Werbesendungen

Inhaltsverzeichnis

Einleitung Seite 2

Werbesendungen Seite 2

Datenschutz Seite 3

Vertreterbesuch (Haustürgeschäft) nur beschränkt möglich Seite 3

Kostenvoranschlag Seite 4

Wer darf einen Vertrag abschließen? Seite 5

Mündliche Vertrag Seite 6

Die Unterschrift spricht für das Einverständnis Seite 6

Was tun, wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird ? Seite 7

Stornierung von Verträgen Seite 7

Habe ich einen Anspruch auf Umtausch oder Garantie ? Seite 8

Eigentumsvorbehalt Seite 9

Sicherheits-, Umwelt- und Gütezeichen in Österreich Seite 9

Röntgenstrahlen Seite 12

Reklamation im Gasthaus Seite 13

Einleitung

In diesem Referat geht es um den Kosumentenschutz. Was ist das? Diese Frage werden sich sicherlich manche stellen. Konsumentenschutz sind die Rechte und Pflichten des Konsumenten und Konsumenten sind wir alle: Arbeitnehmer ebenso wie Selbständige. Zum Schutz des Konsumenten muss sicherlich noch viel getan werden. Aber was helfen die besten Gesetze und Verordnungen, wenn sie nicht allgemein bekannt sind? Was nützt ein Schutz, auf dem verzichtet wird, weil man gar nicht weiß, dass es ihn gibt? Diese Unkenntnis führt oft zu einem Schaden, der sich meist leicht hätte vermeiden lassen.

Das Konsumentenschutzgesetz, das seit 1. Oktober 1979 in Kraft ist, enthält sogenannte Verbrauchergeschäfte, also Geschäfte, bei denen der Kunde als privater Konsument in eine vertragliche Beziehung zu einem Unternehmer treten. Das Konsumentenschutzgesetz enthält auch eine Reihe von Sondervorschriften.

Im folgenden Referat werden einige Probleme behandelt:

Werbesendungen

Der Postkasten quillt über vor Werbesendungen, vor der Wohnungstür stapeln sich die Prospekte - die unerwünschte Werbeflut bereitet vielen Menschen Ärger. Sie können aber etwas dagegen tun. Je nach Art der Zustellung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Werbesendungen loszuwerden.

Per Post "An einen Haushalt"

Im Briefkasten befinden sich oft Prospekte, die nicht persönlich adressiert sind, sondern "An einen Haushalt". Wenn Sie diese nicht wünschen, können Sie sich am Postamt in eine Liste eintragen lassen. Dafür erhält man einen gelben Aufkleber, der am Postfach angebracht wird. Die Zustellung der Post weiß, dass kein Werbematerial dieser Sorte erwünscht wird.

Adressierte Werbung

Ist auf dem zugesandten Werbematerial die Adresse drauf, so hilft der gelbe Aufkleber nichts. Dazu muss man sich in die sogenannte "Robinson-Liste" eintragen lassen. Diese Liste führt der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Bundeswirtschaftskammer. Eine Postkarte mit der Bitte um Aufnahme in dieser Liste an die Adresse: Fachverband Werbung und Marktkommunikation, Wiedner Hauptst. 63, 1045 Wien, genügt.

Direktwerbung durch Verteiler

Dagegen hilft der Aufkleber der Arbeiterkammer Oö. Diesen bringen Sie an der Haustüre an. Auch ein selbstangefertigtes Schild, das deutlich darauf hinweist, muss der Verteiler respektieren. Wird trotz eines derartigen Hinweisschildes weiter Werbematerial vor die Tür gelegt, so kann man dagegen mit einer Besitzstörungsklage vorgehen. Diese Klage, die auf Unterlassung künftiger Störungen gerichtet ist, muss innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.

Datenschutz

Oft erhalten Konsumenten persönlich adressierte Werbesendungen von ihnen unbekannten Firmen. Viele fragen sich, woher die Firma die Adresse hat und inwieweit ein Recht auf Datenschutz besteht. Eine Firma ist nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Kundendaten weiterzugeben.

Weitergabe von Firma zu Firma

Grundsätzlich darf eine Adresse nicht ohne Zustimmung des Betroffenen an eine andere Firma weitergegeben werden. Nach dem Datenschutzgesetz ist die Übermittlung aber zulässig, wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Ein kurzer Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen nicht, da dieser leicht überlesen werden kann. Die entsprechende Textstelle muss daher besonders hervorgehoben sein. Ein schriftlicher Widerruf ist möglich. Jeder Betroffene kann bei Nachweis seiner Identität bei der Firma Auskunft über seine Daten verlangen. Binnen vier Wochen ist zu antworten. Daten sind zu löschen, wenn die Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist oder auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Datenverarbeitung nicht erforderlich ist (z.B. man kauft keine Waren mehr bei der Firma).

Vertreterbesuch (Haustürgeschäft) nur beschränkt möglich

Neben dem Konsumentenschutzgesetz enthält auch die Gewerbeordnung besondere Vorschriften, um den Verbraucher vor den Auswüchsen unerwünschten Vertreterbesuche zu schützen. Eine strenge Regelung gibt es dabei für das "Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen." Während das Hausieren, also das Anbieten von Waren zum sofortigen Verkauf an der Wohnungstür, gänzlich verboten ist, ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Warenbestellungen in bestimmten Grenzen erlaubt. Das ungebetene Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Warenbestellungen ist nur Firmen erlaubt, die ihren Firmenstandort innerhalb des Verwaltungsbezirks des Wohnorts des Konsumenten haben.

