Steuerrecht

1.1 Begriff und Gliederung der Steuer

Steuern sind Abgaben in Geld, die öffentliche Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) einheben. Dafür erbringen sie dem Steuerpflichtigen keine besonderen, sondern nur allgemeine Gegenleistungen.

Die große Zahl der Steuern kann nach verschiedenen Gesichtspunkten gegliedert werden:

    Gliederung nach dem Steuerempfänger
    Ausschließliche Bundesabgaben: Der Ertrag dieser Steuern fließt dem Bund zu. Solche Steuern sind z.B. Körperschaftssteuer und Vermögenssteuer Zwischen Bund und Gemeinden geteilte Abgaben: Diese Steuern werden zwischen dem Bund aund den Ländern (bzw. den Gemeinden) nach einem durch das Finanzausgleichsgesetz festgelegten Schlüssel (Prozentsatz) geteilt. Beispiele dafür sind die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die Erbschafts - und Schenkungssteuer Ausschließliche Landes - und Gemeindeabgaben: Der Ertrag diser Steuern fließt zur Gänze den Ländern bzw. den Gemeinden zu. Beispiel sind die Grundsteuer, Getränkesteuer, Lohnsummensteuer und die Vergnügungssteuer
    Gliederung nach der Art der Einhebung
    Direkte Steuern: Diese Steuern werden bei dem Steuerpflichtigen eingehoben, der sie auch wirtschaftlich zu tragen hat. Steuerzahler und Steuerträger sind identisch. Beispiele sind: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbe - u. Grundsteuer Indirekte Steuern: Das sind Steuern, bei denen der Steuerzahler un der Steuerträger nicht identisch sind; der Steuerzahler überwälzt sie auf diejenigen, für die er eine Leistung erbringt. Zu den Gruppen gehören vor allem die Verbrauchsteuern (Biersteuer, Tabaksteuer, Mineralerlösteuer, Umsatzsteuer)
    Gliederung nach der Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen des Abgaben - pflichtigen
    Personen(Subjekt)steuern: Für die Bemessung dieser Steuern sind die persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter, Familienstand und Wohnsitz) von Bedeutung. Beispiele sind die Einkommensteuer (Lohnsteuer), Vermögensteuer Sachsteuern(Real - oder Objektsteuern): Die Höhe dieser Steuern ist von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unabhängig. Beispiel sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer
    Gliederung nach der Möglichkeit der Abstzbarkeit
    Abzugsfähige Steuern (Betriebssteuern): Sie können als Aufwand in die Erfolgsrechnung erfaßt ewerden und vermindern daher den zu versteuerten Gewinn. Hierher zählen z.B. die Gewerbesteuer, die Lohnsummensteuer und die Verbrauchsteuern. Nicht abzugsfähige Steuern (Privatsteuern): Diese Steuern müssen aus dem Gewinn gedeckt werden. In der Buchführung werden sie auf einem Privatkonto (Konto Privatsteuern) verrechnet. Beispiele: Einkommen - u. Vermögenssteuer Betriebliche Durchlaufsteuern: Das sind Steuern, die der Betrieb für das Finanzamt einhebt und an dieses abführt, wie z.B. die Lohnsteuer und (in der Regel) die Umsatzsteuer. Aktivierungspflichtige Steuern: Diese Steuern bilden einen Teil des aktivierungs - pflichtigen Anschaffungswertes, wie z.B. die Grunderwerbsteuer und die Normverbrauchsabgabe.

1.2 Die Obliegenheiten des Abgabenpflichtigen

Die Abgabenpflichtige unterliegt im allgemeinen folgenden Pflichten:

    Die Anzeigepflicht
Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats dem Finanzamt alle Umstände, z.B. die Eröffnung oder Aufgabe eines Betriebes, bekanntzugeben, die für die Erhebung einer Abgabe von Bedeutung sind.
    Die Buchführungs - oder Aufzeichnungspflicht
Die Buchführungspflicht ist in der BAO (§§ 124 und 125) geregelt.
Wer nach anderen Gesetzen - z.B. nach dem HGB - zur Führung von Büchern verpflichtet ist, muss diese Bücher auch im Interesse der Besteuerung führen (§ 124 BAO).
    Die Offenlegungs - und Wahrheitspflicht
Der Abgabenpflichtige hat die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.
    Die Abgabenerklärungspflicht
Der Steuerpflichtige hat, falls er aufgrund der Abgabenvorschriften dazu verpflichtet ist oder von der Abgabenbehörde dazu gefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben. Der allgemeine Termin für die Abgabe der Erklärungen ist der 31.März des folgenden Jahres.
    Die Hilfeleistungsteuer
Den Organen der Abgabenbehörde ist die Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Ein geeigneter Raum und die notwendigen Hilfsmittel sind unentgeltlich beizustellen.
    Aufbewahrungspflicht
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen sollen durch sieben Jahre aufbewahrt werden.

1.3 Rechtsschutz, Rechtsmittel

Durch die in der BAO festgelegten Bestimmungen über den Rechtschutz wird dem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Abgabenbehörde ein Rechtsmittel einzulegen; dadurch wird die Rechtskraft eines Bescheides bis zur Entscheidung durch die vorgesetzte Behörde hinausgeschoben.
Grundsätzlich ist zwischen folgenden zwei Rechtsmittel zu unterscheiden:

    Ordentliches Rechtsmittel
Ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörde ist die Berufung. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, gerechnet von der Zustellung des Bescheides.
Die Abgabenbehörde 1.Instanz kann die eingebrachte Berufung durch Berufungs - vorentscheidung (mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch durch eine zweite Berufungsvorentscheidung) erledigen.

    Außerordentlichen Rechtsmitteln
Ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr möglich, so stehen dem Steuerpflichtigen außer der bereits erwähnten Beschwerde noch folgende außerordentliche Rechtsmittel zur Verfügung:
    Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: ein bereits abgeschlossenes Verfahren wird z.B. wegen falscher Zeugenaussagen wieder aufgerollt und Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand: der Steuerpflichtige war z.B. unverschuldet an der Einhaltung einer Frist verhindert und hat dadurch einen Rechtsnachteil erlitten.

1.4 Die Besteuerung des Einkommens





1.4.1 Die Einkommensteuer

1.4.1.1 Steuerpflicht

Der Einkommensteuer Est unterliegt das Einkommen der natürlichen Personen.
Nach dem Umfang der Besteuerung unterscheidet man zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht.
    Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die gesamten aus dem In - und Ausland zufließenden Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer.

1.4.1.2 Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohsitz nochr ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei diesen Personen werden nur die inländichen Einkünfte besteuert.

1.4.1.3 Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlage der Est ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezieht.
Unter Einkommen versteht man den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich und Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie der Sarnierungsgewinne.

Die sieben Einkunftsarten sind:
    Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbetrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte

Alle Einkünfte sind Nettoeinkünfte. Positive Einkünfte sind mit negativen Einkünften (Verlusten) zu salidieren (Verlustausgleich).
Sonderausgaben sind Aufwendungen, die keiner Einkunftsart zuzurechnen sind, die jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen abzugsfähig sind. Die Sonderausgaben sind erschöpfend (taxativ) im §18 EStG aufgezählt.

1.4.2 Die Lohnsteuer

1.4.2.1 Allgemeines

Die Lonsteuer (Lst) ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer; sie erfaßt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hat die Lst bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und bis spätestens 10. des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen.

1.4.2.2 Lohnsteuerkarte

Grundlage für die Einbehaltung der Lohnsteuer ist die Lohnsteuerkarte. Diese wird alle fünf Jahre von der Gemeindebehörde ausgeteilt neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers gegebenfalls den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherab - setzbetrag.

1.4.2.3 Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich, ausgehend vom Bruttogehalt bzw. Bruttolohn, im allgemeinen wie folgt:


Bruttobezug, ohne Familienbeihilfe
-
Sozialversicherungsbeitrag
-
Freibetrag
-
Pendlerpauschale
-
Gewerkschaftsbeitrag
+
Hinzurechnungsbeitrag

Bemessungsgrundlage

Ein Freibetrag, z.B. wegen erhöhter Werbungskosten (d.s. Werbungskosten, die den Jahrespauschalbetrag von 1800. - übersteigen), wegen erhöhter Sonderausgaben (soweit sie den Pauschalbetrag von 1638. - jährlich übersteigen) oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung ist aufgrund des vom Finanzamt erlassenen Freibetragsbescheides zu berücksichtigen.

Das Penderpauschale wird auf Antrag Arbeitnehmern gewährt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist (kleines Penderpauschale) bzw. wenn die einfache Fahrtstrecke 2 km und mehr beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.

Der Gewerkschaftsbeitrag ist abzuziehen, wenn der Arbeitgeber den Beitrag (für die Gewerkschaft) einbehält. In allen anderen Fällen kann der Arbeitnehmer einen entsprechenden Freibetrag beantragen.

