Vollmachten im Unternehmen

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vollmachten im Unternehmen

2.1 Gesetzliche Beschränkungen

2.1.1 Prokurist

2.1.2 Handelsbevollmächtigter

2.2 Die Prokura

2.2.1 Umfang der Prokura

2.2.2 Die Arten der Prokura

2.2.3 Die Erteilung der Prokura

2.3 Die Handlungsvollmacht

2.3.1 Umfang der Handlungsvollmacht

2.3.2 Generalvollmacht

2.3.3 Artvollmacht

2.3.4 Spezialvollamcht

2.4 Die Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten

3. Erteilung der Vollmacht

4. Die Sondervollmacht

1. Einleitung

Da der Unternehmer nicht alle wichtigen Entscheidungen und Tätigkeiten (zB einkaufen, verkaufen, Verkehr mit Behörden, usw.) alleine treffen, bzw. durchführen kann, muss er andere Personen bevollmächtigen, die diese Tätigkeiten für ihn ausführen.

Auf der anderen Seite müssen alle Personen wissen, welche Vollmachten ihr Verhandlungspartner hat, falls ihr Verhandlungspartner nicht der Unternehmer persönlich ist. Darf z.B. jeder der in einem Laden verkauft, Geld entgegennehmen?

Der Umfang und die Art der Vollmachten sind daher im Handelsgesetzbuch gesetzlich geregelt.

Es können nicht nur die Arbeitnehmer/Mitarbeiter bevollmächtigt werden, sondern auch andere Personen (z.B. die Ehefrau, ein stiller Gesellschafter, etc.).

2. Vollmachten im Unternehmen

Für alle Geschäfte, die der

Betrieb irgendeines

Handelsgewerbes mit sich

bringt

2.1 Gesetzliche Beschränkungen

2.1.1 Prokurist

Ein Prokurist darf nicht:

Grundstücke belasten oder veräußern

die Unternehmung auflösen oder veräußern

einen Prokuristen bestellen oder die Prokura übertragen

Anmeldungen zum Firmenbuch zeichnen

Inventarium und Bilanz unterschreiben

Erteilung der Prokura:

nur durch Vollkaufleute

ausdrückliche Bestellung

Eintragung ins Firmenbuch

2.1.2 Handelsbevollmächtigter

Der Handlungsbevollmächtigte darf nicht:

Wechselverbindungen eingehen

Darlehen aufnehmen

die Unternehmung vor Gericht vertreten

solche Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die auch dem Prokuristen versagt sind

Erteilung einer Handlungsvollmacht:

durch Voll- oder Minderkaufleute, Prokuristen oder besonders dazu ermächtigte Handlungsbevollmächtigte

ausdrücklich oder stillschweigend

keine Eintragung ins Firmenbuch

2.2 Die Prokura

2.2.1 Umfang der Prokura

Prokuristen sind ermächtigt, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen zu tätigen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Das heißt, ein Prokurist darf

Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen

Angestellte und Arbeiter aufnehmen und Dienstverträge auflösen

Handlungsvollmachten erteilen

Kredite aufnehmen

die Unternehmung bei Gericht vertreten

Beispiel:

Ein Prokurist einer Maschinenfabrik kann im Rahmen der Prokura auch Textilien kaufen oder Holzgeschäfte abschließen.

2.2.2 Die Arten der Prokura

Liegen keine Einschränkungen vor, so gilt die Prokura unbeschränkt (Einzelprokura ohne räumliche Einschränkungen).

Die Prokura kann jedoch beschränkt werden:

Persönliche Beschränkungen

Gesamtprokura: der Prokurist ist nur zusammen mit einem oder auch mit mehreren anderen Prokuristen zeichnungsberechtigt (Kollektivprokura).

Gemischte Prokura: Der Prokurist ist nur zusammen mit einem geschäftsführenden Gesellschafter oder mit einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.