Überhaupt nicht, also weder innerhalb noch außerhalb des Firmenstandortes, dürfen durch Vertreter Bestellungen auf Lebensmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Gifte, Arzneimittel und Drogen, Heilbehelfe, Textilien, Uhren, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteine, Waffen und Munition, Grabsteine und Grabdenkmäler und deren Zubehör sowie Kränze und sonstiger Gräberschmuck gesammelt werden.

Gewerbetreibende dürfen auch nicht überall Warenbestellungen von Privatpersonen entgegennehmen. Zulässig ist die Entgegennahme nur in den Betriebsstätten und der Wohnung des Gewerbetreibenden, auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten, vor geladenen Publikum, u.a.

Ein in letzter Zeit sich stark verbreitendes Phänomen sind Vertreterbesuche oder Haustürgeschäfte im Verwandten- und Bekanntenkreis. Sogenannte Direktvertriebsfirmen versuchen möglichst viele Mitarbeiter für diese Art der Geschäftsabwicklung zu gewinnen. Oft wird hier am Rande des Erlaubten versucht, das schnelle Geld zu verdienen. Besonders bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass hier eine spezielle psychologische Situation der Konsumenten ausgenützt wird. Wer kann schon seiner Nichte oder einem guten Freund widerstehen, auch wenn die Vergleichsmöglichkeit bei dieser Art von Vertrieb sehr eingeschränkt ist. Dazu kommt noch, dass die Vertreter in vielen Fällen keine wirklichen Fachkenntnisse vorweisen können. Der frisch geworbene "Nebenberufsvertreter" sollte sich auch überlegen, wo er den nötigen Umsatz noch erzielen wird, wenn die gesamt Verwandtschaft bereits versorgt ist. Besteht das Hauptinteresse in weiterer Folge im Anwerben neuer Mitarbeiter, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob nicht das nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbotene "Schneeballsystem" vorliegt.

Der Konsument selbst darf natürlich um einen Vertreterbesuch bitten. Die Aufforderung an eine Firma, die ihren Betriebsstandort innerhalb des Wohnorts des Kunden hat, muss jedoch schriftlich erfolgen und auf bestimmte Ware lauten. Gewerbetreibende dürfen zwar auch selbst vorgedruckte Aufforderungsschreiben versenden, müssen sich dabei aber der Post bedienen.

Bei Einschaltung eines privaten Zettelverteilers hat der Käufer im Falle eines Vertragsabschlusses ein Rücktrittsrecht. Die Vordrucke dürfen auch nicht mit Preisausschreiben oder ähnliche Veranstaltungen verbunden werden. Der angeforderte Vertreter muss jedenfalls das vom Interessenten unterschriebene Aufforderungsschreiben vorweisen und sich überdies mit einer amtlichen Legitimation ausweisen können. Auch die Gewerbeordnung bietet dem Konsumenten für den Fall, dass bei einem Kaufvertragsabschluß Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt wurden, ein Rücktrittsrecht.

Kostenvoranschlag

Preise von Waren können dem Kunden meist gleich verbindlich genannt werden. Nicht so ist es, wenn der Kunde zugleich mit der Ware eine Arbeitsleistung bestellen (z.B. sich einen Wandverbau extra anfertigen lassen) oder die Arbeitsleistung allein "kaufen" (z.B. eine Reparatur) Dennoch will der Kunde wissen, wieviel er später bezahlen muss, und verlangt deshalb einen Kostenvoranschlag. Er hat jedoch nur dann einen Sinn, wenn er schriftlich erstellt wurde. Die mündliche Nennung eines Zirkapreises seitens des Unternehmers ist für diesen nicht verbindlich, da der Kunde in den meisten Fällen die Aussage nicht beweisen kann. Deshalb sollte der Kunde sich jede Zusicherung schriftlich geben lassen, einen Zeugen dafür angeben können oder mit eingeschriebenen Brief Ihrem Partner die mündliche Zusicherung gegenbestätigen.

Nach dem allgemeinen Gesetzbuch, ABGB, gibt es zwei Arten von Kostenvoranschlägen:

* jenen mit ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit ("verbindlicher K.)

* jenen ohne Gewährleistung (unverbindlicher K.)

Das Konsumentenschutzgesetz hat für Verbrauchergeschäfte den Grundsatz festgelegt, dass ein Kostenvoranschlag nur dann als unverbindlich gilt, wenn darauf ausdrücklich hingewiesen wird. Dieser Hinweis sollte schon im Titel des Schriftstückes zum Ausdruck kommen. Allerdings kann es auch sein, dass bereits die Art des Kostenvoranschlags auf seine Unverbindlichkeit hinweist. Das ist meist dann der Fall, wenn "Zirkapreise" angegeben werden oder wenn Formulierung wie: "abgerechnet wird nach Naturmaß" oder ähnliches verwendet werden.

Im Zweifelsfall ist aber ein Kostenvoranschlag bei Verbrauchergeschäften als solcher mit Gewährleistung für seine Richtigkeit zu verstehen. In diesem Fall muss sich der Unternehmer unbedingt daran halten, auch wenn er sich bei der Berechnung geirrt hat oder Preissteigerungen vorliegen. Zu einer sinnvollen Planung gehört es, Kostenvoranschläge von mehreren Firmen einzuholen und danach vergleichen. Für einen Kostenvoranschlag als solchen muss der Kunde nur dann etwas bezahlen, wenn er darauf von Anfang an hingewiesen wurde. Im Zweifel ist ein Kostenvoranschlag gratis. Nur dort, wo besondere Vorarbeiten bestellt wurden etwa die Anfertigung von Plänen-, wird dem Unternehmer hierfür ein gesondertes Entgelt zugebilligt.

Wer darf einen Vertrag abschließen?