1.4.2.4 Die Ermittlung der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer der laufenden Bezüge kann unter Beachtung des Lohnzahlungszeitraumes, des Alleinverdienerabsetzbeitrages bzw. des Alleinerzieherabsetzbeitrages direkt aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden.
Sonstige Bezüge, d.s. vor allem die Urlaubsbeihilfe un die Weihnachtsremuneration, werden nicht der Lohnsteuertabelle unterworfen, sondern nach Erschöpfung des Freibetrages von 8500. - jährlich bis zur Erreichung der Sechstelgrenze (=durchschnittlicher Monatsbezug x 2) mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert.
Die Besteuerung mit dem festen Steuersatz bildet eine besondere Begünstigung, da diese Einkünfte nicht der steuerlichen Progression unterworfen werden.

1.4.2.5 Jahresausgleich

Der Jahresausgleich bezweckt die Angleichung der einbehaltenen Lohnsteuer an jenen Steuerbetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Dienstbezüge auf das Kalenderjahr ergeben würde.
Der Jahresausgleich ist entweder durch den Arbeitgeber (ohne Antragstellung durch den Arbeitnehmer) oder durch das Finanzamt (auf Antrag oder von Amts wegen) durchzuführen.

1.4.3 Die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine typische Verkehrssteuer, durch sie werden bestimmte Vorgänge des wirtschalftlichen Verkehrs, z.B. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen, besteuert. Nach der Art der Erhebung ist die Umsatzsteuer eine Allphasensteuer, da sie von jedem Unternehmen, das die Ware durchläuft, anteilsmäßig an das Finanzamt (FA) zu entrichten ist.




Jeder Unternehmer berechnet die Steuer vom Nettobetrag der Rechnung, d.i. der Betrag vor Zuschlag der Umsatzsteuer. Die so ermittelte Umsatzsteuer wird vom Kunden in Rechnung gestellt, wobei zwei Formen der Verrechnung möglich sind:
    Offener Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung. Die Umsatzsteuer ist im angegebenen Preis enthalten.

Diese vereinfachte Verrechnungsform ist jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag (Entgelt und Umsatzsteuer) von 2000. - möglich (sog. Kleinbetragsrechnungen).

Die dem Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer dem Finanzamt. Er kann jedoch von der Summe aller Umsatzsteuerbeträge, die er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel eines Monats) den Kunden verrechnet hat, die von ihm im selben Zeitraum für den Bezug von Waren oder Leistungen an seine Lieferanten entrichtete Steuer (als Vorsteuer bezeichnet) abziehen. Nur die sich ergebende Differenz (die sog. Zahllast) ist an das Finanzamt zu entrichten.



Obiges schematisches Beispiel:
Ein Unternehmer kauft eine Ware um 2000. - und verkauft sie im selben Monat um 3000. -. Welche Zahllast ergibt sich bei dieser Ware?

Die Zahllast beträgt 20% des Wertzuwachses von 1000. -, d.s. 200. - .

Die Höhe der Umsatzsteuer ist von dem im Unternehmen geschaffenen Wertzuwachs abhängig. Die Umsatzsteuer wird daher in der Praxis vielfach als Mehrwertsteuer bezeichnet.

Die Umsatzsteuer ist weiters eine sog. indirekte Steuer, d.h. nicht der Unternehmer, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet, hat sie wirtschaftlich zu tragen, sondern stets der Letztverbraucher. In ihrer Wirkung ist die Umsatzsteuer daher eine allgemeine Verbrauchssteuer.

2 Individualarbeitsrecht

Alexander Dornhofer
Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer; es wurde vorwiegend zu ihrem Schutz geschaffen.

2.1 Wer ist Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer ist, wer sich vertraglich zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet und diese Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verrichtet.
Man unterscheidet:





Man kann die Arbeitnehmer also in vier große Gruppen einteilen:

2.1.1 Lehrlinge

Lehrlinge sind Personen, die einen Lehrberuf bei einem Lehrberechtigten erlernen.

2.1.2 Angestellte

Angestellte sind Arbeitnehmer, auf deren Rechtsverhältnis das Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz oder Journalistengesetz zur Anwendung kommt. Darunter versteht man alle Personen, die kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten verrichten.

Arbeiter

Arbeiter sind Personen, die keine Angestelltentätigkeit verrichten, für die also das Angestelltenrecht nicht gilt.

2.1.4 Heimarbeiter

Heimarbeiter sind keine Angestellten, weil sie zwar wirtschaftlich, nicht aber persönlich vom Auftraggeber abhängig sind (keine Eingliederung in die Betriebsorganisation).

2.2 Der Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag ist der Vertrag, mit dem sich jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (auf unbestimmte Zeit oder zeitlich begrenzt).
Durch den Arbeitsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Partner sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2.2.1 Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitsrechtliche Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten in der Regel einseitig zwingende Bestimmungen. D. h., dass die Regelungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden können.
Eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers ist (meist) möglich.

2.2.2 Pflichten des Arbeitnehmers

2.2.2.1 Die Arbeitspflicht

Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen. Art und Umfang der Arbeitsleistungen und der Ort, wo sie zu erbringen sind, werden durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Der Arbeitnehmer darf sich grundsätzlich bei Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht durch dritte Personen vertreten lassen. Er muss die Arbeitsleistung also persönlich erbringen.

2.2.2.2 Die Treuepflicht

Darunter versteht man seine Verpflichtung, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigt z.B. Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse, Verbot der Annahme von Schmiergeldern, ...

2.2.3 Pflichten des Arbeitgebers

2.2.3.1 Die Entgeltzahlungspflicht

Entgelt ist alles, was der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält. Aufwandersatz ist hingegen kein Entgelt (z. B. Ersatz der Kosten einer Dienstreise). Die Höhe des Entgelts wird durch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt. Es müssen jedoch Kollektivverträge, Mindestlohntarife, Entgeltregelungen eingehalten werden. Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ist nicht immer an die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gebunden. In einigen Fällen erhält der Arbeitnehmer das Entgelt, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringen kann:
2.2.3.1.1 Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber hat für eine gewisse Zeit dem erkrankten Arbeitnehmer das Entgelt weiterzuzahlen, wenn dieser die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Höchstzeiten sind bei Angestellten und Arbeitern unterschiedlich. Ausnahmen gelten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
2.2.3.1.2 Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen
Für eine verhältnismäßig kurze Zeit (rund 1 Woche) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes, weil er aus wichtigen, seine Person betreffenden Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Solche sind z. B.: Übersiedlungen, Aufsuchen von Behörden, Arztbesuche und dergleichen (nicht einmalig).
2.2.3.1.3 Pflegefreistellung
Ist wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Kinder) eine Dienstverhinderung eingetreten, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ausmaß einer Wochenarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) pro Arbeitsjahr. Für die Pflegefreistellung von Kindern unter 12 Jahren wird der Zeitraum verdoppelt. Der Arbeitgeber erhält den Entgeltersatz vom Krankenversicherungsträger.
2.2.3.1.4 Entgeltfortzahlung bei Störungen i. d. Risikosphäre des Arbeitgebers
Auch dann, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit bereit ist, diese jedoch nicht erbringen kann (Gründe die vom Arbeitgeber ausgehen), gebührt dem Arbeitnehmer das Entgelt (z. B. Stromstörung im Betrieb, Auftragsmängel und dergleichen).

2.2.3.2 Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Darunter versteht man die Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer.Der Arbeitgeber hat daher dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer kein Schaden an schutzwürdigen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Eigentum) entsteht. Insbesondere dem Arbeitnehmerschutzrecht liegt die Idee der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugrunde, so z.B.

    Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandeln als die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist Freizeit zum Zweck der Postensuche zu gewähren. Der Arbeitgeber darf in das Dienstzeugnis keine Hinweise aufnehmen, die dem Arbeitnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erschweren. Den Arbeitgeber trifft in Einzelfällen eine Entgeltfortzahlungspflicht, ohne dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringen muss. Aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer wegen ihres Geschlechts nicht benachteiligen. Dieses "Diskriminierungsverbot" gilt für die Festsetzung des Entgelts ("gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit") ebenso wie für die Einstellung, Beförderung und Kündigung von Arbeitnehmern. Durch diese Bestimmungen soll vor allem die Benachteitigung der Frauen im Berufsleben beseitigt werden.

Die Rechte und Pflichten des Lehrlings

Für Lehrlinge werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Lehrvertrag durch Gesetz abweichend von den für die übrigen Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen geregelt. Der Lehrvertrag wird meist vom Erziehungsberechtigten des Lehrlings unterschrieben, da dieser meist noch nicht Volljährig ist (15 - 16).

Lehrberechtigter
Lehrling
Ausbildungspflicht (z.B. Freizeitgewährung für Berufsschulbesuch)
Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben
Pflicht zur Zahlung einer Lehrlingsentschädigung
Aneignung der zur Erlernung des Berufes erforderlichen Kenntnisse
Behaltspflicht (nach Beendigung der Lehrzeit muss der Lehrberechtigte den Lehrling noch 4 Monate beschäftigen)
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die anvertrauten Werkzeuge
Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses
Wahrung der Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse
Anmeldung zur Berufsschule
Pflicht zur Vorlage der Berufsschulzeugnisse und sonstigen Unterlagen der Berufsschule
Keine ausbildungsfremden Tätigkeiten übertragen

Sonst gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften auch für den Lehrling. Darüber hinaus noch die Sondervorschriften des Berufsausbildungsgesetzes.

2.2.5 Der Urlaub

Unter Urlaub versteht man die Freistellung von der Arbeitsleistung, wobei der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf das Entgelt hat.

