Sozialversicherung

1.1. Die wichtigsten Sozialversicherungsgesetze:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Bauern- Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)

Freiberufler Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

1.2. Pflichtversicherung und geschützte Risiken

Die geschützten Risiken der Sozialversicherung werden durch die sogenannten Versicherungsfälle zum Ausdruck gebracht, bei deren Eintritt und Vorliegen eventuell geforderter Zusatzvoraussetzungen Leistungen erbracht werden.

1.3. Finanzierung der Sozialversicherung:

Die Sozialversicherung wird in erster Linie durch Beiträge der Versicherten, bei Dienstnehmern auch noch der Arbeitgeberbeitrag, bis zu der im Gesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage im Umlageverfahren finanziert.

Da die Beitragseinnahmen nicht ausreichen, müssen Zuschüsse aus allgemeinen Steuermitteln in ständig steigendem Ausmaß erfolgen.

1.4. Angehörige in der Sozialversicherung:

Leistungen der KV gebühren nicht nur Aktiven und Pensionisten, sondern auch, ohne zusätzliche Beitragsleistung, bestimmten Angehörigen. Voraussetzung ist, dass man keine eigene gesetzliche KV hat und sich in Österreich aufhält.

Geschützt sind der Ehepartner, der Lebensgefährte, die Kinder, Stiefkinder und Enkel bei Hausgemeinschaften sowie Pflegekinder.

Ausgeschlossen von der Angehörigeneigenschaft sind Ärzte, Apotheker, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Zivilingenieure und Wirtschaftstreuhänder.

Kinder gelten, so sie nicht schon über eine eigene Versicherung verfügen, bis 18 als Angehörige. Danach, wenn das Kind

¨ ein Studium betreibt (längstens bis 27)

¨ erwerbsunfähig oder

¨ erwerbslos (max. 24 Monate) ist.

1.5. Pflichtbeiträge und deren Berechnung:

Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die Höhe der Beiträge von zwei Faktoren - nämlich von der Beitragsgrundlage und einem im Gesetz festgelegten Prozentsatz, dem Beitragssatz - abhängig ist.

Die Einkünfte werden nicht unbeschränkt zur Beitragsbemessung herangezogen, sondern nur bis zu einem sich jährlich ändernden Grenzwert, der Höchstbeitragsgrundlage. Über diesen Wert hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.

1.5.1. Beitragsgrundlage Allgemein ( Dienstgeber):

Bei Dienstnehmern ist zu beachten, dass in der KV die volle Belastung den Mitarbeiter nicht alleine trifft, sondern der Dienstgeber 50 % davon zu tragen hat. In der PV beträgt der Beitragssatz für den Mitarbeiter 10,25 % und für den Arbeitgeber 12,55 %. Die UV wird, da sie im wesentlichen eine Haftpflichtversicherung des Dienstgebers darstellt auch zur Gänze von diesem bezahlt; für den Arbeitnehmer ist die UV kostenlos.

1.5.2. Beitragsgrundlage Dienstnehmer:

Als Beitragsgrundlage für die KV, PV und UV gilt grob gesprochen der im Monat erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsverdienst bis zu Höchstbeitragsgrundlage.

1.5.3. Beitragsgrundlage Gewerbe/Freiberufler:

Grundlage für die Bemessung der Beiträge in KV und PV sind die im Steuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres (z.B. Steuerbescheid 1993 für Beiträge 1996) ausgewiesenen Einkünfte.

1.5.4. Beitragsgrundlage Landwirte:

Monatliche Beitragsgrundlage in KV, UV, PV ist für den Betriebsführer der Versicherungswert. Dies ist ein Prozentsatz des Betriebseinheitswertes, der das fiktive monatliche Einkommen aus diesem Betrieb darstellt. Ersichtlich ist die Beitragsgrundlage auf der Beitragsvorschreibung der Bauernsozialversicherung.

1.5.5. Beitragsgrundlage Beamte:

Beitragsgrundlagen ist bei Beamten der monatliche Bezug zuzüglich bestimmter Zulagen. Im Bereich der UV und PV sind die Beiträge vom tatsächlichen Einkommen ohne betragliche Begrenzung zu entrichten. Dies har zur Konsequenz, dass bei Spitzenbeamten die PV weit über dem Niveau des ASVG liegen.