Keineswegs kann jeder jede Art von Verträgen abschließen, denn des Gesetz verlangt zum gültigen Zustandekommen eines Vertrages die sogenannte Geschäftsfähigkeit.

Grundsätzlich erreicht ein junger Mensch die volle Geschäftsfähigkeit mit seinem 19. Geburtstag. Man sagt dann auch, er ist volljährig. Unter gewissen Voraussetzungen können Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, vom Gericht für volljährig erklärt werden. Volljährig und volljährig erklärte Personen können sich durch Vertrag uneingeschränkt verpflichten. Aber auch jüngere Personen sind in einem gewissen Umfang bereits in der Lage, selbständig Geschäfte abzuschließen.

Mündige Minderjährige (das sind Personen zwischen 14. und 19. Lebensjahr) können durchaus über Dinge, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind (z.B. Taschengeld), sowie über ihr eigenes Einkommen verfügen und sich diesbezüglich auch verpflichten.

Eine Schranke findet diese Verpflichtungsfähigkeit dort, wo durch eine auf sich genommene Belastung der mündige Minderjährige in seinen Lebensbedürfnissen gefährdet wird. Im Einzelfall wird allerdings das Gericht zu entscheiden haben, wann eine derartige Gefährdung vorliegt und damit das Geschäft ungültig ist. Der Erwerb eines Mopeds, für das die monatlichen Raten 20 oder sogar 30 Prozent der Lehrlingsentschädigung ausmachen, ist einem Minderjährigen aber ohne Zustimmung der Eltern jedenfalls nicht möglich, natürlich auch nicht die Kreditaufnahme mit ähnlichen hohen Rückzahlungsraten.

Schließlich sind sogar Personen unter dem vollendeten 14. Lebensjahr in einem allerdings sehr eingeschränkten Maß geschäftsfähig: nämlich bei Geschäften, die von ihren Altersgenossen üblicherweise geschlossen werden und geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen. Diese Geschäfte werden allerdings erst dann gültig, wenn das Kind die Verpflichtung erfüllt hat (z.B. Bezahlung des Kaufpreises). Dies bedeutet, dass etwa ein fünfjähriges Kind rechtlich gültig einen Becher Eis kaufen kann, wenn es die Empfang genommene Ware sofort bezahlt. In allen Fällen bedürfen Verträge mit Minderjährigen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Diese Zustimmung kann dadurch zum Ausdruck kommen, dass der betreffende gesetzliche Vertreter des Minderjährigen mit unterschreibt oder bei Vertragsabschluß anwesend ist und nicht widerspricht. Als stillschweigende Genehmigung kann es aufgefaßt werden, wenn der gesetzliche Vertreter, nachdem er von diesem Geschäft erfahren hat, nicht dagegen protestiert. Es gibt aber auch Fälle, in denen selbst die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht ausreicht, um ein rechtsgültiges Geschäft abwickeln. Gehört dieses Geschäft nicht zum "ordentlichen Wirtschaftsbetrieb", so ist bei Minderjährigen neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch eine gerichtliche Zustimmung notwendig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich z.B. um den Verkauf eines Grundstückes, einer Wohnung oder um die Bürgschaft für einen Kredit handelt.

Mündlicher Vertrag

Im Alltag ist die schriftliche Vertragsform meist nicht notwendig. An ihrer Stelle tritt der mündliche Vertrag. Der Kunde lässt sich in einem Geschäft Waren zeigen und vorführen, wählen aus, zücken die Brieftasche, zahlen und nehmen das Gekaufte mit. Das kann die Wurstsemmel vom Fleischhauer ebenso sein wie der Mantel aus der Boutique oder der Rasierapparat aus dem Elektrogeschäft. So einfach der mündliche Vertrag zu sein scheint - er hat auch seine Tücken. Vor allem in Zusammenhang mit der Reservierung von Waren, wenn der Kaufinteressent noch unschlüssig ist.

Eine Anzahlung oder eine Unterschrift kann schon für den Abschluß eines Laufvertrages sprechen. Dies um so mehr, wenn dem Kaufmann der Name und die Anschrift des Kunden bekannt ist.

Die Unterschrift spricht für das Einverständnis

Jeder wird es selbstverständlich finden, dass man durch eine Unterschrift auf einem Vertragsformular, einem Bestellschein einen Vertrag abschließt. Viele derartige Formulare weisen aber in Kleindruck eine Reihe von Vertragsbedingungen auf, die der Kunde vor der Leistung der Unterschrift kennen und daher lesen soll.

Die Unterschrift spricht nämlich immer dafür, dass man mit dem gesamten Wortlaut des Vertragstextes einverstanden ist.

Dieser Grundsatz gilt nur in besonderen Ausnahmen nicht und zwar eine Auflösung in beiderseitigen Einverständnis. Aus diesem Grund unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht Wort für Wort gelesen und verstanden haben! Nichts, womit Sie nicht einverstanden sind. Auch wenn der Verkäufer ungeduldig oder Sie es eilig haben!

Sollte der Kunde aber tatsächlich zu jenen Menschen gehört, die immer sofort handeln und erst nachher überlegen, so hat er allerdings nur noch eine Chance die allerdings mit einem Rechtsstreit verbunden ist. Das Konsumentenschutzgesetz zählt in seinem § 6 eine Reihe von Verkaufsklausen auf, die zum Schutz des Kunden trotz unbesehen geleisteter Unterschrift auf einem Vertragsformular keine Gültigkeit erlangen. z.B.