2.2.5.1 Urlaubsanspruch

Jedem Arbeitnehmer gebühren 30 Werktage Urlaub pro Jahr. Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren sind es 36 Werktage.

2.2.5.2 Urlaubsantritt

Der Zeitpunkt, zu dem der Urlaub innerhalb des Arbeitsjahres angetreten werden kann, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

"Krankheit unterbricht Urlaub". Dauert die Erkrankung mehr als drei Tage, werden diese Tage, sofern es Werktage sind, nicht auf den Urlaub angerechnet. Wichtig dabei ist natürlich ein ärztliches Attest, das dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
Urlaubsablöse in Form von Geld ist nicht möglich, da die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers nicht gegeben sit.
Urlaubsentschädigung (für den gesamten oder noch ausständigen Urlaub) oder Urlaubsabfindung (aliquot zum Arbeitsdauer im Dienstjahr, z.B. Ferialpraxis) gebührt dem Arbeitnehmer, der bei Beendigung des Dienstverhältnisses seinen Urlaub noch nicht konsumiert hat.

Die Schadenshaftung der Arbeitnehmer

Ist im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geregelt.
Der Arbeitnehmer ist nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit verantwortlich. Sollte er bei der Ausführung seiner Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer oder einem Dritten Schaden zufügen, muss nach Art des Verschuldens unterscheiden werden:

    Entschuldbarer Fehlleistung (Arbeitnehmer haftet nicht) Leichter Fahrlässigkeit (Arbeitnehmer haftet ganz, Gericht kann mäßigen oder ganz erlassen) Grober Fahrlässigkeit (Arbeitnehmer haftet ganz, Gericht kann mäßigen aber nicht ganz erlassen) Vorsatz, Absicht (Arbeitnehmer haftet nach allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), keine Mäßigung)




2.2.7 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

2.2.7.1 Zeitablauf

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Dabei muss der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unbedingt kalendermäßig festgelegt sein, sondern kann an einen objektiv feststellbaren Zeitpunkt geknüpft sein. (z. B. bis zur Rückkehr einer MitarbeiterIn aus dem Karenzurlaub).

2.2.7.2 Die einvernehmliche Auflösung

Sind sich beide Vertragspartner einig, so kann der Arbeitsvertrag jederzeit aufgelöst werden. Die kann mündlich, schriftlich, oder durch schlüssige Handlungen erfolgen.

2.2.7.3 Tod des Arbeitnehmers

Der Tod des Arbeitnehmers beendet den Arbeitsvertrag, da der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht mehr persönlich erbringen kann (siehe Pflichten des Arbeitnehmers). Der Tod des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. (Ausnahme: Tod des Lehrherrn und Fehlen eines Ausbilders).

Vorzeitige einseitige Beendigung

Man kann unbefristete als befristete Dienstverhältnisse vorzeitig beenden.
Wird das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers vorzeitig beendet spricht man von "Entlassung". Beendet der Arbeitnehmer vorzeitig der Arbeitsverhältnis spricht man von "Austritt".

Entlassungsgründe wären z.B.:
    Unterlassung der Dienstleistung Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen von Seiten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber Dauernde Dienstunfähigkeit schwere Dienstpflichtverletzungen

Austrittsgründe wären z.B.:
    gesundheitliche Schäden bei Weiterausübung der Tätigkeit der Arbeitgeber bleibt das Entgelt schuldig Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen von Seiten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer

Dienstverhältnis auf Probe: Während des ersten Monats können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden, wenn eine "Probezeit" vereinbart wurde.

2.2.7.5 Die Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (ohne Zustimmung des Vertragspartners). Sie ist die "normale" Form, ein Arbeitsverhältnis zu beenden
Gültig ist eine solche Kündigung nur, wenn die durch das Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen (Zeitraum zwischen Empfang der Kündigung und dem Ende des Arbeiotsverhältnisses) und Kündigungstermine (Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden kann) eingehalten werden. (auch der Kündigungsschutz ist zu beachten)
Kündigungen in Bezug auf Angestellte und Arbeitnehmer sind jedoch unterschiedlich.
Der Angestellte kann vom Arbeitgeber nur zum Quartalsende gekündigt werde, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist. Der Angestellte kann zum Ende jedes Kalendermonats kündigen, die Kündigungsfrist beträgt ein Monat.

2.2.7.6 Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Die Ausstellung muss der Arbeitnehmer verlangen.
Das Zeugnis beinhaltet Angaben über die Dauer und die Art der Arbeitsleistung. Angaben die es dem Arbeitnehmer erschweren eine neue Stelle zu erlangen, dürfen nicht enthalten sein.
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Abfertigung, die vom Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.

Dauer des Dienstverhältnisses
Höhe des Abferigungsanspruches
3 Jahre
2 Monatsentgelte
5 Jahre
3 Monatsentgelte
10 Jahre
4 Monatsentgelte
15 Jahre
6 Monatsentgelte
20 Jahre
9 Monatsentgelte
25 Jahre
12 Monatsentgelte

Monatsentgelt ist das Bruttogehalt des letzten Arbeitsmonats, zuzüglich zuzüglich der aliquoten Anteile aller einmal jährlichen Zahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachstremuneration, ...)

Bsp.: Wochenlohn 4000 S. 4 Wochenlöhne Urlaubszuschuß, 5 Wochenlöhne Weihnachstremuneration



2.2.8 Der Kündigungs - und Entlassungsschutz

Das Dienstverhältnis kann grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet werden. Durch gesetzliche Bestimmungen sind dem Arbeitgeber Beschränkungen bei der Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses auferlegt (zu Gunsten des Arbeitnehmers).

    Allgemeiner Kündigungsschutz (zu Gunsten aller Arbeitnehmer) Besonderer Kündigungsschutz (zu Gunsten einzelner, besonders geschützter Arbeitnehmergruppen)

2.2.8.1 Der allgemeine Kündigungs - und Entlassungsschutz

Ist im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt und gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern beschäftigt sind.

Anfechtungsgründe:
    Koalitionsfeindliche Motive (die Kündigung erfolgt wegen Beitritt zur Gewerkschaft, Tätigkeit für die Gewerkschaft, Bewerbung um Mitgliedschaft im Betriebsrat, ...)) Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (insbesondere bei älteren, langjährig im Betrieb beschäftigten Angestellten, die keinen gleichwertigen Arbeitsplatz mehr finden).

2.2.8.2 Besonderer Kündigungs - und Entlassungsschutz

Für folgende Arbeitnehmergruppen besteht ein besondere Schutz:
    Schwangere (nach dem Mutterschutzgesetz)
Bis 4 Monate nach der Entbindung oder bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes ist der Kündigungsschutz rechtskräftig. (Bei Vätern nur bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes). Wirkung: Kündigungen werden nur mit Zustimmung des Gerichts wirksam. Einverständliche Auflösungen müssen schriftlich erfolgen.
    Mitglieder des Betriebsrates
sowie Mitglieder des Zentralbetriebsrates, Jugendvertrauensrates und zeitweilig Ersatzmitglieder, u. dgl. können nur mit Zustimmung des Gerichtes werden.
    Präsenzdiener
Zwischen der Zustellung des Einberufungsbefehls und einen Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes dürfen Arbeitnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen werden, nicht gekündigt oder entlassen werden.
    Behinderte und Opfer politischer Verfolgung
(nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw. Opferfürsorgegesetz) Die Kündigung dieser Personen ist nur zulässig mit Zustimmung des Behinderten - ausschusses (beim Landesinvalidenamt).

2.3 Der Arbeitnehmerschutz

Unter Arbeitnehmerschutz versteht man alle Rechtsvorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit des Arbeitnehmers schützen. Jede Verletzung wird durch öffentlichrechtliche Sanktionen (Verwaltungsstrafen) geahndet.

Man unterscheidet:



2.3.1 Der technische Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz)

Unter dem technischen Arbeitnehmerschutz versteht man jene Vorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers vor den Betriebsgefahren dienen. Die Vorschriften richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber und seine Bevollmächtigten.

Es zielt auf:
    Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen den Schutz der Sittlichkeit der Arbeitnehmer
Zur Erreichung dieses Zieles enthält das Gesetz u. a. Vorschriften über:
    Beschaffenheit des Betriebsgebäuden, Betriebsräumlichkeiten, Betriebsmitteln und Betriebseinrichtungen die Unterweisung der Arbeitnehmer über Betriebsgefahren ist verpflichtend Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung müssen zur Verfügung stehen und auch verwendet werden Brandbekämpfungsmaßnahmen die Beschaffenheit von sanitären Anlagen sowie Unterkünften und Wohnräumen, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden die Einstellungs - und Wiederholungsuntersuchungen

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsausschüsse, eine sicherheitstechnischen Dienstes sowie betriebsärztliche Betreuung dienen zur Durchsetzung dieser Bestimmungen. Das Gesetz sieht diese Einrichtungen erst ab bestimmten Betriebsgrößen vor.

