Gewerberecht

INHALTSVERZEICHNIS

1.) Geltungsbereich

1.1.) Merkmale für ein Gewerbe:

1.2.) Von der Gewerbeordnung ausgenommen sind

2.) Arten der Gewerbe

2.1.) Einteilung nach der Gewerbeordnung

2.1.1.) Anmeldungsgewerbe

2.1.2.) Industriebetriebe: kein Befähigungsnachweis

2.2.) Einteilung nach dem Inhalt der Tätigkeit

2.3.) Einteilung nach der Rechtsnatur

3.) Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

3.1.) Persönliche Voraussetzungen

3.1.1.) Allgemeine Voraussetzungen

3.1.2.) Besondere Voraussetzungen

3.2.) Sachliche Voraussetzungen:

4.) Rechte des Gewerbetreibenden

5.) Pflichten des Gewerbetreibenden

6.) Anmeldungsverfahren und Zuständigkeit:

7.) Erlöschen der Gewerbeberechtigung:

Gewerberecht

Das Gewerberecht enthält die gesetzlichen Bedingungen, die zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten für Unternehmernotwendig sind.

1.) Geltungsbereich

Die Gewerbeordnung gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

1.1.) Merkmale für ein Gewerbe:

- Rechtliche Erlaubnis: Die Tätigkeit darf keiner zivilrechtlichen oder strafrechtlichen

Bestimmung widersprechen

- Selbständig: Die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt werden

(Unternehmerrisiko)

- Regelmäßigkeit: Der Unternehmer muss bereit sein, einem unbeschränkten

Kundenkreis seine Leistungen anzubieten.

- Absicht auf Ertragserzielung: Die Tätigkeit muss auf die Erzielung eines Ertrages

oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils gerichtet sein.

Ein tatsächlicher Ertrag muss nicht eintreten. Der

Ertrag muss auch nicht in Geld bestehen.

1.2.) Von der Gewerbeordnung ausgenommen sind

Ø Land- und Forstwirtschaft

Ø Bergbau

Ø literarische Tätigkeit

Ø freie Berufe

Ø Betrieb von Bankgeschäften

Ø Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftverkehrsunternehmen

Ø Theater- und Kinobetrieb

Ø Elektrizitätsunternehmen

Ø Vereine, die weniger als einmal wöchentlich eine Gewerbetätigkeit ausüben

2.) Arten der Gewerbe

2.1.) Einteilung nach der Gewerbeordnung

2.1.1.) Anmeldungsgewerbe

- Freie Gewerbe: Altwarenhandel, Theaterkartenbüro, Abdecker, Marktfahrer,...

Ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich.

- Gebundene Gewerbe: Antiquitätenhandel, Drucker, technische Büros,

Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung - Informationstechnik

Meisterprüfung ist nicht Voraussetzung, aber Lehrabschlußprüfung, schulmäßige

Ausbildung, Nachweis einer fachliche Tätigkeit

- Handwerker: Mechaniker, Spengler, Schlosser, Tischler Meisterprüfung oder

schulische Ausbildung

2.1.2.) Industriebetriebe: kein Befähigungsnachweis

2.2.) Einteilung nach dem Inhalt der Tätigkeit

- Erzeuger

- Händler

- Dienstleistungsgewerbetreibende

- Verleiher und Vermittler

2.3.) Einteilung nach der Rechtsnatur

- Personalgewerbe: Die Gewerbeberechtigung kann nicht weitergegeben werden

und endet mit dem Tod des Gewerbeberechtigten oder dem

Ende der juristischen Person

- Realgewerbe: Diese Rechte sind entweder mit einem Grundstück verbunden oder

bestehen in Form einer Urkunde.

3.) Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

3.1.) Persönliche Voraussetzungen

3.1.1.) Allgemeine Voraussetzungen

- Eigenberechtigung

- der Mangel an Ausschließungsgründen (Finanzvergehen oder strafbare Handlung)

- österreichische Staatsbürgerschaft

3.1.2.) Besondere Voraussetzungen

- Handwerk: Meisterprüfung oder Abschluß einer berufsbildenden Schule bzw. Eines

Studiums mit einschlägiger Praxis

- Gebundenes Gewerbe: Lehrabschlußprüfung oder Abschluß einer Schule bzw.

eines Lehrgang

- Selbständiges Gewerbe: Hier ist die Ablegung einer Unternehmerprüfung oder der

Besuch einer mind. 3jährigen berufsbildenden Schule

erforderlich

3.2.) Sachliche Voraussetzungen:

- Eignung des Standortes: Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht in einem Standort

ausgeübt werden, in dem dies durch andere Rechtsvor-

schriften verboten ist.

- Genehmigung der Betriebsanlage: Die Gewerbebehörde überprüft, ob die Betriebs-

anlage keine Personen gefährdet oder belästigt

werden oder ob der Verkehr und die Umwelt

nicht beeinträchtigt werden.

4.) Rechte des Gewerbetreibenden

- Jeder Gewerbetreibende hat das Recht, alle zur vollständigen Herstellung seiner

Erzeugnisse nötigen Arbeiten durchzuführen, seine Betriebsmittel und Ver-

packungsmaterialien herzustellen.

- Handwerksgewerbeberechtigte dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke

erbringen.

- Tätigkeiten eines anderen Gewerbes im Rahmen des Gesamtbetriebes können

auch ausgeübt werden, wenn einer der Arbeitnehmer dazu fähig ist.

5.) Pflichten des Gewerbetreibenden

- Im geschäftlichen Verkehr hat der Gewerbetreibende seinen Vor- und Familien-

namen zu verwenden. Bei Unterschriftsabgabe genügt der Familienname.

- In Ankündigungen dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen

verwendet werden, wenn dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht.

- Die Betriebsstätte ist mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen:

durch Vor- und Familienname und Hinweis auf Gegenstand und Art des Gewerbes

6.) Anmeldungsverfahren und Zuständigkeit:

- Der Unternehmer muss vor der Ausübung des Gewerbes der Bezirksverwaltungs-

behörde des künftigen Standortes die Gewerbeanmeldung erstatten.

- Die Anmeldung bzw. das Ansuchen hat zu enthalten: Name, genaue Bezeichnung,

Rechtsform und Standort des Gewerbes, Staatsbürgerschaft

- Weiters sind eine Personalurkunden, Befähigungsnachweis, Zahlungsnachweis

und Handels- bzw. Strafregisterauszug vorzulegen

- Die Gewerbebehörde prüft alle Voraussetzungen für das jeweilige Gewerbe und

stellt dann als Bescheid den Gewerbeschein aus.

- Die Gewerbebehörde I. Instanz ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. Die II.

Instanz ist der Landeshauptmann, die III. Instanz ist der Bundesminister für wirt-

schaftliche Angelegenheiten.

7.) Erlöschen der Gewerbeberechtigung:

- Entzug durch die Gewerbebehörde, wenn der Gewerbeinhaber gewisse Delikte

begeht oder das Gewerbe jahrelang nicht ausgeübt worden ist

- Durch freiwillige Zurücklegung des Inhabers

- Die Gewerbeberechtigung endet mit dem Tod der natürlichen oder dem Untergang

der juristischen Person oder durch das Urteil eines Gerichtes

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