* Es ist unzulässig, wenn in einem Vertrag nicht festgehalten ist, dass der Unternehmer eine unangemessen lange Frist hat, während der er den Vertrag annehmen oder ablehnen kann, den Kunden jedoch daran gebunden sind.

* Es ist unzulässig, ein höheres Entgelt, als bei Vertragsabschluß vereinbart, zu verlangen, außer im Vertrag sind die Umstände genau beschrieben, die zu einer Preiserhöhung führen können. Diese Umstände dürfen aber nicht durch den Unternehmer beeinflußbar sein.

In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass die Gültigkeit mündlicher Versprechungen eines Verkäufers oder Vertreters vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

Auch was Ihnen diese Personen bloß mündlich zusagen, ist für den Unternehmer verbindlich, wenn der Kunde die Zusage beweisen kann. Deshalb soll der Kunde sich jede Zusage des Verkäufers schriftlich bestätigen, damit er einen Beweis hat.

Besonders gilt das für ein eingeräumtes Umtauschrecht oder die Zusage bestimmter Eigenschaften eines Produkts. Treffen diese dann nicht zu, so handelt es sich dabei um einen wesentlichen Mangel, und der Kunde hat das Recht auf Verbesserung oder, wenn das nicht möglich ist, das Geld zurückzubekommen.

Was tun, wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird ?

Ein oft wiederkehrendes Problem für Konsumenten ist der Lieferverzug, d. h. die Ware wird nicht zum vereinbarten Termin geliefert.

Sollte die Ware nicht zum vereinbarten Termin eintreffen, so haben Sie die Möglichkeit mittels eingeschriebenen Brief dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist mit genauer Datumbezeichnung zu setzen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktreten. In der Regel wird sich die Länge der Nachfrist nach Art des Kaufgegenstandes richtet und bei Spezialanfertigung länger sein als bei einem Massenartikel. "Angemessen" erscheint etwa eine Zeitraum bis zu drei Wochen.

Es gibt auch vertraglich vereinbarte Nachfristen. Gemäß § 6 Konsumentenschutz dürfen diese aber nicht unangemessen lange sein. Dies wäre gesetzwidrig.

Erfolgt die Lieferung innerhalb der gesetzten Nachfrist, muss sie angenommen werden und der Kaufpreis bezahlt werden. Wird die gesetzte Nachfrist auch nicht eingehalten, sind Sie nicht verpflichtet eine spätere Lieferung anzunehmen. Sie haben außerdem Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag ist nur beim sogenannten Fixgeschäft möglich. Hier müssen Sie schon schriftlich mit Datumsangabe neben dem Lieferschein den "bei sonstigem Rücktritt" oder "Fixgeschäft" vereinbaren. Überschreitet der Unternehmer den Liefertermin auch nur um einen Tag, so können Sie ohne weitere Verpflichtung vom Vertrag rücktreten.

Stornierung von Verträgen

Im Normalfall kann der Kund ein einmal abgeschlossenes Geschäft nicht mehr rückgängig machen. Was aber ist, wenn der Kunde feststellt: "Eigentlich kann ich mir die Ware gar nicht leisten!" Da kann der Kunde Den Geschäftspartner nur um Stornierung des Vertrages ersuchen. Ob er ihm diesen Wunsch erfüllt, hängt allerdings von seinem guten Willen ab.

Ein Geschäftsmann ist zur Stornierung eines Vertrages nicht verpflichtet.

Die meisten Geschäftsleute sind zur Stornierung des Vertrages bereit, wenn der Kunde eine Stornogebühr bezahlt. Sie ist eine Pauschalzahlung für die Kosten, die der Firma bei der Behandlung des Auftrages erwachsen sind. Die Höhe der Stornogebühr ist gesetzlich nicht geregelt. Eine seriöse Firma wird in der Regel nicht mehr als 10% des Kaufpreises als Stornogebühr verlangen. Allerdings kommen in der Praxis Stornogebühren bis zu 30% vor. Ist der Kunde jedoch auf eine Firma hereingefallen, die eine ungemäßig hohe Stornogebühr verlangt, kann er von dem Mäßigunsrecht gebrauch machen und mit einem Verfahren mit dem Richter die Stornogebühr verringern.

Verträge müssen frei von Irrtum, Zwang oder List zustande kommen und dürfen weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen.

Ein Käufer muss einen Kaufvertrag nicht einhalten, wenn ihn der Verkäufer durch List oder Furcht dazu veranlasst hat. List bedeutet hier absichtliche falsche Information oder absichtliches Verschweigen eines wesentlichen Umstandes. Der Verkäufer, der den Vertrag durch List und Furcht bewirkt hat, muss dem Käufer den Schaden und auch den eventuell entgangenen Gewinn ersetzen.

Habe ich einen Anspruch auf Umtausch oder Garantie ?

Nicht immer treffen Weihnachtsgeschenke oder andere Geschenke den Geschmack (oder die Figur) des Empfängers. Grundsätzlich gibt aber keinen Rechtsanspruch auf Umtausch. Ein Recht auf Umtausch besteht für Sie nur dann, wenn Sie bereits beim Kauf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Unternehmer getroffen haben. Sie sollten sich dieses vereinbarte Umtauschsrecht auf die Rechnung schriftlich bestätigen lassen, genauso wie den Zeitraum, innerhalb dessen Sie Ihr Umtauschrecht wahrnehmen können. Wenn Sie beim Umtausch keine passende Ware finden, haben Sie allerdings keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, sondern müssen sich mit einer Gutschrift zufriedengeben.