2.3.2 Sonderschutz für einzelne Arbeitnehmergruppen

2.3.2.1 Mutterschutz

Das Mutterschutzrecht ist das besondere Schutzrecht für Schwangere und Frauen nach der Entbindung. Das Mutterschutzgesetz sieht an Schutzmaßnahmen u. a. vor:

    Die Schwangere hat die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen, der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspektorat zu Verständigen Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung auf 12 Wochen (absolutes Beschäftigungsverbot) Während der Schwangerschaft darf die Frau nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die für sie oder das Ungeborene schädlich sind. Kann der Arbeitgeber eine solche Arbeit nicht zur Verfügung stellen, hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (relatives Beschäftigungsverbot) Überstundenarbeit, Nachtarbeit, Sonn - und Feiertagsarbeit sind untersagt. Kündigungs - und Entlassungsschutz Stillend Mütter haben Anspruch auf Bezahlte Stillpausen (45 min. bei mehr als 4,5 Std./Tag, 90 min. bei mehr als Std./Tag) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Karenzurlaub. Während des Karenzurlaubes gebührt kein Arbeitsentgelt, jedoch Karenzurlaubsgeld (aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und des Familienausgleichsfond)

2.3.2.2 Frauenarbeitsschutz

Die Beschäftigung der Frau während der Nachtzeit (22 - 6 Uhr) wird grundsätzlich verboten. Ausnahmen: Gesundheitsberufe (Ärztinnen, Krankenpflegerinnen), leitende Angestellte, ...

Schutz der Jugendlichen

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
    Unter Kinder fallen jene, die noch nicht ihre neun jährige Schulpflicht absolviert haben, oder bis zum 1. Juli des Jahres in dem das 15 Lebensjahr vollendet wird.

Ausnahmen, die die Beschäftigung von Kindern erlauben sind:
    Beschäftigung, die im Rahmen des Unterrichtes und der Erziehung vorgesehen sind Kinder können für leichte Arbeiten im Haushalt herangezogen werden mit Genehmigung der Landesregierung für die Verwendung bei Musik - und Theateraufführungen (z.B. Sängerkanben)

Für Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) gelten:
    Die Normalabreitszeit von 40 Stunden darf nur ausnahmsweise und unter strengeren Voraussetzungen überschritten werden Ruhepausen (nach 4,5 Stunden eine halbe Stunde) Ruhezeiten (12 Stunden nach Ende des Arbeitstages, normal 11Std.) Wochenruhe (die wöchentliche Ruhezeit beträgt min. 43 Stunden, normal: 36 Std.) Nachtarbeitsverbot, Sonn - und Feiertagsarbeitsverbot (Ausnahmen: Gastgewrbe, Aufführungen, ...) Verbot der Akkordarbeit

Bei Lehrlingen muss er zum Besuch der Berufsschule freigestellt werden und hat Anspruch auf eine Weiterzahlung des Entgelts.

2.3.2.4 Schutz der Behinderten und Opfer politischer Verfolgung

Behinderte (Erwerbstätigkeit um min. 50% eingeschränkt) genießen besonderen Schutz:
    Arbeitgeber, die mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen pro 25 Arbeitnehmer einen Behinderten einstellen oder sie müssen eine Ausgleichstaxe bezahlen (Einstellungspflicht) Auf die Gesundheit des Behinderten während der Beschäftigung muss der Arbeitgeber entsprechend Rücksicht nehmen. Behinderte fallen unter den Besonderen Kündigungsschutz Eine Behintdertenvertrauensperson ist in Betrieben mit mehr als 5 Behinderten ist zu wählen Wegen der Behinderung darf kein geringeres Entgelt bezahlt werden (Entgeltschutz)

Ähnliche sind die Gesetze für Opfer politischer Verfolgung.

Arbeitsinspektion

Die Arbeitsinspektion überwacht die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in den Betrieben. Sollten Mängel auftreten, kann sie den Betrieben die Durchführung entsprechender Gegenmaßnahmen auftragen. Wenn die Aufträge nicht befolgt, kann Die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbekörde erfolgen.







3 Kollektives Arbeitsrecht

David Repolusk

3.1 Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens

3.1.1 Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern)

Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetzte geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse haben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Auf Arbeitnehmerseite sind die wichtigsten Kammern:

    Die Kammern für Arbeiter und Angestellte: Für jedes Bundesland ist eine eigene Arbeiterkammer. Den Arbeiterkammern gehört die überwiegende Zahl aller Arbeitnehmer an (ausgenommen die Landarbeiter und die öffentlich Bediensteten). Ihre Aufgabe ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.

    Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretungen der Land - und Forstarbeiter haben ähnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammern.

Gesetzliche Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite sind:

    Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft in den einzelnen Bundesländern (für die in der Land - und Forstwirtschaft tätigen Arbeitgeber). Die Kammern der freien Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftstreuhänder und dgl.).

3.1.2 Die freiwilligen Berufsvereinigungen

Es handelt sich um Vereine im Sinne des Vereingesetzes. Sie beruhen auf freiwilliger Mitgliedschaft. Ihr Aufgabenbereich wird in erster Linie von ihrern Vereinsstatuten (ihrer Satzun) bestimmt. Sie werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert.

Auf Arbeitnehmerseite ist die wichtigste freiwillige Berufsvereinigung:

    der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).

Zu seine wichtigsten Aufgaben zählen der Abschluß von Kollektivverträgen, weiters die Schulungs - und Bildungstätigkeit und der Rechtsschutz für seine Mitglieder. Die anderen neben dem ÖGB bestehenden freiwilligen Berufvereinigungen sind nur für kleine Berufsgruppen von Bedeutung (so z.B. die Land - und Forstarbeiterbünde für die Land - und Forstarbeiter in einigen Bundesländern, der Pharmazeutische Reichsverband für die angestellten Pharmazeuten).).

Auf Arbeitgeberseite ist die wichtigste Berufsvereinigung:

    die "Vereinigung öserreichischer Industrieller".

3.2 Kollektive Rechtsgestaltung

Beachten Sie:Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen is es, den gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen ein Instrumentarium zur Verfügung zu sellen, damit sie Entgelt - und Arbeitsbedingungen miteinander aushandeln und auch durchsetzten können. In Österreich werden jährlich mehrere hundert Kollektivverträge neu abgeschlossen.

3.2.1 Der Kollektivvertrag

Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Kollektivvertragsfähig sind:
    die gesetzlichen Interessensvertretungen. Sie sind kraft Gesetztes kollektivvertragsfähig (es ist keine Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit erforderlich); die freiwilligen Berufsvereinigungen. Ihnen wird die Kolletivvertragsfähigkeit vom Bundeseinigungsamt verliehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorligen (z.B. Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung, Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler u. a. m.). KV regeln vor allem die gegeseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitverhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien des Kollektivvertrages.

Vorraussetzungen für das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:
    Hinterlegung beim Bundesminiserium für Arbeit und Soziales, Veröffentlichung ("Kundmachung") in der Wiener Zeitung.

3.2.2 Betriebsverfassung

Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisatio der Arbeiternehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.
Einer der wichtigsten Organe der Arbeiternehmerschaft ist:

3.2.2.1 Der Betriebsrat

Er ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb.

3.2.2.1.1 Aufgaben
Der Betriebsrat hat die Intersessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozielem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.
3.2.2.1.2 Befugnisse
Damit der Betriebsrat seine Aufgeben erfüllen kann, hat ihm das Gesetz verschiedene Befugnisse eingeräumt. Diese Rechte des Betriebsrats kann man nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten unterscheieden: Einerseits nach der Stärke (Intensität), mit der der Betriebsrat an den Entscheidungen des Betriebsinhabers (BI) mitwirkt (vom Informations - und Beratungsrecht bis zum Vetorecht), andererseits nach den Angelegenheiten, in denen Mitwirkungsbefugnisse bestehen.

Man unterscheidet daher:

Allgemeine Befugnisse
    Übetwachungsrechte (z.B. Einhaltung der Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitnehmerschutzvorschriften) Interventionsrechte (z.B. Recht, beim Betriebinhaber Anträge zugunsten der Arbeitsnehmer zu stellen) Informationsrechte (z.B. Recht, vom Betriebsinhaber Auskunft über Angelegenheiten zu erhalten, welche Interessen der Arbeitnehmer berühren) Beratungsrechte (Mindestens 1* pro Quartal mit dem Betriebsinhaber Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen für die Arbeitsnehmer

Mitwirkung in sozialen Angegelegenheiten
    Mitwirkung bei Berufsausbildungs - und Schulungsmaßnahmen der Arbeitsnehmer Mitwirkung an Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, die der Arbeitsgeber für die Arbeitnehmer errichtet Zustimmungspflichtige Maßnahmen (Vetorecht des Betriebsrats, z.B. Einführung von Disziplinarordnungen, Einführung von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren (z.B. Fensehüberwachung), Einführung und Regelung von Leistungslöhnen (z.B. Akkord) Abschluß von Betriebsvereinbarungen

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
    Informations - und Beratungsechte bei Einstellung von Arbeitsnehmer Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen gegen einzelne Arbeitnehmer Beratungsrecht bei Beförderung von Arbeitsnehmer und Vergabe von Werkwohnungen Zustimmung zur dauernden Versetzung eines Arbeitnehmers Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
    Informations -, Interventions - und Beratungsrechte über wirtschaftliche Lage des Betriebes und bei Betriebsänderung und Stillegung Mitwirkung im Aufsichtsrat (von AG, GesmbH, Genossenschaften und dgl.): Der Zentralbetriebsrat entsendet 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitsnehmer - Vertreter Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes: in größeren Betrieben kann der Betriebsrat (BR) eine staatliche Wirtschaftskommission anrufen.

