Steuerrecht - Unternehmensgründung

Die Gründung der Unternehmung

1.1 Die Matrixorganisation


Die produktorientierten Abteilungen können direkt mit den funktionsorientieren Abteilungen (Einkauf, Lager etc.) zusammenarbeiten, ohne die Betriebsleitung einzuschalten.




Vorteile:

    durch die gleichzeitige und gleichberechtigte Gliederung nach Funktionen und Produkten können die Schwächen der Spartenorganisation überwunden werden.

Nachteile:

    es gibt zwei Vorgesetzte (Produktmanager und Funktionsmanager) jeder schiebt dem anderen die Schuld in die Schuhe

1.2 Die Ablauforganisation

1.2.1 Die Funktionen der Ablauforganisation


Durch die Ablauforganisation wird festgelegt, wo wann welche Verrichtungen in welcher Reihenfolge durchgeführt werden sollen.
Zwischen der Aufbau - (ALO) und der Ablauforganisation (ABO) bestehen enge Wechselbeziehungen. Die ALO ist von der ABO abhängig, andererseits beeinflußt die ALO die ABO wesentlich. In der betrieblichen Praxis müssen daher beide in gleichem Maße berücksichtigt werden.

1.2.2 Die organisatorische Eingliederung der Ablauforganisation


Die betriebliche ALO erfolgt, ebenso wie die ABO, auf verschiedenen Ebenen eines Unternehmens. Die betriebliche ALO wird in der Regel von Stabsabteilungen bzw. Stabsstellen besorgt. Bei der ALO kennt man auf oberster Ebene die Betriebsorganisation, der auf der nächsten Ebene die Produktionsorganisation und auf der letzten Ebene die Fertigungsorganisation folgt.





Fertigungsorganisation:

    Datenermittlung und Gestaltung der Arbeitssysteme (Arbeitsstudium) Kapazitäts -, Material -, Informations - und Ablaufplanung (Fertigungsplanung) das Veranlassen, Überwachen und Sichern der Programm - und Auftragserfüllung (Fertigungssteuerung)

Die Ziele der Fertigungsorganisation sind Wirtschaftlichkeit bei menschengerechten Arbeitsbedingungen.

Produktionsorganisation:

    Ziel - und Aufgabenplanung Gestaltung der Arbeitssysteme Steuerung der Aufgabendurchführung zugehörige erforderliche Datenermittlung

1.3 Neugründung oder Erwerb eines Unternehmens


Um Unternehmer zu werden, gibt es zwei Möglichkeiten:

    ein neues Unternehmen gründen ein bestehendes Unternehmen erwerben

Oft ist der Erwerb eines bestehenden Unternehmens einfacher, da die Kosten des Erwerbs genauer bestimmbar sind als die Kosten der Errichtung eines neuen Unternehmens. Beim Erwerb eines bestehenden Unternehmens besteht das Risiko, dass der Firmenwert überschätzt wird, dass überaltetes oder schlecht qualifiziertes Personal oder überaltete Maschinen übernommen werden.


1.4 Gründungskosten


Als Gründungskosten sind Kapitalverkehrssteuer und Gesellschaftssteuer, Gebühren für Anmeldung bzw. Eintragung in das "Firmenbuch", Rechtsanwalts - und Notariatskosten zu berücksichtigen.
Ferner fallen Grunderwerbssteuer an, wenn Grundstücke in das Eigentum der Unternehmung übertragen werden, und Emissionskosten, wenn es zur Ausgabe von Aktien oder Teilschuldverschreibungen kommt.

1.5 Gründungsrisiken


Gründungsrisiken entstehen daraus, dass jede einzelne Teilentscheidung falsch getroffen werden kann:

    falsche Wahl des Unternehmensgegenstandes (mangelhafte Marktforschung) falsche Wahl des Standortes (Fehleinschätzung der Standortfaktoren) falsche Wahl der Rechtsform (Änderung der Steuergesetze) unzureichende Finanzierung (meist zu geringes Eigenkapital)

Verzögerungen entstehen meist durch:

    rechtliche Hindernisse (Bewilligungen werden nicht erteilt, Anrainer erheben Einspruch) technische Hindernisse (Verzögerung von Bau, Ausstattung und Einrichtung) Finanzierungsschwierigkeiten (die Aufnahme ausreichenden Fremdkapitals mißlingt)

Diese Verzögerungen führen wieder zu:

    erhöhten Kosten (z.B.: Baukostenanstieg, Anfallen von Personalkosten) verspäteten Rückflüssen als der Leistungsverwertung

1.6 Der Gründungsprozeß (Zusammenfassung)


Gründungsmotive:

    einzelwirtschaftliche Motive (Gewinn, Selbständigkeit, ...) gesamtwirtschaftliche Motive (Schaffung von Arbeitsplätzen, ...)

Planungsphase:

Entscheidungen über:

    Unternehmensgegenstand Standort Rechtsform Finanzierung Neugründung oder Erwerb Organisationsgrundsätze









Errichtungsphase:

    Gründung in rechtlicher Sicht (Gesellschaftsvertrag, Eintragung ins Firmenbuch) Beschaffung finanzieller Mittel (Einzahlung des Eigenkapitals, Aufnahme von Fremdkapital) Durchführung der Investitionen (Kauf oder Miete von Räumlichkeiten, Maschinen, Waren, ...) Auswahl und Aufnahme von Personal Absatzvorbereitung

Beginn der Leistungserstellung:

    Produktion bzw. Anbieten der Dienstleistung

2 Einführung in das Steuerrecht

2.1 Einführung

2.1.1 Begriff und Gliederung der Steuern


Steuern sind Abgaben in Geld, die öffentliche Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) einheben. Dafür erbringen sie dem Steuerpflichtigen keine besonderen, sondern nur allgemeine Gegenleistungen.

