Parteien

Definition der Partei

Die Parteien sind verfassungsrechtlich gesehen ein notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der BRD.
Artikel 21 des Grundgesetzbuches besagt, dass die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Sie haben die Aufgabe, die zunächst ungeordnete politische Meinungsvielfalt zu formen, (Partei-) Programme entsprechend den vorherrschenden Strömungen aufzustellen und auf deren Grundlage Kandidaten zu den Wahlen zu präsentieren. Ein Problem ergibt sich dabei durch die Doppelstellung der Partei: Einerseits sind die Parteien gesellschaftliche, nichtstaatliche Einrichtungen, andererseits wirken sie bei der Willensbildung im politisch-staatlichen Bereich mit. Eine Partei ist eine Vereinigung von Bürgern, die auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und zu diesem Zweck Volksvertreter in den Bundestag oder einen Landtag entsenden. Um als Partei anerkannt zu werden bedarf es einer ausreichenden Organisation als Zeichen der Ernsthaftigkeit. Vereinigungen sind keine Parteien, wenn Mitglieder oder Vorstandsmitglieder in der Mehrheit Ausländer sind, oder wenn der Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Parteiengesetzes ist. Die innere Ordnung einer Partei muss den demokratischen Grundsätzen entsprechen. Kommt es zu einem Parteiverbot so ist meistens der letzt erwähnte Aspekt rechtlicher Grund des Verbotes.

Finanzierung der Parteien

Nach Artikel 2des Grundgesetzbuches müssen die Parteien nicht nur über die Herkunft ihrer Mittel, sondern auch über die Mittelverwendung sowie über das Parteivermögen öffentlich Rechenschaft abgeben. Die Finanzierung einer Partei ist gegeben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und staatliche Zahlungen zum Chancengleichheit, sowie Wahlkampfkostenerstattung durch den Staat.

Sind sie für das imperative Mandat?

pro contra
- entspricht demokratischer Ordnung- Schutz des Volkes vor der Entscheidung des Abgeordneten, nur nach individuellen Interessen zu handeln- Partei kann feste Linie vorgeben und verfolgen- überlegte Wahlentscheidung- schnellere Abläufe- Bestechung einzelner Abg. nicht möglich- Abgeordneter von der Partei aufgestellt, um deren Interessen zu verdeutlichen- mangelnder Sachverstand des einzelnen Abg.- unregierbarer Staat - Abgeordneter ist vom Volk gewählt, das erwartet, dass der Abg. nach seinem Gewissen entscheidet- Parteien sind keine staatlichen Organe und dürfen nicht aktiv mitbestimmen- Meinungsfreiheit (Menschenrechte)- freies und gebundenes Mandat ist eine verfassungstheoretische Fiktion- Abg. muss im Sinne der Partei handeln, um Aufsteigen zu können- Gewissenskonflikt- praktische Umsetzung nicht vorstellbar

In der Realität bedarf es häufig nicht der rechtlichen Einführung eines imperativen Mandates, denn abgesehen davon, dass ein Abgeordneter in den meisten Fällen seiner Partei nicht wiederspricht, um bei den nächsten Wahlen wieder auf der Länderliste oben zu stehen, gibt es bereits eine einfachere Form des Fraktionszwanges.
Nicht jede Einflußnahme der Partei auf den Abgeordneten ist von vornherein unzulässig. Vielmehr ist nach der Regelungsintensität der jeweiligen Maßnahme zu differenzieren. Unterschieden werden müssen die sog. Fraktionsdisziplin und der Fraktionszwang.
Um ein einheitliches Auftreten der Fraktion in der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten ist die Einwirkung auf einzelne Abgeordnete zulässig, soweit die Loyalität und die gemeinsame politische Arbeit es erfordern. Man spricht in diesem Fall von der sog. Fraktionsdisziplin. Ist der Abgeordnete nicht bereit sich diesen Bindungen zu unterwerfen steht einer Verhängung von Sanktionen durch die Fraktion nichts entgegen. Wenn also die Zugehörigkeit eines Mitgliedes für die Fraktion unzumutbar oder sogar schädigend ist, kann es sogar zu einem Ausschluß aus der Fraktion führen.
Anders ist jedoch der Fall des Fraktionszwanges zu unterscheiden. Sobald ein Verstoß gegen Artikel 38 GG vorliegt, d.h. der Abgeordnete darf nicht mehr nach seinem Gewissen entscheiden, sind die Einwirkungen seitens der Fraktion als verfassungswidrig zu werten. Nach Art. 38 GG ist es unzulässig den Abgeordneten zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten seines Rederechtes zu veranlassen.
Die Bedeutung des freien Mandates liegt vielmehr allein in der verfassungsrechtlichen Garantie, im Fall des Falles sich gegenüber der Partei auf ein reines Gewissen berufen zu können, ohne sich dem Druck von unmittelbaren Sanktionen beugen zu müssen.

