Anwendung der gewerblichen Schutzrechte

Inhaltsverzeichnis

Teil A: Anwendung der gewerblichen Schutzrechte

1 Die gewerblichen Schutzrechte 1

1.1 Patente

1.2 Gebrauchsmuster und Gebrauchsmustergesetz

1.3 Geschmacksmuster und Geschmacksmustergesetz

1.4 Marken und Markengesetz

1.5 Urheberrecht und Urheberrechtsgesetz 2 Gründe für gewerbliche Schutzrechte 2.1 Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit

2.2 Information der Öffentlichkeit

2.3 Information aus Schutzrechten

2.4 Beachtung der Arbeitnehmererfinderrechte

2.5 Kosten 3 Strategiefelder 3.1 Informationsstrategien

3.2 Anmeldestrategien

3.3 Organisationsstrategien

3.4 Marktbezogene Verhaltensstrategien 4 Anmeldestrategien für Patente 4.1 Geheimhaltungsstrategie (Anmeldung oder nicht)

4.2 Kostenstrategie

4.3 Auslandsanmeldungen und Europäische Anmeldungen

4.4 Wahl des Anmeldezeitpunktes und Prioritätenstrategie

4.5 PCT-Strategie

Teil B: Darstellung des Patentrechts

5 Rechtsquellen

6 Kurzdarstellung des Patentrechts 6.1 Wege zum deutschen Patent

6.2 Kurzdarstellung des Patentrechts Literatur 13

Die gewerblichen Schutzrechte

Patente

Patente sind:

- Erfindungen (technische);

- die neu sind;

- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen;

- gewerblich anwendbar sind.

Gebrauchsmuster und Gebrauchsmustergesetz

Gebrauchsmuster sind:

- Erfindungen (technische);

- die neu sind;

- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen;

- gewerblich anwendbar sind.

Gebrauchsmuster sind nur für Erzeugnisse, nicht für Verfahren möglich. Wie beim Patent ist der Schutzgegenstand hier eine technische Erfindung. Mit dem Gebrauchsmuster stellte der Gesetzgeber ein gegenüber dem Patent schneller erwerbbares und billigeres Recht zur Verfügung, somit eine Schutzmöglichkeit ohne großen Aufwand.

Das Gebrauchsmustergesetz regelt nur die Besonderheiten des Gebrauchsmusters, sonst ver-weist es auf das Patentgesetz.

Die gleiche Erfindung kann sowohl durch ein Patent als auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Patent und Gebrauchsmuster können auch nebeneinander bestehen.

Geschmacksmuster und Geschmacksmustergesetz

Hier sind schutzfähig Muster oder Modelle, also zweidimensionale oder dreidimensionale Darstellungen oder Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teiles davon. Die Darstellung muss bestimmt oder geeignet sein, ästhetische Wirkung zu entfalten. Das Muster oder Modell muss neu und eigentümlich sein (Eigenart besitzen).

Marken und Markengesetz

Das Markengesetz regelt den Schutz von:

- Marken;

- geschäftlichen Bezeichnungen;

- geographischen Herkunftsangaben.

Marken sind Wort-, Bild- oder Kombinationszeichen, die im geschäftlichen Verkehr dazu dienen, Waren oder Dienste eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren.

Urheberrecht und Urheberrechtsgesetz

Durch das Urheberrecht werden Geistesgüter auf kulturellem Gebiet geschützt.

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Diese sind dem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn eine schöpferische Leistung bei der Schaffung des Werkes erbracht wurde (eigentliches Urheberrecht).

Es schützt ebenfalls geistige oder künstlerische Leistungen oder Investitionen in der Kulturwirtschaft. Diese Schutzrechte werden Leistungsschutzrechte, Nachbarrechte oder verwandte Schutzrechte genannt. Gründe für gewerbliche Schutzrechte

Die internationalen wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtungen werden immer komplexer. Gleichzeitig werden die Informationen über Ideen und Produkte immer besser und schneller verbreitet, so dass es immer schwieriger wird, die Übersicht zu behalten, wer wo welche Schutzrechte besitzt und wer wo Schutzrechte verletzt. Daher ist der sinnvolle Einsatz gewerblicher Schutzrechte wichtig und häufig unerläßlich für das wirtschaftliche Überleben. Im folgenden werden Gründe für die Verwendung gewerblicher Schutzrechte erläutert.

Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit

Schutz vor Nachahmung: Gewerbliche Schutzrechte bieten den einzigen wirksamen Schutz vor Nachahmung.

Sicherung des Pioniergewinns: Wenn für ein Produkt, in dem eine Erfindung steckt, Entwicklungskosten erforderlich sind, so ist die Anmeldung eines Schutzrechtes unumgänglich. Die Investition in ein solches Produkt ohne Schutzrecht ist besonders risikoreich, da das fertige Produkt relativ leicht nachgeahmt werden kann. Der Nachahmer kommt somit mit einem Bruchteil des Aufwandes aus, den der eigentliche Urheber hatte. So kann der Nachahmer das Produkt billiger anbieten und die Gewinne in die Weiterentwicklung und Verbesserung des Produktes stecken, wodurch ein weiteres Risiko für den Urheber besteht.

Anbahnung von Kooperationen oder Lizenzvergabe: Nicht nur Pioniererfindungen, sondern auch Weiterentwicklungen müssen gesichert werden. Eine Kooperation kann mit einem Schutzrecht leichter angebahnt werden.

Eine Lizenzvergabe ist nur mit einem Schutzrecht möglich, welche gleichzeitig die eigene Position stärkt, da man zusätzliche Lizenzeinnahmen erhält.

Maßnahmen gegen Produktpiraten: Nur durch Schutzrechte kann man Maßnahmen gegen Produktpiraterie durchsetzen. Information der Öffentlichkeit

Herstellung der Öffentlichkeit: Durch die Anmeldung des Schutzrechtes wird die Öffentlichkeit hergestellt. So kann ein potentieller Nachahmer auf den angemeldeten Gegen-stand kein Schutzrecht mehr erhalten. Damit ist indirekt bereits ein gewisser Schutz gegeben.

Abschreckung: Durch die Anmeldung des Schutzrechtes werden potentielle Nachahmer abgeschreckt, da diese bei Verletzung des Schutzrechtes das Risiko von Schadensersatz-ansprüchen und u. U. eines Produktionsstops eingehen.

Firmenimage: Das Firmenimage verbessert sich durch die Dokumentation von Innovationen in Form von Schutzrechten. Eine große Anzahl von Schutzrechten verdeutlicht die Innova-tionskraft von Unternehmen und verbessert so deren Image.

Werbung: Mit Schutzrechten ist auch eine Werbewirkung verbunden. Durch den Hinweis auf das Schutzrecht am Produkt wird ein seriöses Image vermittelt. mit dem auch gezielt geworben werden kann. Information aus Schutzrechten

Vermeiden von Entwicklungskosten: Durch gezielte Auswertung von Informationen, die ins-

besondere in Offenlegungs-, Patent- und Gebrauchsmusterschriften dokumentiert sind, kann man unnötige Parallelentwicklungen vermeiden und so Entwicklungskosten sparen.

Anregungen zu neuen Produkten oder Problemlösungen: In Schutzrechten, wie in Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind technische Trends frühzeitig erkennbar ( bis ca. 10 Jahre vor der Markteinführung ).

Vermeidung von Schutzrechtskollisionen: Bereits im Vorfeld von Entwicklungen sollte man den Stand der Technik beachten. Dadurch kann man erkennen, ob eine Kollision mit fremden Schutzrechten zu erwarten und u. U. durch eine Umgehungslösung vermeidbar ist. Beachtung der Arbeitnehmererfinderrechte

Gesetzlicher Zwang zur Anmeldung: In einigen Ländern, auch in Deutschland, gehört jede Erfindung, auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, prinzipiell dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sie nur inanspruchnehmen und dadurch benutzen. Dadurch ist der Arbeitgeber aber gezwungen, eine Erfindung zumindest im Inland anzumelden und dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vergütung zu leisten.

Motivation von Mitarbeitern: Durch eine korrekte und angemessene Vergütung von Arbeit-nehmererfindungen erfolgt eine Motivation der Mitarbeiter. Kosten

Verhältnis der Schutzrechtskosten zu Kosten bis zur Markteinführung: Unter Berücksichti-gung der Gesamtaufwendungen, die für ein neues Produkt aufzuwenden sind, fallen die Kosten für eine Schutzrechtsanmeldung meistens kaum ins Gewicht. Dafür kann man seinen Markt dann sichern.