1.6. Pensionsversicherung

Die Pensionsversicherungen lassen sich in zwei Gruppen einteilen; nämlich die Leistungen, die aus eigener Versicherung resultieren, Direktpensionen, und solche, die aus der Versicherung eines anderen abgeleitet werden, die Hinterbliebenenpension

1.6.1. Die wichtigsten Direktpensionen

Alterspension

vorzeitige Alterspension bei langer Versicherung (= Frühpension)

vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (= Frühpension)

Invalidenpension für Arbeiter (= Invalidenpension)

Berufsunfähigkeitspension für Angestellte (= Berufsunfähigkeitspension)

Erwerbsunfähigkeitspension für Selbstständige (= Erwerbsunfähigkeitspension)

1.6.2. Die wichtigsten Hinterblibenenpensionen

Witwenpension

Witwerpension

Waisenpension

1.6.3. Die Leistungsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Entstehen eines Pensionsanspruches ist neben der Antragstellung:

Eintritt eines Versichrungsfalles

die Erfüllung einer Wartezeit und so erforderlich

die Erfüllung von sonstigen Bedingungen

1.6.4. Versicherungsfälle

Die PV kennt drei Leistungsfälle:

den Versicherungsfall des Alters

den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

den Versicherungsfall des Todes

Hinter dem Begriff "Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit" steht eine Pensionierung aus Krankheitsgründen. Nach eintritt des Versicherungsfalles können Arbeiter eine Invalidenpension, Angestellte eine Berufsunfähigkeitspension und Selbstständige eine Erwerbsunfähigkeitspension erhalten.

Der Versicherungsfall des Todes ist mit Ableben einer versicherten Person eingetreten. Als Leistungen sind Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen vorgesehen.

1.6.5. Altersgrenze

PENSIONSART

FRAU

MANN

Alterspension

60

65

Frühpension bei langer Versicherung

55

60

Frühpension bei Arbeitslosigkeit

55

60

Bis zum Jahr 2018 bleibt das bisherige Anfallsalter der Frauen für die Frühpension mit 55 erhalten. Ab dem Jahr 2019 wird das Frauenpensionsalter schrittweise, pro Kalenderjahr um sechs Monate, auf 60 angehoben. Der erste Geburtsjahrgang der nach dieser Bestimmung um sechs Monate länger arbeiten muss ist jener des Jahres 1964.

1.6.6. Wartezeiten

Die Wartezeitbestimmungen sollen sicherstellen, dass eine Pension erst nach Erreichen einer bestimmten Mindestversicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann.

Von der Wartezeiterfüllung ist man befreit, wenn:

der Versicherungsfall Folge eines Arbeitsunfalles ist

der Pensionsstichtag vor dem 27. Lebensjahr liegt und mindestens 6 Versicherungsmonate gegeben sind

der Versicherungsfall folge einer Dienstbeschädigung beim Bundesheer ist

Die Wartezeit für Alters/Frühpensionen ist erfüllt, wenn:

180 Beitragsmonate ohne bestimmte zeitliche Lagerung vorliegt ("1. Ewige Anwartschaft")

180 Beitragsmonate/Ersatzmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor der Pensionierung gegeben sind

300 Beitragsmonate/Ersatzmonate ohne bestimmte zeitliche Lagerung nachgewiesen werden ("2. Ewige Anwartschaft")

Die Wartezeit für Pensionen aus Krankheitsgründen und für Hinterbliebenenleistungen ist erfüllt, wenn:

eine Form der ewigen Anwartschaft gegeben ist

vor dem 50. Lebensjahr (Männer und Frauen) 60 Beitragsmonate/Ersatzmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor der Pensionierung gegeben sind

1.6.7.Versicherungszeiten - Pensionsprozente

Die Höhe der Direktpension wird von zwei Faktoren bestimmt:

von der Bemessungsgrundlage

von der Anzahl der Versicherungsmonate, die in Form von Pensionsprozenten zum Ausdruck gebracht wird

Versicherungszeiten:

Innerhalb der Versicherungszeiten (Versicherungsmonate) unterscheidet man zwei Gruppen, und zwar:

Beitragszeiten

Ersatzzeiten

Die Unterscheidung besteht im jeweiligen Zustandekommen. Beitragszeiten liegen Zahlungen zu Grunde, die entweder auf eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung zurückzuführen sind. Ersatzzeiten werden bei Vorliegen bestimmter Gründe beitragsfrei angerechnet.

Die wichtigsten Ersatzzeiten sind:

Präsenzdienst/Zivildienst

Wehrdienst (Weltkrieg)

Wochengeldbezug

Kindererziehungszeiten

Krankengeldbezug

Arbeitslosengeld/Notstandshilfe

Schul/Studienzeit

Pensionsprozente:

Je größer die Anzahl der Versicherungsmonate ist, desto höher fällt auch der Prozentsatz aus. Obergrenze sind 80 %, wofür 544 Versicherungsmonate erforderlich sind.

Für das 1. bis inklusive 30. Versicherungsjahr gebühren pro Jahr 1,9 %.

Für das 31. Bis zum 45. Versicherungsjahr gebühren pro Jahr 1,5 %.