Wollen Sie die gekaufte Ware deshalb umtauschen, weil sie einen Mangel aufweist, dann können Sie als Konsument den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch geltend machen. Gewährleistung bedeutet, dass der Unternehmer für die Mängelfreiheit der verkauften Ware einzustehen hat. Voraussetzung jeder Gewährleistung ist, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden war. Für die Geltendmachung des Mangels haben Sie bei beweglichen Sachen sechs Monate, bei unbeweglichen Sachen (z.B. Einbau einer Heizung in einem Haus) drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe zur Verfügung. Jedenfalls sollten Sie aber den Unternehmer sofort schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen, um Ihren Gewährleistungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können. Je nach des Mangels habe Sie Anspruch auf Preisminderung (ist es ein geringfügiger, aber nicht reparabler Mangel), Mängelbehebung (wenn sich die mangelhafte Ware reparieren lässt) oder gänzliche Aufhebung des Kaufvertrages (wenn die Ware nicht ordentlich benützt und auch nicht repariert werden kann).

Vom gesetzlichen Gewährleisungsanspruch zu unterscheiden ist die sogenannte Garantie, die einen rein vertraglichen Anspruch darstellt. Unter Garantie versteht man das freiwillige Versprechen eines Unternehmers, dass innerhalb einer bestimmten Zeitdauer ab Übergabe der Ware keine Mängel auftreten und er für die Mängelfreiheit einsteht. Die Garantie ist somit ein rein vertraglicher Anspruch. Die Länge der Frist und die genauen Bedingungen können vom Unternehmer bestimmt werden. Die Garantie wird meist vom Hersteller übernommen.

Sollte z.B. ein gekauftes Gerät nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, aber innerhalb der beispielsweise gewährten Garantie von einem Jahr defekt werden, so können dem Konsumenten entsprechend den Garantiebedingung, die benötigten Ersatzteile gratis überlassen, die Arbeits- und Wegzeiten aber verrechnet werden.

Sonderregelung bei Ratenkäufen:

Hier haben Sie Gewähleistungsanspruch bis zum Zeitpunkt der letzten vereinbarten Teilzahlung.

Eigentumsvorbehalt

Wenn der Kunde etwas kauft und nicht gleich bezahlt, wird der Käufer sofort Eigentümer dieser Ware. Anders ist es bei Ratengeschäften oder jenen Käufen, bei denen der Kunde zwar die Ware gleich bekommt, aber erst später bezahlen muss. Der Verkäufer bleibt - aber nur, wenn es vertraglich festgelegt ist - so lange Eigentümer der Ware, bis er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Diese Verringerung des Geschäftsrisiko nennt man Eigentumsvorbehalt.

Der Kunde hat in so einem Fall zwar die Möglichkeit der Nutzung der Ware, sind aber bis zu deren Bezahlung in der Verfügungsgewalt behindert. Eine derartig gekaufte, aber noch nicht bezahlte Ware sollte der Käufer schonend benützen. Wenn er nicht bezahlen kann, muss er vielleicht die Ware dem Verkäufer - also dem Eigentümer - wieder zurückgeben. Der hat das Recht, für die Abnützung, die eine Wertminderung darstellt, eine entsprechende Entschädigung zu fordern.

Wer eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware benützt, haftet dafür, falls diese aus irgendeinen Grund beschädigt oder vernichtet wird.

Selbstverständlich darf der Käufer so eine Ware weder verkaufen oder versetzen noch - und daran denken die wenigsten - verschenken. Wer dagegen verstößt, dem droht nicht nur die volle Ersatzpflicht, sondern im schlimmsten Fall auch die strafgerichtliche Verurteilung wegen Veruntreuung.

Was aber, wenn der Käufer nicht bezahlt? Der Verkäufer hat zwei Möglichkeiten: Er kann den Eigentumsvorbehalt aufrechterhalten und den Rest des Kaufpreises bei Gericht einklagen oder vom Kaufvertrag zurücktreten und den Käufer auf Herausgabe der Ware klagen.

Ein Eigentumsvorbehalt entsteht freilich nicht automatisch: Er muss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart werden. Allerdings werden derartige Geschäfte meist unter Einschaltung eines Kreditinstitutes abgewickelt, und auf dessen Formularen finden sich unter den kleingedruckten Geschäftsbedingungen auch Klauseln über den Eigentumsvorbehalt und damit verbunden Pflichten des Käufers.

Das heißt, wenn der Käufer beabsichtigt, einen wertvollen Gegenstand zu verschenken, sollte er nicht auf Raten kaufen. Er läuft sonst Gefahr, für die an sich gute Tat auch noch Probleme mit dem Strafgericht zu bekommen.

Sicherheits-, Umwelt- und Gütezeichen in Österreich

Die folgende Auflistung von Sicherheits-, Umwelt- und Gütezeichen ist nicht Vollständig. Die Inflation von Zeichen aller Art führt mitunter zu einer verwirrenden Kennzeichnung eines Produktes mit einer Reihe von verschiedenen Symbolen.

Während im Bereich Umwelt und Produktsicherheit die Zeichen und Symbole durch massive Aufklärungsarbeit und Kontinuität relativ hohen Bekanntheitsgrad haben, sind Gütezeichen, wie sie von Verbänden und Vereinigungen vergeben werden, oft kaum bekannt. Nicht wenige Gütezeichen waren kurzlebig und wurden nie oder nur selten vergeben, für andere wiederum fehlt die notwendige begleitende Information.

Vor allem aber ist der unterschiedliche Grad der Unabhängigkeit des Zeichnverwenders vom Zeichenvergeber für die Verbraucher oft nicht erkenntlich: Einige Zeichen sind gesetzlich vorgesehen, manche werden von unabhängigen Prüfanstalten vergeben oder unter Beteiligung von Verbraucherorganisationen, andere unterscheiden sich kaum von Eigenwerbung. Daher werden hier einige gängige Zeichen kurz beschrieben.