Erschließung neuer Märkte: Mit einem geschützten Produkt ist die Erschließung neuer Märkte einfacher und billiger. Durch ein Schutzrecht können Kooperationen erleichtert und durch Lizenzen zusätzliche Einnahmen ohne Risiko realisiert werden. Strategiefelder

Die beiden wichtigsten Funktionen gewerblicher Schutzrechte sind zum einen die Schutz-funktion gegenüber Nachahmern im Wettbewerb und zum anderen die Informationsfunktion, d. h. sich und den Wettbewerb aus Schutzrechten über den stand der Technik zu informieren und das Verhalten von Wettbewerbern anhand ihrer Schutzrechtsanmeldungen zu kontrol-lieren. Von diesem Ausgangspunkt sollen die Strategien, die mit gewerblichen Schutzrechten zusammenhängen, systematisiert werden. Es ergeben sich vier Strategiefelder:

Informationsstrategien

Hierzu gehören die benötigten Informationen über die Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes, die Vorgehensweise beim Gewinnen von Informationen über den Stand der Technik, der systematische Einsatz von Datenbanken und die laufende Information über den Stand von Schutzrechtsanmeldungen des Wettbewerbs, d. h. die Überwachung. Anmeldestrategien

Zu diesem Feld gehören Strategien mit den Fragen anmelden oder nicht, und im Falle einer Anmeldung die Wahl des Zeitpunktes der Anmeldung, das Ausnutzen von Prioritäten und die Wahl zwischen internationalen Schutzrechten (EPÜ-Patent, PCT-Patentanmeldung) oder einzelnen Auslandsanmeldungen. Weiterhin ist der Einsatz flankierender Schutzrechte systematisch zu planen. Hierbei sind alle Aktivitäten auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenoptimierung zu betrachten. Organisationsstrategien

In diesem Feld gilt es festzustellen, welche Schutzrechtspolitik der Anmelder betreiben soll und wie das Schutzrechtswesen organisatorisch zu bewältigen ist. Dies hängt ab von der Un-ternehmensgröße, dem Stand der Information über Schutzrechte und von der Struktur des Unternehmens. Für die Organisation gibt es drei Möglichkeiten:

- alles einem Anwalt überlassen;

- alles selbst erledigen;

- eine Mischform. Marktbezogene Verhaltensstrategien

a) aktive Schutzrechtsverwertung

Hierher gehören Fragen wie Verwertung durch Herstellung oder Vertrieb, Einsatz von Schutzrechten in der Werbung und bei der Ausarbeitung von Angeboten, der Verkauf von Schutzrechten, das Einbringen von Kooperationen und die Lizenzvergabe, das Erschließen von neuen Märkten unter dem Schutzschild von Schutzrechten sowie das Beachten der Arbeitnehmererfindungsgesetze durch den Arbeitgeber.

b) Passive Schutzrechtsverwertung

Zu diesem Punkt gehören das Vermeiden von Verletzungen, das Reagieren bei Verletzungen oder Produktpiraterie, das Angreifen von fremden Schutzrechten und das Verhalten in Bezug auf Mißbrauch von Schutzrechten. Anmeldestrategien für Patente

Patente sind die größte Gruppe der technischen Schutzrechte. In vielen Ländern werden sie auch materiell geprüft. Dadurch sind Patente die wertvollsten technischen Schutzrechte und das Vorgehen gegen Verletzer wird sicherer.

Es ist aber nicht immer sinnvoll, ein Patent anzumelden. Es kann auch besser sein, die Erfindung nicht anzumelden oder ein kleines Schutzrecht (Gebrauchsmuster) anzumelden.

Bei der Anmeldung von Patenten sind weitere Fragen zu beantworten: nationales oder z. B. EPÜ-Patent, die Berücksichtigung der Kosten sowohl von der Anmeldung bis zum Patent als auch der Folgekosten nach der Patentierung. Auf diese Fragen wird im folgenden einge-gangen.

Grundsätzlich ist eine Patentanmeldung zu empfehlen, wenn:

- Fortschritt erzielt wird;

- Bedarf vorliegt (Anmeldungsgegenstand schnell anzuwenden);

- Besitzverlangen leicht entfacht werden kann;

- das Ziel des Schutzrechtes klar ist (z. B. Vermarktung des Produktes, Verkauf des Patentes oder Lizenzvergabe);

- ein kurzer Produktlebenszyklus nur eine kurze Phase von Pioniergewinnen ermöglicht;

- die Tendenz der Kostenschätzung positiv ist.

