Die Verdingungsordnung für Bauleistungen

Die VOB



Was ist die VOB?

    Verdingungsordnung für Bauleistungen 6. Mai 1926 nach Beschluss des Reichstagsausschusses aus dem Bedürfnis heraus geschaffen worden, im Baurecht einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherren und des Unternehmens zu erreichen VOB ist gemeinsame Grundlage zur Ausgestaltung dieser Bauverträgen insbesondere die Ausschreibungs - u. Angebotsverfahren sowie Bauausführungen, Bauabnahme, Mängelbeseitigung, die Abrechnung und die Gewährleistung werden hier geregelt ist kein Gesetz, gilt also nicht "von selbst", sondern muss in jedem Einzelfall vereinbart werden beide Parteien müssen sich also darin einig sein das die Bauausführung auf der Grundlage der VOB erfolgen soll gilt also nur wenn sie ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart ist öffentliche Bauherren (Gemeinden, LRA) sind verpflichtet nach VOB auszuschreiben VOB regelt nur die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr und Baufirma, aber nicht zwischen Bauherr und Architekt oder Sonderfachleuten


Der Aufbau der VOB

    ist unübersichtlich aufgebaut und auch für den Juristen manchmal nur schwer durchschaubar besteht aus 3 Teilen (A, B, C) Teil A: Allg. Bestimmung für die Vergabe von Bauleistungen Teil B: Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil C: Allg. Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen


VOB Teil A
    hat allgemeine Bestimmungen über Vergabe von Bauleistungen zum Inhalt, d,h. er regelt das Verfahren, das bei der Vergabe von Bauleistungen vor Vertragsabschluß einzuhalten ist. das Verfahren beginnt mit der Ausschreibung und endet mit dem Zuschlag, der
rechtlich die Annahme des Vertragsangebotes des Bieters durch den AG bedeutet.
    wird kein Bestandteil des Bauvertrages


VOB Teil B

-
    ist Kernstück der VOB enthält Vorschriften über die Bauausführung enthalten materiellrechtliche Bestimmungen über die Beziehung der Beteiligten nach Vertragsabschluß (Art und Umfang der Leistung, Kündigung, Vertragsstrafe und Abnahme) haben die Parteien Teil B vereinbart, so bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen des Teiles B. findet nur dann Anwendung, wenn die Parteien dies ausdrücklich als Grundlage ihrer

vertraglichen Beziehungen vereinbart haben, dann jedoch auch vom Vertragsabschluß

bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages.


VOB Teil C

    enthält die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen in
DIN 18299 bis DIN 18421 und DIN 18451.
wird z.B. vereinbart "Mauerarbeiten gemäß DIN 18330", so sind diese Arbeiten
nach diesem Standard auszuführen.
    beachtet der AN sie nicht, so kann seine Leistung mangelhaft sein. der AG braucht eine infolge Nichtbeachtung der techn.Vorschriften mit wesentlichen Mängeln behaftete Leistung erst gar nicht abnehmen und kann ordnungsgemäße
Erfüllung verlangen.





Arten der Ausschreibungen und Vergabe
    Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich über ein förmliches Verfahren

- 3 Arten der Ausschreibung

    Öffentliche Ausschreibung

- der AG wendet sich an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmern
- kann durch Tageszeitung, Fachzeitschriften o.ä. erfolgen
- dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber wird optimal Rechnung
getragen.
- ist der absolut vorrangige Regelfall und anzuwenden, wenn nicht die Eigen -
art der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.
- bei einer Bausumme über 10 Mio. DM muss EG - weit ausgeschrieben werden

2. Beschränkte Ausschreibung

- wendet sich an eine beschränkte Anzahl von Unternehmern (3 - 8 fachkundige
leistungsfähige und zuverlässige Bewerber.
- wie bei öff. Vergabe ist ein förmliches Verfahren durchzuführen
- nur die aufgeforderten Anbieter können Angebot abgeben.
- ein freier Wettbewerb findet nur zwischen diesen Bewerbern statt.
- anzuwenden:. bei zu großem Aufwand für öff. Ausschreibung
. wenn eine öff. Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis hatte
. aus Zeit - oder Geheimhaltungsgründen




3. Freihändige Ausschreibung

- erfolgt ohne förmliches Verfahren, wie Ausschreibung usw.
- anzuwendende Vorschriften der VOB/A sind jedoch zu beachten
- nur im Ausnahmefall, wenn öff. oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig
- z.B.. nur ein bestimmtes Unternehmen kommt in Betracht
. durchzuführende Leistungen sind nicht eindeutig beschreibbar
. es handelt sich um eine kleine Zusatzleistung
. Leistung ist besonders dringlich oder unterliegt der Geheimhaltung




Die Ausschreibung
    ist für die Einholung von Angeboten für Bauleistungen erforderlich Hauptbestandteil ist die Leistungsbeschreibung dabei unterscheidet man das Leistungsverzeichnis und die Leistungsbeschreibung gebräuchlichste Art ist das Leistungsverzeichnis nach VOB/A Erstellung kann durch dieses ist in überschaubare Abschnitte nach Einzelgewerken zu gliedern und entsprechend dem Bauablauf zu ordnen Bsp.: LV Rohbau Einfamilienhaus
Gliederung in Abschnitte Erdarbeiten, Entwässerungs - u. Kanalarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Beton - u. Stahlbetonarbeiten, Mauerarbeiten sowie Stundenlöhne u. Stoffklassen
    Bauleistungen sind positionsweise aufgelistet Art der Leistung sind eindeutig beschrieben und die aus den Bauzeichnungen ermittelte Menge eingesetzt Texte dafür können frei formuliert oder auch standardisierte Texte sein Standarttexte werden aus Standartleistungsbüchern übernommen auf Grundlage der VOB/C aufgebaut und bestehen aus technisch einwandfreien, normengerechten, wettbewerbsneutralen und eindeutig formulierten Texten



Ablauf einer Ausschreibung

    Bauherr/ Architekt stellt die Ausschreibung zusammen diesen werden, je nach Ausschreibungsverfahren an mehrere Unternehmen (Bieter) gegeben Bieter werden dazu ihr Angebot/Kostenvoranschlag machen (haben dafür, nach VOB, mindestens 10 Tage Zeit) Bauherr/ Architekt muss die eingegangenen Angebote bis zum Eröffnungstermin unter Verschluß halten sie sind erst beim Eröffnungstermin im Beisein der Bieter zu öffnen und zu verlesen (verspätet eingehende Angebote bleiben unberücksichtigt) Prüfung der Angebote Ermittlung Bieter mit bestem Preis - Leistungsverhältnis bester Bieter bekommt den Zuschlag> Abschluß des Bauvertrages



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