3.2.2.1.3 Rechtsstellung der Betriebsratmitglieder
Damit die Betriebsratmitglieder ihre Interessenvertretungsaufgaben erfüllen können, hat ihnen das Gesetz besondere Rechte eingeräumt.

Die Betriebsratmitglieder
    sind beiAusübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden (bloß politische Verantwortlichkeit gegenüber der Betriebsversammlung), dürfen wegen Ausübung ihre Tätigkeit nicht benachteiligt werden (bezüglich entgelt und Aufstiegsmöglichkeiten), haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes, haben Anspruch auf Bildungsfreistellung (grundsätzlich drei Wochen pro Funktionspeiode), haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen (aus dem Betriebsfonds), genießen einen besonderen Kündigungs - und Entlassungsschutz.

3.2.2.1.4 Die Vertretung des Betriebsrates
Sie obliegt dem von den Mitgliedern des Betriebsrates aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden (bei Verhinderung einem Stellvertreter).

3.3 Arbeits - und Sozialgerichtsbarkeit

Die Besonderheiten des Arbeitsrechts zeigen sich auch im Verfahrensrecht. Für die Entscheidung über arbeitrechtliche Ansprüche sind besondere arbeitsrechtliche Senate bei den Gerichtshöfen 1. Instanz (Landesgerichte), in Wien ein eigenes Arbeits - und Sozialgericht zuständig.

Zuständigkeit

Aufgrund des Arbeits - und Sozialgerichtsgesetzes (BGBI. Nr. 104/1985) entscheiden diese Senate aussschließlich u. a.:
    über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitsgebern und Arbeitsnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskollegen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit, über Streitigkeiten, die sich aus der Betriebsverfassung ergeben (z.B. besonderer Kündigungsschutz).

3.3.2 Zusammensetzung

Die arbeitsrechtlichen Senate bestehen in 1. Instanz aus einem Berufsrichter als Vorsitzender und zwei fachkundigen Laienrichtern, wovon je einer aus dem Kreise der Arbeitsnehmer und der Arbeitgeber über Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen ernannt wird. In 2. Instanz (Oberlandesgerichte) entscheiden Senate aus drei Berufsrichtern und zwei Fachkundigen Laienrichtern, ebenso in 3. Instanz (Obester Gerichtshof).

3.3.3 Besondere Verfahrensregeln

Grundsätzlich sind die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden, doch gelten Besoderheiten, die eine möglichst rasche, einfache und billige Durchführung der echtsstreitigkeiten gewährleisten sollen (z.B. können in 1. und 2. Instanz die Funktionäre oder Angestellten der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder Berufsvreinigung vertreten).

3.4 Das Bundeseinigungsamt

3.4.1 Zuständigkeit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für soziale Verwaltung vor allem rechtsetzende Aufgaben, z.B.:
    Erlassung von Mindestlohntarifen, Satzungserklärung von Kollektiverträgen, Evidenz der Satzungen und Mindeslohntarife.

3.4.2 Zusammensetzung

Das Bundeseinigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden sowie Mitgliedern, die von den zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. Es verhandelt und entscheiden in Senaten. Dem Senat gehören der Vorsitzende (oder sein Stellvertreter) und mindestens je zwei Mitglieder von Arbeitgeber - und Arbeitnehmerseite an.

4 Personenrecht

Roman Seidl

4.1 Allgemeines

Die Rechtsordung unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Während die Sachen Objekte des Handels sind und über sie nur verfügt wird,werden den Personen von der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zugeteilt: Personen sind daher rechtsfähig.

Die Rechtsfähigkeit



Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Bild.1 Rechtsfähigkeit

Als Person im Rechtssinne gilt, wer rechtsfäig ist, d.h. wer also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese Fähigkeit spricht die Rechtsordnung zu:
    allen Menschen als "naürliche Personen" (auch Nicht - Staatsbürgern!) Juristischen Personen, das sind Körperschaften oder Sachgesamtheiten, denen die Rechtsordnung, die Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. Bsp.: Vereine, Gemeinden

4.3 Die Handlungsfähigkeit

Nicht alle rechtsfähigen sind auch "handlungsfähig". Die Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ist zu ihrem Schutze (aus Gründen des Alters und wegen mangelnder geitiger Fähigkeiten) eingeschränkt. Eine juristische Person begründet Rechte und Pflichten durch das Handeln ihrer Organe, z.B. eine Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand.



Bild.2 Handlungsfähigkeit
Man unterscheidet zwei Arten der Handlungsfähigkeit (4.3.1 + 4.3.2)

4.3.1 Die Geschäftsfähigkeit

Das ist die Fähigkeit, rechtliche erhebliche Willenserklärungen abzugeben und somit selbst Geschäfte abzuschließen. Das Alter hat folgende Bedeutung für die Geschäftsfähigkeit.

    Bis zum 7. Lebensjahr können nur Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens schließen (z.B. eine Semmel keufen). Ansonsten sind sie nicht geschäftsfähig. Unmündige Minderjährige von 7 bis 14 Jahren können darüber hinaus blos zu ihrem Vorteil gemachte Versprechungen annehmen und schon bestehende Verpflichtungen erfüllen. Sie haben eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Mündige Minderjährige von 14 bis 19 Jahren können außerdem über Selbstverdientes oder ihnen frei Überlassenes verfügen. Sie können sich zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen sind Lehr - und Ausbildungsverträge. Es muss auch auf die Erfüllung der Schulpflicht, die mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September beginnt und 9 Schuljahre dauert, geachtet werden. Volljährig ist eine Person mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Sie ist voll handlungsfähig.

4.3.2 Die Deliktsfähigkeit

Die Deliktsfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit besteht darin, durch ein eigenes rechtswiedriges Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden. Von dieser zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit ist die strafrechtliche zu unterscheiden: Sie regelt, ob man durch eigenes verhalten auch strafbar werden kann.

4.4 Der gesetzliche Vertreter

A) Natürliche Personen, die nicht oder nur beschränkt handlungsfähig sind, bedürfen eines gesetzlichen Vertreters. Das Gesetz regelt, wer als "gesetzlicher Vertreter" eintreten muss, wenn jemand nicht voll geschäftsfähig ist.

Gesetzlicher Vertreter ist:
    Wem die Obsorge für einen minderjährig Person zusteht; das sind für eheliche Kinder die Eltern, für uneheliche Kinder die Mutter (oder beide Elterteile wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben), das Gericht kann den Großeltern die Obsorge zusprechen wenn die Eltern gehindert sind, sie warzunehmen.

    Ein Vormund, wenn niemandem auch nur die beschränkte gesetzliche Vertretung für eine minderjährige Person im Rahmen der Obsorge zusteht. Bsp.: Eltern u. Großeltern sind verstorben. Ein Sachverwalter (Kurator) vor allem für geistig Behinderte und psychisch Kranke. Solche Personen erhalten auf Antrag oder von Amts wegen einen Sachverwalter, wenn nicht durch ihre Familie oder sonstige Behindertenhilfe für sie gesorgt ist. Der Sachverwalter ist je nach erfordernis zu bertrauen mit der Besorgung einzelner Anglegenheiten oder eines bestimmten Kreises von Anglegenheiten oder aller Angelegenheiten. Der Sachverwalter hat den Behinderten von beabsichtigten wichtigen Maßnahmen zu verständigen und dessen Meinung zu berücksichtigen, wenn diese dem Behinderten nicht zum Schaden gereicht.




B) Juristische Personen sind nicht handlungsfähig und können nur durch ihre Vertreter, die Organe, handeln. Organe, z.B. Regierung, Geschäftsführer oder Vorstand, werden durch die Verfassung, Satzung oder Statut bestimmt. Für strafbare Handlungen haften neben der juristischen Person auch die Organe selbst.

4.5 Der Name

Natürliche und juristische Personen führen einen Namen.

    Eheliche Kinder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern Uneheleiche Kinder den Mädchennamen der Mutter und bei der Heirat den Namen der Eltern Adoptierte Kinder erhalten den Familiennamen des Annahmenden. Ehegatten haben einen gemeinsamen Familiennamen zu führen: Vor der Eheschließung können sie durch eine öffentliche Urkunde den Namen der Frau dazu bestimmen; anderenfalls wird es der Name des Mannes. Wer den Namen des anderen annimmt, darf den bisherigen mit Bindestrich an den neuen Namen anhängen. Änderungen der Vor - und Familiennamen können durch die Verwaltungsbehörde vorgenommen werden.

Familienrecht

Roman Seidl

5.1 Grundbegriffe


    Familie
Eine Familie ist das Stammelternpaar mit allen Nachkommen.
    Verwanschaft
Verwand sind Personen, die entweder direkt voneinander oder von mindestens einem gemeinsamen Vorfahren abstammen.
    Schwägerschaft
Unter Schwägerschaft versteht man das Verhältnis eines Ehegatten zu den Verwandten des anderen. (z.B. Schwiegervater und Schwiegersohn)
    Ehe
Eine Ehe ist der Vertrag zweier Personen verschiedenen Geschlechts, die damit eine dauernde Lebensgemeinschaft begünden.