Nach dem IFO-Institut für Wirtschaftsforschung sind die fünf am häufigsten angewandten grundlegenden Anmeldestrategien:

1. Alles mögliche patentieren.

2. Alles patentieren, was eine technische Erfolgschance hat.

3. Alles patentieren, was Chancen hat, in der eigenen Firma mit Erfolg ausgebeutet zu werden.

4. Nur patentieren, was intern gebraucht wird.

5. Patentanmeldungen nur bei außergewöhnlichen Gelegenheiten.

Eine weitere Form für das Anmelden ist die Schachbrettstrategie. Darunter werden jedoch zwei verschiedene Strategien verstanden:

a ) Einmal werden alle Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und alle Details angemeldet. Das Ziel ist dabei, alle möglichen Umgehungswege für die Konkurrenz zu blockieren. Es wird erst später ausgewählt, welche Ergebnisse zu einem marktfähigen Produkt weitergeführt werden.

Diese Strategie ist nur in einem engen Fachbereich sinnvoll, relativ teuer und wird häufig von Japanern und Großunternehmen eingesetzt.

b ) Zum anderen bedeutet Schachbrettstrategie das selektive geographische Verteilen von Schutzrechten über verschiedene Länder.

Geheimhaltungsstrategie (Anmeldung oder nicht)

Geheimhaltung ist eine grundsätzliche Alternative zur Anmeldung von Patenten. Aus folgenden Gründen ist eine Geheimhaltung jedoch riskant bzw. unmöglich:

- am Endprodukt ist für einen Fachmann die Erfindung zu erkennen und damit leicht nachzuahmen;

- auf Messen, Ausstellungen und Betriebsführungen werden Anlagen und Maschinen gezeigt und es ist kaum kontrollierbar, wer sich Details erklären lässt:

- Geheimhaltungsverpflichtungen schützen nur bedingt; bewußter Geheimnisverrat ist kaum nachzuweisen und Informationen können einfach durchsickern;

- es können plötzlich fremde Schutzrechte auftauchen und so die eigene Produktion behindern.

Daher ist Geheimhaltung nur möglich in folgenden Fällen:

- Es besteht technisches Know-how oder es werden geheime, betriebsgebundene Verfahren verwendet, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind;

- es bestehen wasserdichte Geheimhaltungsverpflichtungen, die von einem Fachmann erstellt bzw. überprüft wurden und die auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten sind; allerdings wiegt der Schadensersatz im Falle einer bewußten Verletzung der Geheimhaltungsver- pflichtung den Nutzen eines Patents kaum auf;

- das Produkt hat einen kurzen Lebenszyklus, so dass der Gewinn bereits eingefahren ist, bevor Nachahmer auf den Markt kommen können; diese Idee ist jedoch nur für einen überschaubaren Markt richtig; der EG-Binnenmarkt ist jedoch unhomogen und unübersichtlich; es kann so ein in Deutschland bereits überholtes Produkt in anderen Ländern interessant sein; mit der Vergabe einer Lizenz kann dann eine leichte zusätzliche Einnahme erzielt werden. Kostenstrategie

Bei der Frage, was nun anzumelden ist, muss man die Kosten abschätzen. Dabei müssen folgende Positionen berücksichtigt werden:

Geplanter Umsatz / Einnahmen aus dem Schutzrecht

- Kosten aus der Schutzrechtserlangung(Informationskosten, Anmelde-, Recherche- und/oder Prüfungsgebühren im In- und Ausland, ggf. Übersetzungskosten, Patent- und ggf. Korrespondenzanwaltskosten)

- Folgekosten(Jahresgebühren, Verwaltungskosten, Anwaltskosten, ggf. Prozeßkosten, Gutachterkosten, Reisekosten)

- Entwicklungskosten bis zur Marktreife

- Werbeaufwendungen

- Produktionskosten

- Vertriebskosten etc.

Das Ergebnis der Kostenabschätzung sollte positiv sein.