Örtliche Beschränkung

Filialprokura: Der Prokurist ist nur für eine oder für mehrere genau bestimmte Niederlassungen eines Unternehmens zeichnungsberechtigt.

2.2.3 Die Erteilung der Prokura

Die Prokura kann

nur durch einen Vollkaufmann (nicht durch einen Minderkaufmann)

nur mittels ausdrücklicher Erklärung (schriftlich oder mündlich)

erteilt werden.

Sie muss im Firmenbuch eingetragen werden.

Bei der Eintragung einer Prokura ins Firmenbuch hat der Prokurist seine Unterschrift zur Aufbewahrung beim Registergericht abzugeben.

2.3 Die Handlungsvollmacht

2.3.1 Umfang der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht berechtigt nur zu Geschäften und Handlungen im Rahmen eines bestimmten Handelsgewerbes.

Beispiel:

Der Handlungsbevollmächtigte einer Maschinenfabrik kann nicht Textililen oder Bauholz kaufen bzw. verkaufen.

Neben den Geschäften, die auch den Prokuristen untersagt sind, dürfen Handlungsbevollmächtigte nicht:

Wechselverbindlichkeiten eingehen

Darlehen aufnehmen

die Unternehmung vor Gericht vertreten

Je nach Einschränkungen gibt es drei Arten der Handlungsvollmacht:

2.3.2 Generalvollmacht

Erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb

eines bestimmten Handelsgewerbes

gewöhnlich mit sich bringt

Beispiel:

Ein Handlungsbevollmächtigter eines Elektrowarenimportunternehmens kann daher nicht Wertpapiere kaufen oder Abschlüsse über Lebensmittelimporte tätigen.

2.3.3 Artvollmacht

Ermächtigt zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften.

Typische Beispiele für Artbevollmächtigte sind:

der Einkäufer (er darf einkaufen)

der Verkäufer (er darf verkaufen)

der Kassier (er darf Zahlungen entgegennehmen)

2.3.4 Spezialvollamcht

Ermächtigt nur zur Vornahme einer

einzelnen

genau bestimmten

Handlung

Beispiel:

- Inkasso einer bestimmten Rechnung

- Einkauf bei einer ganz bestimmten Gelegenheit (z.B. auf einer Messe)

2.4 Die Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten

Die Zeichnung (Unterschriftsleistung) des Handlungsbevollmächtigten erfolgt in der Weise, dass er der Firma (dem Firmenstempel) seinen Namen mit einem die Vollmacht andeutenden Vermerk beisetzt

(z.B. "i.V." = in Vollmacht, "i.A." = im Auftrage).

Der Zusatz darf nicht auf eine Prokura hindeuten.

Wird eine Vollmacht einer einzelnen Person übertragen, so liegt eine Einzelvollmacht vor, wird sie mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt, spricht man von einer Gesamt- oder Kollektivvollmacht; jeder einzelne dieser Bevollmächtigte kann dann nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bevollmächtigten rechtsverbindlich handeln und unterschreiben.

3. Erteilung der Vollmacht

Die Vollmacht kann durch

Voll- oder Minderkaufleute

Prokuristen

Handlungsbevollmächtigte, die dazu besonders ermächtigt wurden

erteilt werden.

Eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt nicht.

Wenn keine ausdrückliche Erklärung vorliegt, ist es im Einzelfall schwierig festzustellen, ob eine Vollmacht besteht oder nicht.

Man kann aber annehmen, dass eine Vollmacht vorliegt, wenn schon mehrmals die Handlungen in diesem Umfang geduldet wurden ("schlüssige" Vollmacht).

4. Die Sondervollmacht

Durch besondere Bevollmächtigung können Geschäfte, die sonst nur dem Geschäftsführer (geschäftsführenden Gesellschafter, Vorstand) vorbehalten sind, auch durch andere Personen durchgeführt werden. Mittels Sondervollmacht kann z.B. der Prokurist Grundstücke belasten oder verkaufen; der Generalbevollmächtigte kann Wechselverbindlichkeiten eingehen etc.

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