5.2 Die Ehe

5.2.1 Allgemeines

Die Ehe ist die von Rechts wegen bestehende lebenslange und umfassende Lebensgemeinschaft zweiere Personen verschiedenen Geschlechts. Sie umfaßt die Bereitschaft der Ehegatten, sich gegenseitigen Beistand zu leisten, und in der Regel auch den Willen, Kinder zu zeugen und sie zu erziehen.

Einer Eheschließung kann eine Verlobung vorrausgehen. Die Ehe kann auch nach erfolgter Verlobung nicht erzwungen werden, wer aber Grundlos zurücktritt oder einen Grund zum Rücktritt gibt, wird schadenersatzpflichtig und muss Geschenke auf Verlangen zurückgeben. Trotzdem ist die Auflösung einer Verlobung mit geringeren Schwierigkeiten verbunden als eine spätere Scheidung. Bei der Eheschließung müssen die Brautleute persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen; der Standesbeamte trägt die Ehe dann in das Ehebuch ein.

Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe: D.h. staatlich anerkannt wird eine Ehe nur, wenn die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über den Abschluß einer Ehe eingehalten worden sind.

5.2.2 Voraussetzungen für den Abschluß der Ehe

Für den Abschluß einer Ehe müssen folgende Vorraussetzungen gegeben sein:
    Die Brautleute müssen ehefähig sein
D.h. die Brautleute müssen geschäftsfähig und ehemündig sein (d.h. der Mann mind. 19 die Frau 16. Jahre alt, bei miderjährigen bedarf es der Zustimmung der Eltern). Die Personenstandsbehörde, das Standesamt hat die Ehefähigkeit der Verlobten in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln.
    Es dürfen keine Eheverbote vorliegen
Die wichtigsten sind keine Blutsverwandschaft und keine Doppelehe. Eine entgegen dieser Verbote geschlossene Ehe ist zugleich nichtig.

Rechte und Pflichten der Ehegatten

Mann und Frau haben das gleiche Recht und die gleichen Pflichten.
    Pflichten
Umfassende Lebensgemeinschaft, d.h. vor allem gemeinsames Wohnen, Treue, anständige Begegnung, Beistand, Kindererziehung, mitwirkung am Erwerb, Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse und Haushaltsführung, wenn beider erwerbstätig sind, wer nicht erwerbstätig ist, hat diese Pflicht allein.
    Rechte
Eigene Erwerbstätigkeit
Unterhalt kann verlangen wer den Haushalt führt und wer keinen Beitrag zum Haushalt leisten kann. Die Gatten sollten die Lebensgemeinschaft, besonders Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, aber auch die Erziehung und Vertretung der Kinder einvernehmlich regeln.

5.2.4 Schlüsselgewalt

Wenn der Haushaltsführende, der keine Einkünfte hat, Geschäfte im Rahmen der Haushaltsführung abschließt, muss sie der andere (außer bei Wiederspruch) gegen sich gelten lassen. Wenn aber der fremde Vertragspartner nicht erkennen kann, dass der Abschließende als Vertreter auftritt, haften beide Gatten solidarisch.

5.2.5 Gütetrennung

Grundsätzlich bleibt jeder Partner Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten Vermögens. Dies ist der gesetzliche Güterstand. Durch Ehepakete kann eine abweichende Regelung getroffen werden, es wird der gesetzliche Güterstand geändert und z.B. Gütergemeinschaft vereinbart. Ehepakete sind Verträge zwischen Ehegatten, die das Vermögen betreffen; sie werden vor einem Notar in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen.

5.2.6 Auflösung der Ehe

Es gibt vier Gründe welche zur Auflösung einer Ehe führen:

5.2.6.1 Tod eines Ehegatten


5.2.6.2 Nichtigerklärung einer Ehe

Nichtigkeitsgründe sind vor Eheabschluß enstanden: Doppelehe, Blutsverwandschaft, Namens - und Staatsangehörigkeitsehe.

5.2.6.3 Aufhebung der Ehe

Aufhebungsgründe sind spätestens bei Eheabschluß entstanden. Mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Täuschung, Drohung, Irrtum (Umstände des Partners, z.B. Vorstrafen, nicht aber über Vermögensverhältnisse!).

5.2.6.4 Scheidung der Ehe


5.2.6.4.1 Scheidungsgründe
Scheidungsgründe enstehen während der Ehe.

Scheidungsgründe aus Verschulden:
    Ehebruch Verweigerung der Fortpflanzung schwere Eheverfehlungen (z.B. eheloses und unsittliches Verhalten) Die Klage muss spätestens 6 Monate nach Kenntnis und 10 Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrundes erhoben werde. Sie ist nicht zulässig wenn verziehen wurde.

Scheidungsgründe aus anderen Ursachen:
    Ehevefehlungen aufgrund von geistiger Störung Geisteskrankheit ansteckende oder ekelerregende Krankheit, wenn Heilung in absebarer Zeit nicht zu erwarten ist Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren

Scheidung im Einvernehmen:
    die Lebensgemeinschaft muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein die unheilbare Zerrütung von beiden zugestanden werden eine schriftliche Vereinbarung über die weitere Gestaltung der Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern und über die gegenseitigen Unterhalts - und Vermögensansprüche dem Gericht vorgelegt oder von diesem geschlossen werden.

5.2.6.4.2 Folgen der Scheidung
Der an der Scheidung allein oder überwiegend verschuldige Teil muss dem anderen den angemessenen Unterhalt bzw. Alimente gewähren. Bei gleichem Verschulden kann ein Unterhaltsbetrag zugesprochen werden. Bei Scheidung ohne Verschulden muss der, der die Scheidung verlangt hat Unterhalt zahlen. Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Tod oder Wiederverheiratung.

Folgen jeder gerichtlichen Auflösung der Ehe:
    Es muss eine Aufteilung stattfinden. Ihr unterliegen unter Berücksichtigung der Schulden, das eheliche Gebrauchsvermögen (z.B.: Hausrat und immer die Ehewohnung) und die ehelichen Ersparnisse. Ausgeschlossen sind in die ehe eingebrachte Sachen, als Geschenk erworbene Sachen, Sachen für den persönliche Gebrauch (Kleidung) oder für die Berufsausbildung und Sachen welche dem Unternehmen gehören.


Eltern und Kinder

5.3.1 Allgemeines

Werden Kinder gezeugt und gebohren, dann enstehen auch zwischen den Eltern und Kindern Rechte und Pflichten. Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entegegnzubringen und ihre Anordnungen zu befolgen.

5.3.2 Eheliche und Uneheliche Kinder

Eheliche Kinder sind Kinder welche in der Ehe oder 302 Tage danach gebohren sind. Uneheliche Kinder sind solche welche von einer ledigen Frau (als früherstens 302 Tage nach eine Scheidung) gebohren wurden. Die Feststellung des Vaters erfolgt durch Anerkenntnis des Vaters in inländischer, öffentlicher Urkunde oder durch ein Gerichtsurteil. Das Kind kann jeden Man der der Mutter innerhalb von 180 bis 302 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat, auf Annerkennung der Vaterschaft klagen. Dieser kann sich davon nur befreien indem er beweist das eine Ehe höchst unwahrscheinlich ist (z.B. durch Blutgruppenfeststellung) oder die Vaterschaft eines anderen wahrscheinlicher ist als seine.

5.3.3 Rechte und Pflichen der Eltern gegenüber ihren ehelichen Kindern

A) Name
Im Personenrecht abgeklärt.
B) Unterhalt
Zu seiner Leistung sind beide Elternteil verpflichtet. Wenn sie dazu nicht imstande sind, schulden ihn die Großeltern. Sein Höhe richtet sich mit Rücksicht auf eigene Einkünfte des Kindes, nach den Lebensverhältnissen der Kinder.
C) Obsorge diese umfaßt:
    Pflege und Erziehung: Die Eltern haben einvernehmlich das körperliche Wohl und die Gesundheit ihrer Kinder zu wahren, sie zu beaufsichtigen und zu erziehen, d.h. für die Enfaltung ihrer körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung ihrer Anlagen und einer Ausbildung in der Schule und im Beruf je nach ihren Verhältnissen zu sorgen und auf die Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht zu achten. Vermögensverwaltung und amtlichen Angelegenheiten Erbrechte Namensänderung Ein - und Austritt aus derr Kirche Übergabe in fremde Pflege Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder Verzicht auf eine solche vorzeitige Lösung eines Lehr -, Aubildungs - oder Dienstverhältnisses Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde Vertretungsverhandlungen in Vermögensangelegenheiten


5.3.4 Rechte und Pflichten der Eltern gegnüber ihren unehelichen Kindern

Es wird alles so wie bei den ehelichen Kindern gehandhabt, nur dass für den Unterhalt die Mutter alleine Sorgen muss bzw. auf Antrag der Eltern beide.

Legitimation

Durch die Legitimation erlang ein unehelich gebohrenes Kind den Status eines ehelichen Kindes. Diese erfolgt durch die Eheschließung seiner Eltern oder durch einen Gnadenakt des Bundespräsidenten.