Ein Problem bei diesen Kalkulationen ist, dass die Einnahmen häufig erst nach einer relativ langen Zeit fließen. Die erste Zeit ist praktisch nur mit Ausgaben belastet. Zudem ist es häufig notwendig, mehrere Schutzrechte anzustreben und Weiterentwicklungen mit getrennten Anmeldungen zu schützen.

Ist der Wert einer Erfindung anfangs nicht abzuschätzen, so sollte man zumindest ein nationales Patent anmelden und den Prüfungsantrag später bei Bedarf stellen. In Deutschland hat man z. B. 7 Jahre Zeit nach dem Anmeldetag für den Prüfungsantrag. Auslandsanmeldungen und Europäische Anmeldungen

Bei der territorialen Auswahl von Anmeldungen sind folgende Aspekte maßgebend:

- wenn sich eine Erfindung auf den Herstellvorgang auswirkt, wird man in den Ländern anmelden, in denen die Hersteller sitzen; dies gilt für Investitionsgüter und für Massenartikel, die an wenigen Orten hergestellt und von dort vertrieben werden;

- meldet man in den Herstellerländern an, so kann man auch die Hersteller zu einer Lizenznahme bewegen;

- bei technischen Verfahren ist es sinnvoll, in den Ländern anzumelden, in denen die wichtigsten Abnehmer sitzen, da auch dorthin die Lizenzen vergeben werden;

- bei der Auswahl der Länder kann man grundsätzlich so vorgehen, dass man in denjenigen Ländern anmeldet, in denen man eine Vertretung oder ein Vertriebsnetz unterhält, bzw. in denen man Tochterunternehmen hat; denn nur dort besteht eine gewisse Verfolgungsmöglichkeit bei Verletzungen des Schutzrechtes und demzufolge werden dort die Schutzrechte beachtet;

- Auslandsanmeldungen sind nur im Zusammenhang aller Marketingmaßnahmen zu betrachten; Auslandsanmeldungen helfen dabei, die Konkurrenten aus dem Anmeldeland fernzuhalten;

- bei grundlegenden Neuerungen ist eine Auslandsanmeldung bzw. eine Europäische Patentanmeldung allgemein empfehlenswert.

Bei der Frage, ob mehrere nationale oder eine Europäische Anmeldung vorgenommen werden soll, kann man einen Kostenvergleich durchführen. Wahl des Anmeldezeitpunktes und Prioritätenstrategie

Nun zur Frage, wann anzumelden ist.

Eine frühzeitige Anmeldung ist aus folgenden Gründen zu empfehlen:

- die Konkurrenz kann auf den gleichen Gegenstand kein Schutzrecht mehr bekommen;

- innerhalb von 12 Monaten kann eine Weiterentwicklung mit Priorität, d. h. dem Anmeldetag der Erstanmeldung angemeldet werden; dabei ist eine Ergänzung bzw. Weiterbildung des Anmeldegegenstandes zulässig;

- innerhalb von 18 Monaten kann z. B. in Deutschland ein Zusatzpatent angemeldet werden;

- auch wenn nach der Anmeldung kein Schutzrecht erteilt wird, zählt sie nach der Veröffentlichung zum Stand der Technik;

- je früher die Anmeldung vorgenommen wird, desto größer ist die Sicherheit dagegen, dass ein Konkurrent das gleiche früher anmeldet oder in Benutzung nimmt;

- es besteht die Gefahr, dass anderen die neue Lösung zugänglich wird.

Demgegenüber stehen auch Nachteile einer frühzeitigen Anmeldung:

- die Konkurrenz wird frühzeitig auf die neue technische Entwicklung aufmerksam;

- damit kann die Konkurrenz zu Weiterentwicklungen animiert werden, die zu Schutzrechten führen, bevor man diese selbst erkannt hat;

- wenn man noch während der Entwicklung anmeldet, so müssen alle neu hinzugekommenen Gedanken und Lösungen getrennt angemeldet werden;

- man verliert bei einer frühzeitigen Anmeldung an Laufzeit gegenüber einer Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt;

Für den Zeitpunkt zur Stellung des Prüfungsantrages sind folgende Kriterien maßgebend:

a) sofort mit Anmeldung bei:

- geplanter Auslandsanmeldung;

- großer technischer Neuheit(Gewißheit);

- geplanter Lizenzvergabe;

- Verwertung des Patents gesichert.