1.6.8. Berechnung einer Direktpension:

Die Berechnung einer Direktpension lässt sich an Hand einer einfachen Formel darstellen:

BRUTTO - PENSION = Bemessungsgrundlage * Pensionsprozenten

Achtung: Höchstbemessungsgrundlage = 34.466,- (-> 80 % = 27.572,80)

Seit dem 1. Juli wird die Bemessungsgrundlage für alle Berufsgruppen(ausgenommen Beamte) aus den einkommensstärksten 180 Beitragsmonaten ("Die besten 15 Jahre") errechnet.

Der Ablauf vereinfacht dargestellt:

Feststellung der 180 mit den besten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (inkl. Sonderzahlungen). Dazu erfolgt eine Volarisierung der Beitragsgrundlagen (vergleichbar mit einer Indexsicherung) auf "Kaufkraft" des Pensionsantrittjahres. Anschließend erfolgt die Auswahl der 180 Beitragsmonate mit den höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen.

Summierung sämtlicher bereits volarisierten Beitragsfrundlagen.

Division der Gesamtsumme durch 210 (180 Monatsbezüge + 30 Sonderzahlungen) und Rundung auf volle Schilling.

Das Ergebnis ist die Pensionsbemessungsgrundlage.

Um die Nettopension zu finden, werden 3,5 % als Beitrag zur Krankenversicherung und eine eventuelle Lohnsteuer von der Bruttopension abgezogen.

1.6.9. Berechnung der Pension für Hinterbliebene:

Witwen/Witwerpension:

Die Pensionsreform 1993 hat im Bereich der Witwen/Witwerpensionen eine leistungsreduzierende Neuerung gebracht. Witwen/Witwerpensionen betragen ab 1995 nämlich nur noch 40 % bis 60 % der Pension des verstorbenen Ehepartners.

Um eine Witwen/Witwerpension zu beziehen muss eine aufrechte Ehe oder Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung gegen sein. Lebensgefährten haben keinen Anspruch!

Der individuelle Prozentsatz einer Witwen/Witwerpension hängt von der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" des überlebenden Ehepartners ab. Er wird unter Anwendung einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt.

Wie bereits erwähnt, wird eine Witwen/Witwerpension vom Pensionsanspruch des verstorbenen Ehepartners abgeleitet. Es wird also die Pension berechnet auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Verstirbt ein Pensionist, dann wird seine letzte Pension herangezogen.

Waisenpension:

Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 % und doppelt verwaiste Kind 60 % der Witwen/Witwerpension.

Eine Pension nach Mutter und Vater, sofern beide verstorben sind, ist denkbar. Anspruch auf Waisenpension besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Darüber hinaus bei erfolgreichem Studium längstens bis 27. Über 18 gebührt auch eine Waisenpension bei Erwerbsunfähigkeit.

1.7. Unfallsversicherung

1.7.1 Versicherungsfälle der UV:

Arbeitsunfall

Berufskrankheit

1.7.2. Arbeitsunfall

Ein Unfall wirkt von außen schädigend auf den Körper ein. Arbeitsunfälle müssen sich darüber hinaus im zeitlichen örtlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignen.

Neben dem klassischen Arbeitsunfall (bei der Tätigkeit im Betrieb während der Arbeitszeit) gibt es noch andere geschützte Bereiche, die im weitesten Sinn mit der Arbeit in Zusammenhang gebracht ("gleichgestellt") werden können:

Auf Wegen:

zur Arbeit und zurück

zum Arzt vom Arbeitsplatz (Wohnung) und zurück

zum Mittagstisch und zurück

zur Bank zum Zwecke der Gehaltsbehebung und zurück

der Eltern vor/nach der Arbeit zum Kindergarten (Schule)

Bei sonstigen Tätigkeiten:

vom Dienstgeber angeordnete Aufgaben (z.B. Jause holen)

Essen außerhalb der eigenen Wohnung

Werkzeugreinigung

Inanspruchnahme von Betriebsrat/Arbeiterkammer

In der Landwirtschaft:

Arbeiten im Haushalt (z.B. Kochen für Erntehelfer)

Nachbarschaftshilfe

Errichtung, Reparatur, Umbau, von landwirtschaftlichen Gebäuden (Geräten)

1.7.3. Unfallheilbehandlung

Die Unfallheilbehandlung erfolgt ohne jegliche Kostenbeteiligung des Unfallopfers. In der Krankenversicherung, die Menschen nach Freizeitunfällen zu versorgen hat, sind bei einzelnen Versicherungsgruppen/Angehörigen abhängig von der Leistungsart Kostenanteile/Zuzahlungen vorgesehen.

Während des Spitalaufenthalts besteht, so Angehörige vorhanden sind, Anspruch auf Familiengeld. Alleinstehende bekommen Taggeld.

1.7.4. Bemessungsgrundlagen

Bei Dienstnehmern lässt sich über die Bemessungsgrundlage ein Bezug zum Arbeitseinkommen herstellen.