5.5 Adoption

Ein mind. 30 Jahre alter Mann und eine mind. 28 Jährige Frau können ein Kind adoptieren. Dieses hat dann den selben Status wie ein eheliches Kind. Der altersunterschied zw. Eltern und Kind muss mind. 18 Jahre betragen.

6 Zahlungsverkehr

Silvia Roiser

6.1 Allgemein

Im Allgemeinen unterscheidet man 3 Arten der Zahlungsmöglichkeiten:

Barzahlung
Halbbare Zahlung
Unbare Zahlung
weder Zahler noch Empfänger benutzen ein Konto
Entweder Zahler oder Empfänger benutzen ein Konto
sowohl Zahler als auch Empfänger benutzen ein Konto

6.1.1 Barzahlung

Bei der Barzahlung unterscheidet man wiederum zwischen direkter und indirekter Barzahlung.

6.1.1.1 Direkte Barzahlung

    Barerlag: Der Schuldner zahlt an die Kassa des Gläubigers
(Initiative des Schuldners)
    Barinkasso: Der Gläubiger holt sich das Geld vom Schuldner
(Initiative des Gläubigers)

6.1.1.2 Indirekte Barzahlung

Die indirekte Barzahlung erfolgt durch Vermittlung der Post. Die Initiative kann vom Gläubiger (Nachnahme, Postauftrag - Bargeldeinzug) oder vom Schuldner (Wertbrief, Postanweisung - Barsendung) ausgehen.

6.1.2 Halbbare Zahlung

Eine halbbare Zahlung ist eine Form der indirekten Barzahlung, wobei die Initiative immer vom Schuldner ausgeht.

6.1.2.1 Bareinzahlung zu Lasten eines Kontos

Der Zahlungsempfänger erhält Bargeld, dem Zahlenden wird der Betrag von einem Konto abgebucht. Barauszahlungen erfolgen mittels Scheck, Auszahlungsschein oder Baranweisung.

6.1.2.2 Bareinzahlung auf ein Konto

Der Einzahler zahlt bar, der Zahlungsempfänger erhält den Betrag auf einem Konto gutgeschrieben. Bareinzahlungen können mittels Einzahlungsschein, Zahlschein oder Erlagschein erfolgen.

6.1.3 Unbare Zahlung

Bei der unbaren Zahlung wird der Betrag vom Konto der Schuldners abgebucht und auf dem Konto der Gläubigers gutgeschrieben.
Auch die unbare Zahlung ist eine Form der indirekten Barzahlung.

Geht die Initiative vom Schuldner aus, so verwendet man die Ãœberweisung (Ãœberweisungsauftrag, Zahlschein, Erlagschein) oder den Verrechnungsscheck.
Geht die Initiative vom Gläubiger aus, so verwendet man den Lastschriftverkahr.

6.2 Giroverkehr

Beim Giroverkehr werden die Bargeldzahlungen durch Buchungsvorgänge ersetzt. Im engeren Sinn versteht man unter Giroverkehr nur den bargeldlosen (unbaren) Zahlungsverkehr. In der Praxis und auch bei den Kreditinstituten wird jedoch als Giroverkehr sowohl der halbbare als auch der unbare Zahlungsverkehr verstanden.

6.2.1 Gironetz

Als Gironetz bezeichnet man die Gesamtheit der angeschlossenen Institute (räumliche Dimension) und die Gesamtheit der im Gironetz geführten Konten (organisatorische Dimension).
Die Verrechnung kann durch zentralisiete Umbuchung erfolgen, dann werden alle Konten bei einer Stelle geführt. Dies ist bei der PSK der Fall, bzw. die Verrechnung erfolgt über Zentralinstitute (wie bie den Sparkassen und Kreditgenossenschaften).
Bei der dezentralisieren Verrechnung verrechnen die beteiligten Institute direkt miteinander (Banken).

6.2.1.1 Das Gironetz der Österreichischen Nationalbank

Im Rahmen des Zahlungsverkehrs erfüllt die Nationalbank die Aufgabe einer obersten Verrechnungsstelle für Kreditinstitute. Für den Zahlungsverkehr zwischen Nichtbanken hat die Österreichischen Nationalbank keine Bedeutung.

6.2.1.2 Der Scheckverkehr der Österreichischen Postsparkasse

Die PSK bezeichnet den Zahlungsverkehr und Ãœberweisungsverkehr in ihrem Gironetz als Scheckverkehr. Die beteiligten Konten werden Scheckkonten genannt.

6.2.1.3 Der Giroverkehr der Sparkassen

Der Giroverkehr der Sparkassen ist der bargeldlose Zahlungsverkehr mit Hilfe des Gironetzes der österreichischen Sparkassen.

6.2.1.4 Der Giroverkehr der Volksbanken und Raiffeisenkassen

Volksbanken und Raiffeisenkassen sind Kreditgenossenschaften. Der gewöhnliche Giroverkehr und der Eilverkehr werden ähnlich wie bei den Sparkassen abgewickelt.

6.2.1.5 Der Kontokorrentverkehr der Banken

Die Banken bezeichnen den Giroverkehr in ihrem Bereich als Kontokorrentverkehr. Die Banken haben kein gemeinsames Zentralinstitut. Sie verrechnen direkt oder über ihre Konten der Österreichischen Nationalbank.

6.2.2 Vorteile des Giroverkehrs

6.2.2.1 Vorteil der bargeldlosen Zahlung für den Kunden

    Sicher: Die Nachteile, die bei Verwendung von Bargeld auftreten können (Diebstahl, Verlust,...), werden ausgeschaltet. Rationell: Der Schuldner kann bequem, "Vom Schreibtisch aus" bezehlen und erhält sofort beweiskräftige Belege. Rasch: Unbare Zahlungen erreichen durch zeitsparende Verrechnungsmethoden rasch das Ziel. (telefonisch, telegrafisch,...) Kostensparend: Der Einleger kann über sein Guthaben kurzfristig mittels Scheck oder Überweisung verfügen. Er erhält sein Guthaben verzinst. (Barverkehr benötigt Personal -> Geld)

6.2.2.2 Vorteil der bargeldlosen Zahlung für das Kreditinstitut

    Zinsgewinn: Gutschriften werden ab dem Tag der Einlage verzinst. Beim Lastschriften endet die Verzinsung am Tag der Lastschrift. Mittel für Kreditgewährung:
Werden die Guthaben nicht voll beansprucht, können die Kreditinstitute einen Teil des Geldes zinsbringend als Kredit weitergeben.
    Prüfung der Kreditfähigkeit:
Die Kontoumsätze geben dem Kreditinstitut die Möglichkeit, die Geschäftsfähigkeit des Kunden einzuschätzen.
    Anbahnung weiterer Geschäfte:
Der bargeldlose Zahlungsverkehr schafft zwischen den Kreditinstitut und dem Kunden eine enge Verbindung. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit weitere Geschäfte anzubahnen. (Kreditgewährung, Anschaffung von Fremdwährung,...)

6.2.3 Girokonto

Um am Giroverkehr teilnehmen zu können, muss man über ein Konto bei einem Kreditinstitut verfügungsberechtigt sein.

6.2.3.1 Kontoeröffnung

Bei der Eröffnung eines Kontos bestätigt der Kontoinhaber mit seiner Unterschrift, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen hat und diese auch akzeptiert.
Verfügungsberechtigt über dieses Konto, ist nur der Inhaber (Es können auch mehrere Presonen Inhaber eines Kontos sein) oder jemand, der vom Inhaber bevollmächtigt wird.
Sind mehrere Personen verfügungsberechtigt, muss genau festgelegt werden, wer mit wem zeichnungsberechtigt ist:
einzeln, d.h. jeder Verfügungsberechtigter darf allein verfügen
kollektiv, d.h. zwei oder mehrere Verfügungsberechtigte müssen gemeinsam zeichnen

Zahlungsvorgänge

Auf dem Konto sind nun bare und unbare Ein - und Ausgänge möglich.




6.2.3.3 Kontoauszüge

Von jeder Bewegung auf seinem Konto wird der Kontoinhaber durch einen Kontoauszug unterrichtet.
Diese Auszüge enthalten den alten Saldo (Kontostand), die Umsätze, die "Wertstellung" der Umsätze.

6.2.4 Sonderformen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

6.2.4.1 Dauerauftrag

Überweisungen, die in gleichbleibenden Zeitabständen, am gleichen Monatstag, in der gleichen Höhe, an den gleichen Empfänger gehen soll, können durch einen einmaligen Dauerauftrag bewirkt werden.
Daueraufträge können unbefristet (bis auf Widerruf) oder befristet (bis Mai 1998) erteilt werden.

6.2.4.2 Lastschriftverkehr

Zahlungsempfänger können die Berechtigung erhalten, Beträge vom Konto der Zahlungspflichtigen am Fälligkeitstag abbuchen zu lassen.
Voraussetzung dafür sind:

6.3 Scheck

Ein Scheck ist eine Ausweisung an ein Kreditinstitut, einen bestimmten Betrag an den Ãœberbringer der Anweisung auszuzahlen.
Die Verwendung des Schecks ist durch das Scheckgesetz (aus 1955) genau geregelt.