b) später, eventuell kurz vor Ablauf der 7-Jahresfrist:

- geringe technische Neuheit;

- Nutzung nur mit großem Know-how möglich(z. B. Chemie- und Pharmaerzeugnisse);

- Erfindungswert noch nicht absehbar;

- Vernebelung, was schutzfähig ist, insbesondere bei uneinheitlichen Anmeldungen. PCT-Strategie

Der Weg zu einem internationalen Patent führt über den Patentzusammenarbeitsvertrag(Patent Cooperation Treaty - PCT). Man kann wählen, ob das Patenterteilungsverfahren für alle Mitgliedsstaaten oder nur für einen Teil begonnen werden soll. Das Patenterteilungsverfahren mündet dann in die jeweiligen nationalen Verfahren. Will man nur in einem Teil der Mitgliedsstaaten anmelden, so sind dies die Bestimmungsstaaten.

Eine PCT-Anmeldung ist aufgrund der Gebühren und eventueller Anwaltskosten teuer. Es gibt jedoch auch Vorteile, die eine PCT-Anmeldung in einigen Fällen sinnvoll machen:

- durch eine einzige Anmeldung in der Heimatsprache beim nationalen Anmeldeamt wird in allen Bestimmungsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung erzielt und das Anmeldedatum gesichert;

- die Vorschriften für Form und Inhalt der PCT-Anmeldung sind verbindlich für alle Bestim-mungsstaaten, damit müssen z. B. bei ordnungsgemäßen Zeichnungen diese in den Bestim-mungsstaaten nicht mehr neu erstellt werden;

- durch Nutzen der Fristen einer PCT-Anmeldung und Besonderheiten jeweiliger Nationaler Verfahren können Entscheidungsfristen verlängert(Veröffentlichung, Nachbestimmung von Staaten) und es kann auch Laufzeit gewonnen werden;

- zudem gewähren einzelne nationale Ämter bei Eintritt in die nationale Phase Gebühren-ermäßigungen oder - erlass.

Teil B: Darstellung des Patentrechts

Rechtsquellen

Die wichtigsten Quellen des Patentrechts sind:

- das deutsche Patentgesetz (PatG); es enthält das sachliche Recht und das Verfahrensrecht zum deutschen Patentrecht;

- die Patentanmeldeverordnung (PatAnmV) ; sie regelt den Aufbau und den Inhalt einer Patentanmeldung und ergänzt das PatG;

- das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ; in diesem ist das europäische Patentertei-lungsverfahren geregelt;

- der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT); dieser regelt das internationale Verfahren mit dem mit einer Anmeldung für eine wählbare Anzahl von Mitgliedsstaaten eine nationale Anmeldung erreichbar ist;

- das Gesetz über internationale Abkommen (IntPatÜG); dieses enthält die Vorschriften zur Anwendung von deutschem Recht auf Anmeldungen bzw. Patente, die nach dem EPÜ oder PCT angemeldet worden sind;

- das Erstreckungsgesetz (ErstrG); es regelt, inwieweit Patentanmeldungen oder Patente nach der Wiedervereinigung auf das jeweils andere Vereinigungsgebiet in ihrer Wirkung erstreckt werden; grundsätzlich entfalten Patentanmeldungen oder Patente (soweit sie Ausschließlich-keitsrechte sind) ihre Wirkung auch im jeweils anderen Vereinigungsgebiet, §§ 1, 4 ErstrG; bei Kollisionen zweier Patente können deren Inhaber unabhängig vom Zeitrang keine Rechte gegeneinander geltend machen, § 26 ErstrG;

- das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ); dieses wird den Erwerb eines EU-Patents, für das das GPÜ ausschließlich maßgebend ist, ermöglichen sobald es in Kraft getreten ist. Kurzdarstellung des Patentrechts

Wege zum deutschen Patent

Es gibt drei Wege, um in Deutschland einen Patentschutz zu erhalten:

a) Der erste Weg ist der nationale Weg über das deutsche Patentgesetz (PatG), der im folgenden erläutert wird.

b) Der zweite Weg ist der europäische Weg nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), über den für alle oder einen Teil der Mitgliedsstaaten des EPÜ, zu denen Deutschland gehört, ein europäisches Patent erworben werden kann. Nach der Patenterteilung (das möglicherweise ablaufende europäische Einspruchsverfahren ausgenommen) gilt für das europäische Patent nationales Recht, das für DE im IntPatÜG geregelt ist.