Das CE - ZEICHEN ist von der Europäischen Gemeinschaft für einige Produktgruppen vorgesehen, wie z.B. Spielzeug, Bauprodukte, Elektrogeräte, persönliche Schutzausrüstung u.a.m. und wird im Unterschied zu vielen anderen Zeichen vom Hersteller selbst angebracht. Es besagt, dass das entsprechende Produkt grunglegende Sicherheitsanforderungen erfüllt, indem es entweder nach europäischen Normen hergestellt wurde oder einem Baumuster entspricht, das von einer akkreditierten Untersuchungsanstalt geprüft wurde. Im Einzelfall können die Konsumenten aber nicht erkennen, ob das CE - Zeichen zu Recht am produkt angebracht wurde. Das Zeichen kann also nicht als Sicherheitsgarantie verstanden werden, und in der Praxis hat sich auch gezeigt, dass sogar Produkte, für die gar kein CE - Zeichen vorgesehen ist widerrechtlich mit diesem gekennzeichnet waren. Umgekehrt lässt aber auch das Fehlen des CE - Zeichens nicht den Schluß zu, dass ein Produkt unsicher sein muss.

Häufig findet sich auch das deutsche GS - ZEICHEN auf technischen Produkten. Es bedeutet "geprüfte Sicherheit" und wird von unabhängigen Prüfstellen vergeben. Wie bei allem Sicherheitszeichen gilt auch hier, da? der Begriff Sicherheit aufgrung technischer Veränderungen immer einem Wandel unterzogen ist: Produkte, die vor einigen Jahren allen technischen Normen entsprachen und als ungefährlich eingestuft wurden, können unter Umständen nach heutigen Maßstäben unsicher gelten.

Das ÖSTERREICHISCHE UMWELTZEICHEN gilt zur Zeit als strengste seiner Art. Produkte, die mit diesem Zeichen versehen sind, müssen detaillierten Richtlinien entsprechen und sind einem strengen Zulassungsverfahren unterworfen. Die Auszeichnung mit dem Umweltzeichen bedeutet, dass diese Produkte weitaus umweltverträglicher als Durchschnitt sind. Dieses "elitäre" Symbol ist daher nur auf wenigen Produkten zu finden.

Eine ähnliche Bedeutung wie das Umweltzeichen haben der NORDISCHE SCHWAN, der BLAUE ENGEL und auch die EU-ROBLUME, das europäische Umweltzeichen. Ihre Anforderungen hinsichtlich Umweltverträglichkeit bleiben aber zum Teil deutlich hinter ihrem österreichischen Gegenstück zurück.

Durch die Verleihung des AUSTRIA GÜTESIEGELS soll die Qualität österreichischer Produkte, Dienstleistungen oder Betriebsstätten nach einer Prüfung durch anerkannte Prüfstellen unterstrichen werden. Das Gütesiegel kann an interessierte Körperschaften, Verbände, Vereine, Unternehmen und Einzelpersonen vergeben werden und ist zur Zeit auf ca. 13.000 Produkten zu finden. Mit dem AUSTRIA GÜTESIEGEL leicht zu verwechseln ist das MADE IN AUSTRIA dessen Bedeutung aber nach und nach abnimmt.

DER PUNKT trifft keine ökologische Aussage. Er bedeutet nur, dass für dieses Produkt ein Lizenzentgelt für die Entsorgung der Verpackung entrichtet wurde. In Deutschland ist er zudem mit der Aufschrift "Der grünePunkt" versehen.

Das Herkunfts- und Gütezeichen GEPRÜFTE QUALITÄT AUSTRIA wird an Lebensmittel hoher Qualität vergeben, die zu mindestens 50 Prozent aus heimischer Produktion stammen. Manche Produkte, wie z.B. Obst, müssen sogar vollständig in Österreich hergestellt werden. Bei der Gütezeichenvergabe werden alle Stufen vom Erzeuger bis zum Handel genauen Kontrollen unterzogen, als Basis dient der österreichische Lebensmittelcodex. Die Kontrollen erfolgen durch staatlich autorische Prüfanstalten, Ziviltechniker und gerichtlich beeidete Sachverständige.

Der ÖVE (ÖSTERREICHISCHER VERBAND FÜR ELEKTROTECHNIK) beschäftigt sich mit sicherer, effizienter und sinnvoller Verwendung von Energie und fördert sicherheitstechnische Prüfungen elektrotechnischer Erzeugnisse. Daneben werden die Standes- und Fachinteressen der Mitglieder vertreten. Produkte, de vom ÖVE mit seinem Zeichen versehen wurden, entsprechen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften.

Die ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH bezweckt die Förderung des Gas- und Wasserfaches sowie verwandter Fachgebiete in wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher und Beziehung. Die Kennzeichnung von Erzeugnissen des Gasfaches mit der Prüfmarke gewährleistet den letzten Stand der Technik, hohe Betriebssicherheit und gute Ausführung. Die Erzeugnsse werden von einer behördlich autorisierten Versuchsanstanlt geprüft.

Die Prüfmarke auf Erzeugnisse der Wasserversorgung gewährleistet ebenfalls alle Mindestanforderungen, die nach dem letzten Stand der Technik in bezug auf die Sicherheit, gute Ausführung, hygienische Eignung sowie wirtschaftliche und einfache Benützbarkeit gestellt werden können.