Neben den Steuerabgaben gibt es:

    Zölle: sind Abgaben bei der Einfuhr von Waren Gebühren: sind Abgaben bei konkreten Leistungen Beiträge: sind Abgaben die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes erhoben werden (Sozialversicherung, Kammern, Verbände, ...)

Gliederung der Steuern:




Gliederung nach dem Steuerempfänger:

    Ausschließliche Bundesabgaben
Ertrag fließt allein dem Bund zu (z.B. Körperschafts - und Vermögenssteuer)

    Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
Steuern werden nach einem festgelegten Schlüssel (Prozentsatz) geteilt (z.B. Umsatzsteuer)

    Ausschließliche Landes - und Gemeindeabgaben
z.B. Grundsteuer, Getränkesteuer, Lohnsummensteuer, Vergnügungssteuer

Gliederung nach der Art der Einhebung:

    Direkte Steuern
Diese Steuern werden bei dem Steuerpflichtigen eingehoben, der sie auch wirtschaftlich zu tragen hat (z.B. Einkommen -, Körperschaft -, Gewerbe - und Grundsteuer)

    Indirekte Steuern
Das sind Steuern, bei denen der Steuerzahler und der Steuerträger nicht identisch sind. Hierzu gehören vor allem die Verbrauchsteuer (z.B. Bier -, Tabak -, Mineralöl - und Umsatzsteuer)

Gliederung nach der Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen des Abgabenpflichtigen:

    Personen (Subjekt)steuern
Die persönlichen Verhältnisse sind maßgebend (z.B. Alter, Familienstand und Wohnsitz)
Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Vermögensteuer

    Sach (Real - oder Objekt)steuern
Die Höhe dieser Steuern ist von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unabhängig (z.B. Gewerbesteuer, Grundsteuer)

Gliederung nach der Möglichkeit der Absetzbarkeit:

    Abzugsfähige Steuern (Betriebssteuern)
Sie vermindern den zu versteuernden Gewinn (Gewerbe -, Lohnsummen - und Verbrauchsteuer)

    Nichtabzugsfähige Steuern (Privatsteuern)
Diese Steuern müssen aus dem Gewinn gedeckt werden (z.B. Einkommen -, Vermögensteuer)

    Betriebliche Durchlaufsteuern
sind Steuern, die der Betrieb für das Finanzamt einhebt (z.B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer)

    Aktivierungspflichtige Steuern
sind ein Teil des aktivierungspflichtigen Anschaffungswertes (z.B. Grunderwerbssteuer)

2.1.2 Die Abgabenbehörde


Abgabenbehörde erster Instanz Finanzämter
Abgabenbehörde zweiter Instanz Finanzlandesdirektionen (FLD)
Abgabenbehörde dritter Instanz Bundesministerium für Finanzen (BMF)

2.1.3 Der Abgabenpflichtige und seine Vertreter


Alle jene, die mit der Abgabenbehörde (Finanzbehörde) in Verbindung treten, werden als "Partei" bezeichnet. Partei ist der Abgabenpflichtige, dessen gesetzlicher Vertreter oder dessen Bevollmächtigter.


    Abgabenpflichtiger
ist derjenige, der als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

    Gesetzlicher Vertreter
Einen gesetzl. Vertreter müssen natürliche Personen, die ganz oder teilweise geschäftsunfähig sind (z.B.: Eltern), sowie juristische Personen haben.

    Bevollmächtigter
Der Abgabenpflichtige und sein gesetzlicher Vertreter können sich durch voll handlungsfähige Personen vertreten lassen. Dafür ist in der Regel eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

2.1.4 Die Obliegenheiten des Abgabenpflichtigen


    Die Anzeigepflicht
Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats dem Finanzamt alle Umstände, z.B. die Eröffnung oder Aufgabe eines Betriebes, bekanntzugeben, die für die Erhebung einer Abgabe von Bedeutung sind.

    Die Buchführungs - oder Aufzeichnungspflicht
Die Buchführungspflicht ist in der BAO (§§ 124 und 125) geregelt.

    Die Offenlegungs - und Wahrheitspflicht
Der Abgabenpflichtige hat die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.

    Die Abgabenerklärungspflicht
Ist ein Steuerpflichtige aufgrund der Abgabenvorschrift dazu verpflichtet eine Erklärung abzugeben, so ist der allgemeine Abgabetermin der 31. März des folgenden Jahres.

    Die Hilfeleistungspflicht
Den Organen der Abgabenbehörde ist die Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Ein geeigneter Raum und die notwendigen Hilfsmittel sind unentgeltlich beizustellen.

    Aufbewahrungspflicht
Bücher, Aufzeichnungen und zugehörige Belege und sonstige Unterlagen müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Die Matrixorganisation:




Organisatorische Eingliederung der Ablauforganisation:




Der Gründungsprozeß (Zusammenfassung):










Die Gliederung der Steuern:





Die Obliegenheiten des Abgabenpflichtigen :






























Kontrollfragen



Matrixorganisation + Vorteile:





Vorteile:

    durch die gleichzeitige und gleichberechtigte Gliederung nach Funktionen und Produkten können die Schwächen der Spartenorganisation überwunden werden.



Welchen allgemeinen Pflichten unterliegt der Abgabenpflichtige?



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