Ist Deutschland ein Parteienstaat?

Pro Contra
- Wähler kennen Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme nicht und wählen daher eher die Partei- inoffizielle Tendenzen zum imperativen Mandat und somit Parteienmacht- Partei ist notwendig für einen Karrieredurchlauf- schwer überschaubar ist, wieweit die Parteien den öffentlichen Dienst durchdrängen ( Richter, Polizist, Rundfunk)- Parteienfinanzierung zu 50% vom Staat -Artikel 21 GG grenzt die Partei ganz klar vom Staat ab ( "Vermittelnde Stellung")-Artikel 38 GG stellt die gesonderte Stellung des Abgeordneten zur Partei dar ( Parteien können nicht wählen)-Parteien haben es schwer ein Meinungsbild in der Öffentlichkeit zu produzieren, da sie keine bedeutende Rolle in den Medien übernehmen- Parteiwille kann wenn überhaupt nur zu wenigen Problemen eindeutig und nachdrücklich artikuliert werden (innerparteiliche Demokratie)

Die BRD ist demnach weder dem Modell eines rein repräsentativen Parlamentarismus noch dem eines Parteienstaates zuzuordnen. Sie trägt zwar parteistaatliche Züge, ohne doch einfach Parteienstaat zu sein.

Die Leibholsche Lehre

Schwerpunkt: doppelte Identifikation von Volk und Partei und Staat und Partei,d.h. Volk in Massendemokratie nur durch Parteien handlungsfähig, Parteien aber integriert in den staatlichen Herrschaftsapparat

- Volkswille ist gleich Parteiwille
- imperatives Mandat (Mehrheitswille)
- Parteien besetzen wichtigste Sitze im Herrschaftsapparat

ZIEL: Volk regiert sich selbst durch plebiszitäre Abstimmung und durch konkrete Sachaufträge an die Partei

ABER: Diesem Bild entspricht die BRD weder nach Verfassungsordnung noch nach Verfassungswirklichkeit. Das Volk ist nicht mit der Partei identisch ( 60 Mil. Bürger, 40 Mil. Wähler aber nur 2 Mil Parteimitglieder). Volk kann auch anders politisch aktiv werden ( Bürgerinitativen)

Der immanente Trend zur Oligarchisierung
der Willensbildung in der Partei

- gäbe es derartige Tendenzen nicht, so wäre eine Partei gezwungen über jedes noch so kleine Thema erst innerparteilich abzustimmen, und es macht den Anschein als gäbe es Machtkämpfe oder einen Beleg für programmatische Unsicherheit (siehe Grüne)

- je mehr Personen ein Gremium umfaßt, um so schwieriger wird es Entscheidungen aus der Mitte heraus zu treffen und desto seltener kann es mit allen Mitgliedern zusammentreffen

- innere Machtkämpfe würden sich negativ auf das öffentliche Erscheinungsbild ausüben

ABER: -Informationsgefälle verursacht passive Empfänger
- innerparteiliche Demokratie ist notwendig um Gewicht des engagierten Bürgers in der Partei zu erhöhen

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