Die GEMEINSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DES FACHGEMÄSSEN WASCHENS UND CHEMISCHPUTZENS gewährleistet die Qualitätssicherung für die Dienstleistungen Wäscherei und Textilreinigung und informiert den Konsumenten über Qualitätsbetriebe. Für die hygienische Bearbeitung von Krankenhaus- und Pflegeheimwäsche stellt die Gemeinschaft einen Hygienepaß aus. Zudem werden die Wasch- und Reinigungsflotten durch neutrale Prüfer kotroliert und Fortbildungsseminare abgehalten.

Röntgenstrahlen

Man sieht nichts, man hört nichts, man fühlt nichts. Rausgekommen wie reingegangen, anscheinend unverändert, aber mit der Innenseite eines Körperteiles in der Hand. Röntgenstrahlen, die seit 1895 Verborgenes sichtbar machen. z.B. Der Fuß - verstaucht oder gebrochen. Ärzte und Patienten fragen, das Röntgenbild antwortet. Und was so unproblematisch scheint, wird oft benützt. Wie oft allerdings, weiß keiner genau. Zu oft, sagen Radiologen und rücken mit möglichen Folgen der Strahlenbegeisterung ins Licht. Die Folgen können spät auftreten: vielleicht erst nach 20 Jahren oder gar erst bei den Kindern, und sie gravierend verändert sind, Krebs oder Fehlbildung bei den Nachkommen. 1992 mussten 20.000 Menschen an Krebs sterben, der auch von Röntgenstrahlen verursacht werden könnte.

Da es im Durchschnitt 25 Jahre dauert, bis sich ein strahlenbedingter Krebs entwickelt, erleben die Senioren die späten Folgen meist nicht mehr.

Röntgenstrahlen werden in der Medizin vielfältig eingesetzt. Sie Diagnose, z.B. eines gebrochenen Knochens oder sie zeigen bei einer Mammograghie, das Frühstadium eines Krebses. Auch Schilddrüsenveränderungen spürt man mittels radioaktiver Strahlung auf. Die Abdeckung, mit einem Bleimantel, der Hoden des Mannes und der Gebärmutter der Frau ist wichtig, weil dadurch das Risiko zur "Strahlenverseuchung" gemindert oder vermindert wird.

Checkliste für den Besuch beim Röntgenologen

Klären Sie:

* Kann die Untersuchung überhaupt die Frage beantworten, die Arzt und Patient haben?

* Worin liegt die Gefahr, wenn man es nicht durchführt?

* Was folgt aus dem Untersuchungsergebnis? Etwas zu wissen, dann aber daraus keine

Konsequenzen ziehen, ist sinnlos.

* Welche Risiken birgt die Untersuchung?

* Gibt es risikoärmere Alternativen?

* Wie alt ist der für die Strahlendosis relevante Teil des Röntgenapparates? - Mehr als sieben

Jahre gelten als bedenklich.

* Wird der Bleischutz ohne Aufforderung bereitgestellt, oder müssen sie darum bitten?

* Lassen Sie sich Untersuchungsbilder und Befund aushändigen, bewahren Sie es gut auf, und

nehmen Sie es zur nächsten entsprechenden Kontrolle mit.

* Frauen im gebärfähigen Alter, die sich nicht sicher vor einer Empfängnis schützen, sollten

Bauch - und Beckenaufnahmen nur in den ersten zehn Tagen nach Einsetzen der

Menstruation (Regel) machen, wenn es unbedingt notwendig ist.

Reklamation im Gasthaus

Vielfach sind es nur Kleinigkeiten, und es geht kaum um finanziell bedeutende Summen. Aber gerade deswegen ist die Überraschung und der Ärger oft sehr groß, wenn vor Ort mit dem Wirt keine Einigung erreicht. Freilich - die Grenzen des Rechtes sind hier deutlich zu sehen. Streitigkeiten um ein Haar in der Suppe werden höchstens im "Bezirksgericht" abgehandelt. In der Realität geht so mancher Wirt wesentlich weiter, als er rechtlich musste, um seinen Gast zufriedenzustellen - während andere es auch mit ihren gesetzlichen Pflichten nicht so genau nehmen, ohne dass sie deswegen laufend in Prozesse gezogen werden.

Kann mich der Wirt abweisen, obwohl ganz offensichtlich genügend Plätze frei sind ?

Grundsätzlich ja. Nur wenn sie auf die Leistung eines Gastwirtes dringend angewiesen ist, ist dieser verpflichtet, Sie zu bedienen. Wenn Sie also mitten in Wien von einem Cafetier "nicht einmal ignoriert werden", haben sie Pech gehabt. Anders ist es, wenn Sie in einem kleinen Waldviertler Ort Funktionär des Sportvereins oder der Feuerwehr sind - Ihr soziales Leben können Sie nur aufrechterhalten, wenn sie auch zum örtlichen Gasthaus - wo die Vereinsversammlung und Feuerwehrfeste stattfinden - Zutritt haben, und daher muss der Wirt Sie auch einlassen. Dieses Beispiel klingt blöd, aber wurde tatsächlich vom oberen Gerichtshof vor wenigen Jahren entschieden. Sonst aber kann der Wirt seinen Gäste wie eine private Person aussuchen. Ob er die Zurückweisung begründet oder nicht, ob ihre Turnschuhe stören oder ihr Kind stört, das ist letztlich egal. Läßt er sie wegen ihrer rassischen oder ethnischen Herkunft oder wegen ihres religiösen Bekenntnisses nicht in das Gasthaus, so riskiert er eine Verwaltungsstrafe und kann auf freien Fuß angezeigt werden.

Kann ich das Lokal verlassen, wenn das Essen nicht rechtzeitig kommt ?