c) Der Dritte Weg ist der internationale Weg nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT), über den wählbar für einen Teil oder alle Mitgliedsstaaten des PCT ein Patenterteilungs-verfahren begonnen werden kann, das allerdings in die nationalen Verfahren mündet, das für DE wiederum im IntPatÜG geregelt ist. Kurzdarstellung des Patentrechts

I. Schutzgegenstand, § 1 PatG

a) Patentschutz ist möglich für eine:

- technische Erfindung;

- die neu ist, § 3 PatG;

- die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, § 4 PatG;

- die gewerblich anwendbar ist, § 5 PatG.

b)Keine Erfindungen nach § 1 PatG sind als solche:

- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

- ästhetische Formschöpfungen;

- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

- die Wiedergabe von Informationen.

c) Nicht schutzfähig sind:

- Erfindungen, die sittenwidrig sind, § 2 PatG;

- Züchtungsverfahren biologischer Art, § 2 PatG;

- Tierarten, Pflanzensorten, § 2 PatG;

- Heil- und Diagnoseverfahren, § 5 PatG.

d) Die Erfindung kann eine Erzeugniserfindung oder eine Verfahrenserfindung sein.

II. Verfahren

II. 1. Patenterteilungsverfahren, §§ 35 ff. PatG

a) Anmeldung

Um Patentschutz zu erhalten, muss ein Patenterteilungsverfahren durchgeführt werden. Dazu muss eine die Erfindung enthaltende Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt (DPA) eingereicht werden (§ 35 PatG), die den Schutzrechtsgegenstand offenbart.

Weiterhin muss eine Zusammenfassung der Erfindung zur technischen Information (§ 36 PatG) und eine Erfinderbenennung (§ 37 PatG) eingereicht werden.

b) Verfahrensablauf

DPA: Offensichlichkeitsprüfung = Prüfung der Anmeldung auf offensichtliche Mängel, § 42 PatG;

DPA: Veröffentlichung der Anmeldung 18 Monate nach Zeitrang (Offenlegung);

DPA: Recherche nach Stand der Technik, nur auf Antrag, § 43 PatG;

DPA: Prüfung auf Patentfähigkeit, nur auf Antrag, §§ 44 PatG.

c) Abschluß des Verfahrens

Anmelder: Zurückziehen der Anmeldung;

DPA: Zurückweisungsbeschluß bei mangelnder Patentfähigkeit, § 48 PatG;

DPA: Erteilungsbeschluß bei Patentfähigkeit, § 49 PatG.

II. 2. Einspruchsverfahren, §§ 59 ff. PatG

Nach Patenterteilung haben Dritte die Möglichkeit, die Patentfähigkeit des Schutzrechts-gegenstandes zu bestreiten und überprüfen zu lassen, § 59, § 21 PatG.

a) Voraussetzung ist, dass innerhalb von drei Monaten nach Patenterteilung ein Einspruch beim DPA eingelegt wird.

b) Verfahrensablauf: Das DPA überprüft, ob der Einspruch begründet ist.

c) Entscheidung (Beschluß).

- Widerruf des Patentes, Wirkung des Patentes entfällt von Anfang an, § 21 PatG;

- Teilwiderruf des Patentes, Wirkung des Patentes entfällt ex tunc (ab Zeitpunkt des Teilwiderrufs) im Umfang des Teilwiderrufs, § 21 PatG;

- Aufrechterhaltung des Patents.

II. 3. Rechtsmittelverfahren

a) Beschwerdeverfahren vor Bundespatentgericht, §§ 73 ff. PatG

Der Vom Beschluß des DPA Beschwerte kann Beschwerde erheben. Das Bundespatentgericht (BPatG) überprüft den Beschluß des DPA in sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Entscheidung ist wiederum ein Beschluß.

b) Rechtsbeschwerdeverfahren, §§ 100 ff. PatG

Gegen den Beschluß des BPatG kann Rechtsbeschwerde beim BGH erhoben werden. der BGH überprüft den Beschluß des BPatG in rechtlicher Hinsicht.

