte, zählt sie heutzutage zu eine der modernsten. Dies zeigt, dass die stetige Änderung des Rechtes nicht unbedingt Fortschritt mit sich bringen muss. Um zu verhindern, dass die Entwicklung des Rechts auf der Stelle tritt, müssen demnach auch die gemachten Erfahrungen in der Geschichte der Menschheit in die Entscheidung um Rechtsänderungen einfließen

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