Bei Selbständigen sowie Schülern/Studenten gelangen sich jährlich ändernde feste Beträge zum Ansatz, die in keinem Fall die tatsächliche Einkommenssituation des Unfallopfers berücksichtigen. Dies hat auch zur Konsequenz, dass bei diesen Versicherungsgruppen nur geringe Rentenerwartungen gegeben sind.

Bemessungsgrundlage Arbeiter/Angestellter:

Bei Arbeitern und Angestellten errechnet man die Bemessungsgrundlage, indem man alle Monatsbeitragsgrundlagen, das sind die Bruttolöhne bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie die Sonderzahlungen, im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammenzählt.

Bemessungsgrundlage für Selbständige:

Bei Gewerbebetreibenden ist die Beitragsgrundlage ein vom Einkommen unabhängiger fester Betrag der jährlich angehoben wird.

Bemessungsgrudnlage für Beamte:

Bei Beamten greift man nicht auf das Einkommen im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles zurück, sondern nimmt den letzten Monatsbezug zuzüglich bestimmter Zulagen ohne betragliche Begrenzung.

Bemessungsgrundlage für Schüler/Studenten:

In der Unfallversicherung der Schüler/Studenten gibt es ebenfalls feste Bemessungsgrundlagen, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt des Rentenfalles orientiert.

1.7.5. Rentenvoraussetzungen

Grundvoraussetzung ist die Anerkennung eines Unfalles als Arbeits/Schul/Studienunfall durch die Unfallversicherung.

Anspruch auf Versehrtenrente bei Erwerbstätigen besteht dann, wenn die Erwerbsfähigkeit über drei Monate mindestens um 20 % vermindert ist.

Schüler/Studenten haben erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ab planmäßigen Ausbildungsende, das ist der Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung abgeschlossen ist oder wäre, Anspruch auf Rente.

Wird eine Rente zuerkannt, so kann das Ausmaß durch eine Nachuntersuchung korrigiert werden, was auch zu einer Entziehung führen kann.

1.7.6. Rentenberechnung

Die Rentenberechnung ist im Vergleich zur Pensionsberechnung einfach. Zwei Kriterien sind für die Höhe einer Versehrtenrente maßgebend:

die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

die Bemessungsgrundlage

Ab 50 %, gilt ein Arbeitsunfallopfer als "Schwerversehrter" und es sind für ihn folgende Zusatzleistungen vorgesehen:

Zusatzrente (20 % der Grundrente)

Kinderzuschuß (10 % von der Summe aus Grundrente und Zusatzrente)

1.7.7. Leistungen bei Tod eines Versicherten

Stirbt ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalles, so sind die wichtigsten Leistungen der Unfallversicherung:

Witwen/Witwerrente

Waisenrente

Darüber hinaus ist noch ein Bestattungskostenbeitrag vorgesehen, der 1996 mindestens 11.831,- beträgt.

1.8. Krankenversicherung

1.8.1. Leistungseinteilung

Die Leitungen der KV können in folgende zwei Punkte unterteilt werden:

Pflichtleistungen

freiwillige Leistungen

1.8.2. Die Versicherungsfälle der KV

Krankheit

Mutterschaft

Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (nur bei ASVG und bei Zusatz bei BSVG)

Krankheit:

Unter Krankheit versteht man im sozialversicherungsrechtlichen Sinn einen "regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht". Die Krankenbehandlung muss entsprechend dem gesetzlichen Auftrag "ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten".

Nachstehende Leistungen sind vorgesehen:

Arzthilfe

Heilmittel

Heilbehelfe/Hilfsmittel

Spitalpflege

Hauskrankenpflege

Mutterschaft:

Aus diesem Versicherungsfall gebühren nach allen Gesetzen die üblichen medizinischen Sachleistungen und Dienstnehmerinnen als Geldleistung das Wochengeld.

Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit:

Aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird nach dem ASVG Krankengeld gezahlt.

Im BSVG und B-KUVG ist diese Geldleistung nicht vorgesehen. Im GSVG gebührt sie nur bei Abschluß einer freiwilligen Zusatzversicherung gegen gesonderte Beitragsentrichtung.

Das Krankengeld gebührt, sofern keine Gehaltsfortzahlungen gegeben ist, ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen. In den Satzungen der Krankenversicherungsträger, kann die Bezugsdauer bis auf 78 Wochen verlängert werden.

Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der beitragspflichtige Arbeitsverdienst im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Zuschlages im Ausmaß von 17%, als Ausgleich für Sonderzahlungen.

Das Krankengeld beträgt

vom 4. Bis zum 42 Tag 50 %

ab dem 43. Tag 60 %

der Bemessungsgrundlage.

Für den Ehepartner und Kinder kann in der Satzung eine Erhöhung vorgesehen werden, wobei Obergrenze der Gesamtleistung jedenfalls 75 % der Bemessungsgrundlage sind.

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