6.3.1 Verwendungsmöglichkeiten

Ist jemand auf einem Girokonto zeichnungsberechtigt, so kann er mit Hiife des Schecks
    Zahlungen halbbar (bei Verrechnungsschecks unbar) leisten. Allerdings muss der Empfänger dieser Zahlungsform zustimmen. Beträge selbst bar beim Kreditinstitut abheben oder durch beliebige andere Personen abheben lassen.

Der Empfanger des Schecks hat verschiedene Möglichkeiten, den Scheck zu verwerten:
    Er kann sich den Betrag bar vom Bezogenen auszahlen lassen. Er kann den Scheck seinem Kreditinstitut übergeben oder mit der Post zusenden und sich den Betrag auf seinem Konto gutschreiben lassen

6.3.2 Vor - und Nachteile des Schecks

Vorteile des Schecks:
    Jederzeitige Zahlungsbereitschaft ohne das Risiko, einen größeren Bargeldbetrag aufbewahren oder mit sich fuhren zu müssen. Auch größere Summen können ohne umfangreiche Manipulation gezahlt bzw. kassiert werden

6.3.3 Nachteile (Gefahren) des Schecks

    Annahme ungedeckter Schecks (Schecks über Betrage, die höher sind als jene, über die der Aussteller verfügen kann). Annahme gefälschter Schecks (vor allem wenn Scheckformulare in Verlust geraten, besteht Falschungsgefahr).

6.3.4 Die gesetzlichen Bestandteile des Schecks

Form und Handhabung von Schecks sind im Scheckgesetz geregelt. Danach muss jeder Scheck die folgenden gesetzlichen Bestandteile aufweisen:
    Die Bezeichnung "Scheck" im Text der Urkunde, und zwar in jener Sprache, in welcher der Scheck ausgestellt ist. Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen. Den Namen dessen, der zahlen soll ("Bezogener"; dies muss ein Kreditinstitut sein). Die Angabe des Zahlungsortes. Die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung. Die Unterschrift des Ausstellers.

Grundsätzlich liegt kein Scheck vor, wenn eines dieser sechs gesetziichen Erfordernisse fehlt. Das Gesetz trifft jedoch folgende Sonderregelungen:
Fehlt der Zahlungsort, so gilt der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort.
Fehlt der Ausstellungsort, so gilt der beim Namen des Ausstellers angeführte Ort als Ausstellungsort.

6.4 Scheckkarte

Scheckkarten sind dazu da, um
    Scheckzahlungen zwischen Personen zu erleichtern, die nicht im ständigen Geschäftskontakt stehen bzw. sich überhaupt nicht kennen (Warenhaus, Tankstelle,...). Einlösung eines Schecks bei einem anderen Kreditinstitut als dem bezogenen Kreditinstitut
zu ermöglichen.

Beachten Sie:
    Die Einlosungsgarantie gilt pro Scheck. Um großere Beträge zu bezahlen oder abzuheben,können daher mehrere Schecks ausgestellt werden. Scheckkarten werden über Antrag des Kontoinhabers für jeden über das Konto einzeln Verfugungsberechtigten ausgestellt (d. h., gibt es mehrere Verfugungsberechtigte, so kann fur jeden die Aussteilung einer eigenen Scheckkarte beantragt werden). Pro Scheckkarte wird eine Gebühr eingehoben.

6.4.1.1 Vorteile für den Scheckkartenbesitzer

    Bei Einkäufen und auf Reisen brauchen keine größeren Bargeldbeträge mitgenommen zu werden. Bei Auslandsreisen können Schecks bei Kreditinstituten zum jeweiligen Tageskurs in die Landeswährung umgewechselt werden. Allerdings verlangen Banken im Ausland meist auch die Vorlage des Reisepasses.

6.4.1.2 Gefahren für den Scheckkartenbesitzer

Verliert er Scheck und Scheckkarte, so ist es für einen unrediichen Finder verhältnismäßig leicht, die auf der Scheckkarte befindliche Unterschrift zu fälschen und Beträge abzuheben.

Man sollte daher:
    Scheck und Scheckkarte stets getrennt aufbewahren, nie mehr Schecks als voraussichtlich notwendig mitnehmen.

Um die Mißbrauchsgefahr von Scheckkarten einzuschränken, ist die Gültigkeitsdauer der Scheckkarte jeweils auf zwei Kalenderjahre beschränkt.

6.4.1.3 Vorteile für den Schecknehmer

Für ihn ist ein solcher Scheck so gut wie Bargeld.

6.4.1.4 Scheckkarte und Bankomat

Gegen eine zusatzliche Gebühr kann die Scheckkarte auch als "Bankomarkarte" verwendet werden.

6.4.2 Die Vorlegung und das Inkasso des Schecks

6.4.2.1 Vorlegungsfrist

    Inlandschecks (Schecks, die im Inland ausgestellt und im Inland zahlbar sind, sind innerhalb von 8 Tagen dem bezogenen Kreditinstitut zur Barzahlung oder zur Verrechnung vorzulegen. Auslandschecks (Schecks, die in einem anderen Land ausgesteilt wurden, als sie zahlbar sind) haben eine verlängerte Frist.

6.4.2.2 Inkasso bzw. Einlosung

Der Scheck wird ohne weitere Formalitaten beim Schalter des bezogenen Kreditinstitutes eingelöst. Bei einem anderen als dem bezogenen Kreditinstitut kann der Scheck nur zum Inkasso eingereicht werden (Ausnahme:Scheckkarte).

6.4.2.3 Gutschrift des Schecks

Schecks können auch zum Inkasso und zur Gutschrift auf einem Girokonto eingereicht werden. Die Einreichung zur Gutschrift nimmt an Bedeutung zu, da auch im Einzelhandel immer haufiger mit Scheck gezahlt wird.

6.4.2.4 Prüfung des Schecks

Die Bank müsste bei jedem Scheck prüfen, ob
    der Scheck alle notwendigen Bestandteile aufweist, die Unterschrift des Ausstellers mit der Unterschrift auf der Unterschriftenkarte ubereinstimmt der Scheck gedeckt der Scheck widerrufen ist.

6.4.2.5 Quittung

Wurde der Scheck bei der Prüfung als einwandfrei erkannt, so wird der Betrag ausgezahlt (bzw. gutgeschrieben). Der Empfänger des Geldbetrages muss den Empfang quittieren. Dies erfoigt durch Unterschrift auf der Rückseite des Schecks.

6.5 Datenschutz

Immer mehr verschiedene Bankgeschäfte lassen sich bequem vom Schreibtisch auf dem eigenen PC bzw. über das eigene Telefon abwickeln. Telebanking ist der neueste Trend im Zahlungsverkehr, da man durch ein paar wenige Knopfdrücke seine Geldgeschäfte bequem erledigen kann, ohne einen Schritt vor die Türe zu setzen.

Gerade bei elektronischen Geldtzranferen ist die Frage nach Sicherheit und Datenschutz besonders groß, was zur Folge hat, dass mehrere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Datenmißbrauch oder zum Schutz vor unbefugtem Zugriff dem "Kunden" zur Verfügung stehen.

Sicherheitsrisiken - Sicherheitsmaßnahmen

6.5.1.1 Unbefugter Zugriff - Zugriffsschutz

Um unbefugten Personen den Zugriff zu Systemen, Daten,... unmöglich zu machen wird der Zugriffsschutz eingesetzt.

Bei Rechnern, die von mehreren Personen benutzt werden, ist es notwendig gegenseitige Störungen zu verhindern. Diese Störungen können ihre Ursachen in einer Veränderdung oder Änderung von Daten anderer Benutzer haben;>die durch den fehlerhaften Gebrauch von Systemkommandos entstehen. Daher wird jedem Benutzer ein eigener Speicherbereich und eine Benutzerklasse zugeordnet. Jeder Bereich wird durch eine Benutzerkennung identifiziert und durch ein Paßwort geschützt.
Ein Paßwort allein bietet allerdings nur dann halbwegs wirksamen Schutz wenn es eine lange, sinnlose Zeichenkette ist und regelmäßig geändert wird.

6.5.1.2 Diebstahl u. Zerstörung v. Hardware - Absicherung v. Gebäuden u. Geräten

Um die Hardware vor Diebstahl oder Zerstörung zu sichern sollen spezielle (meist sehr kostenaufwendige) Sicherheitsmaßnahmen (alarmanlage, Brandschutzanlagen, gesicherte Türen und Fenster,...) eingesetzt werden, die es unmöglich machen, dass Hardware - Komponenten gestolen oder beschädigt werden können.

6.5.1.3 Kryptographie

Um besonders sensible Daten vor Mißbrauch zu schützen, werden diese verschlüsselt gespeichert. Diese spezielle Verschlüsselung von Daten nennt man Kryptographie. Jedem Zeihen wird ein anderes Zeichen zugeordnet, wodurch ein unlesbares Wirrwarr aus Zeichen endsteht. Um diese Daten wieder leserlich zu machen, müssen sie dekodiert werden (in ihre ursprünglich Form gebracht werden).
Die Codierung der Daten basiert auf speziellen Regelwerken ("Algorithmen"), was den Mißbrauch dieser Daten um einiges erschwert.

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