Das allgemeine Gesetzbuch sieht für diesen Fall vor, dass man ,nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten kann. Nun werden die Gesetzautoren kaum an das Mittagessen im Gasthaus gedacht haben, aber das Schöne an so allgemeinen Formulierungen im Gesetz ist eben ihre fast universelle Anwendbarkeit. wenn Sie also mit Familienangehörigen im Gasthaus sitzen und das Essen auf sich warten lässt, können Sie den Kellner informieren, dass er mit dem Essen in Verzug ist, ihm zugleich eine Nachfrist setzen und mit dem Vertragsrücktritt, also die Bestellung zu stornieren, drohen. Das gleiche haben sie erreicht, wenn sie sagen: "Wenn das Essen nicht in fünf Minuten auf dem Tisch ist, dann gehe ich."

Die schwierigste Frage ist aber: "Wie lange ist die Nachfrist ?" Ein Gericht von der Tageskarte wird in der Regel nicht so lange dauern als ein ausgefallenes Gericht, das unter der Kategorie "Frisch zubereitet" steht. Wenn aber Küche und Kellner so überfordert sind oder desorganisiert sind, dass Sie euch in der doppelten zu erwartenden Zeit das Essen nicht auf den Tisch stellen, dann kann man eine Nachfrist von nur wenigen Minuten verbinden. Bemerkt der Kellner erst anläßlich der Urgenz, dass die Bestellung gar nicht weitergeleitet wurde oder das die Küche mit der Zubereitung noch nicht einmal begonnen hat, dann brauchen sie nicht warten sondern sofort aufstehen und das Lokal verlassen - wenn sie das wollen. Der Wirt muss sich aber im Klaren sein, das der Gast dieses Lokal nicht mehr so schnell besuchen wird - natürlich mit den Ausnahmen, die ihm verzeihen.

Darf ein Wirt für die WC- Anlagen Benützung Geld verlangen ?

Grundsätzlich ist es untersagt. Jeder Gastgewerbebetreiber muss eine "ohne" gesottenes Entgelt benutzbare Toilettanlage für seine Gäste haben. Ausgenommen davon sind Kleinlokale (nicht mehr als 8 Sitzplätze) auch Theater- oder Kinobuffets und die Eissalons. Ein Benützungsgelt für die WC- Anlage darf auch nur verlangt werden, wenn das Lokal in oder in der nähe eines Bahnhofs oder Flugplatzes ist.

Was ist, wenn mir das Essen nicht geschmeckt hat ? Oder wenn das Essen verdorben war ?

Über Geschmack lässt sich, auch mit dem Wirt, natürlich streiten. Sinnvoll ist das aber nur dann, wenn es um Mangel des Essen geht, nicht um eine vielleicht persönlich Vorliebe. In der Terminologie der Juristen ist das Essen dann mangelhaft, wenn ihm die "ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften" fehlen. "Ausdrücklich bedungen" (im Sinn von Vereinbarungen) ist in der Regel all das, was auf der Speisekarte aufgelistet oder auf einem Foto zu sehen ist.

Unter "gewöhnlich vorausgesetzten" Eigenschaften fällt zunächst einmal die Selbstverständlichkeit, dass das Essen genießbar und annehmbar ist.

Gewöhnlich voraussetzen kann man in Österreich auch, dass warme Gerichte tatsächlich warm serviert werden und dass die Portionen ernährungsphysiologisch für einen durchschnittlichen Gast für die jeweilige Mahlzeit ausreichend ist.

"Gesalzene Preise" - was tun ?

Die Strafbestimmung gegen "Preistreiber" ist seit 1992 abgeschafft. Gegen überhöhte Preise im Lokal hilft also nur eines - nicht mehr hingehen. Jedes Lokal, wo es auch warme Speisen gibt, muss eine Speisekarte mit den aktuellen Preisen in der Nähe des Eingangs anbringen, so dass man Preisniveau bereits von außen beurteilen kann. Außerdem muss ihnen jeder Wirt vor der Bestellung von Speisen oder auch bei Getränken unaufgefordert ein Preisverzeichnis vorlegen. Wenn Sie merken, die Preise sind zu hoch, dann können Sie eigenmächtig aufstehen und das Lokal verlassen, aber nach der Bestellung ist es zu spät.

Ein gesetzlicher eingriff in die Preisgestaltung besteht noch:

Jeder Wirt muss mindestens zwei alkoholfreie Getränke zum selben oder zu einem niedrigeren preis anbieten, als das billigste alkoholische Getränk (jeweils auf einen Liter aufgerechnet). Damit soll Vor allem Jugendlichen der finanzielle Anreiz zum Alkerholkonsum genommen werden.

Darf ich den Hund mitnehmen oder eine Zigarre im Gasthaus rauchen ?

Im Rahmen des sogenannten "Hausherrenrechts" bestimmt der Wirt aber nicht nur, ob er Hunde akzeptiert, sondern auch Raucher- und Nichtraucherzonen festlegt oder im Lokal überhaupt ein Rauchverbot verhängt. Wenn Sie sich daran nicht halten, kann er Sie aus dem Lokal weisen. Behördliche Strafen aber gibt es, trotz der intensiven Diskussionen, noch nicht.

Persönliche Stellungnahme

Ich habe dieses Referat verfaßt, weil ich meine, dass jeder Konsument über seine Rechte und Pflichten genau Bescheid wissen soll.

Folgende Bücher und Zeitschriften habe ich verwendet:

⇒ Die Abozeitschrieft "Konsument"

⇒ Konsumentenfibel

⇒ Konsumentenerziehung (Ordner)

⇒ Konsumenteninformationszetteln (Arbeiterkammer)

Ich habe dises Referat selbst verfaßt und mit dem Computer geschrieben.

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