III. Rechtsinhaber

a) Die Erfindung steht dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger zu = Berechtigter.

b) Anspruch auf das Patent hat der Berechtigte, § 6 PatG.

c) Anspruch auf Erteilung des Patentes hat der Anmelder, § 7 PatG.

d) Bei Verschiedenheit von Berechtigtem und Anmelder kann der Berechtigte dies korrigieren lassen durch:

- Einspruch, § 59, § 21, § 7 PatG;

- Vindikationsklage, § 8 PatG,

- Nichtigkeitsklage, § 81, § 22, § 21 PatG.

e) Bei Mehrheit von Erfindern steht das Recht allen gemeinschaftlich zu, § 6 PatG.

IV. Bestand des Patents

a) Das Patent endet für die Zukunft durch:

- Nichtbezahlung der Jahresgebühr § 20 PatG,

- Ende der Laufdauer, maximal 20 Jahre ab Anmeldetag, § 16 PatG;

- Verzicht auf das Patent, § 20 PatG.

b) Das Patent kann rückwirkend ganz oder teilweise beseitigt werden über ein Nichtigkeitsverfahren, §§ 81 ff. PatG. Voraussetzung ist ein Nichtigkeitsurteil aufgrund einer Klage eines Dritten, in der ein Nichtigkeitsgrund nach §§ 22, 21 PatG geltend gemacht worden ist, also geltend gemacht worden ist, dass ein Patent nicht hätte erteilt werden dürfen.

c) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers eingeschränkt werden, § 64 PatG.

V. Wirkung der Anmeldung und des Patents

Allgemein:

Mit dem Begriff Wirkung werden die Benutzungshandlungen bezeichnet, die dem Rechtsinhaber aufgrund seines Schutzrechtes zustehen. Daraus können Ansprüche abgeleitet werden, die der Schutzrechtsinhaber geltend machen kann. Ansprüche entstehen erst mit der Offenlegung der Anmeldung, insbesondere aber mit der Patenterteilung.

a) Wirkung der Anmeldung, § 33 PatG

Offenlegung bedeutet Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht im Patentblatt, § 31 PatG.

Der Anmelder kann nach Offenlegung von demjenigen, der schuldhaft den Anmeldungsge-genstand benutzt, eine angemessene Vergütung (Entschädigungsanspruch) verlangen, § 33 PatG. Benutzungshandlungen sind in § 9 PatG aufgeführt. Es besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn der Dritte Benutzungsrechte hat. Das können sein:

Vorbenutzungsrecht, § 12 PatG; Weiterbenutzungsrecht, § 123 PatG; Benutzungsrecht aufgrund eines Vertrages.

b) Wirkung des Patents

Allgemein:

Die Wirkung des Patentes entsteht mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt, § 58 PatG.

aa) Unmittelbare Wirkung des Patents, § 9 PatG

Das Patent ist von absoluter Natur, es gibt seinem Inhaber ein positives Benutzungsrecht und ein Verbotsrecht gegen Dritte, die unberechtigt in das Patent eingreifen. Der Patentinhaber kann einem unberechtigtem Dritten die Benutzung des patentierten Gegenstandes verbieten,

§ 9 PatG. Die in § 9 PatG aufgeführten einzelnen Benutzungshandlungen sind selbständig und unabhängig voneinander. Die wichtigsten Benutzungshandlungen beim Erzeugnispatent sind das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen und das Gebrauchen des Patentgegenstandes. Beim Verfahrenspatent fällt das Anwenden des Verfahrens und das Anbieten unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Nr. 2 PatG unter die Wirkung. Wenn es sich um ein Herstellungsverfahren handelt, dann erfaßt der Patentschutz auch die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, § 9 Nr. 3 PatG. Eine Benutzung liegt vor, wenn die Ausführungsform des Dritten in den Schutzbereich des Patentes fällt, § 14 PatG.

Erschöpfung des Patentrechts:

Die Wirkung des Patentes kann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung ein anderer den Patentgegenstand in Verkehr gebracht hat - dann ist für diesen in Verkehr gebrachten Gegenstand das Patentrecht erschöpft. Der Grund liegt darin, dass durch das berechtigte Inverkehr bringen der Patentinhaber seinen ihm zustehenden Lohn erhalten hat. Von der Erschöpfung wird jedoch das Herstellungsrecht des Patentinhabers nicht erfaßt - dieses bleibt ihm weiterhin vorbehalten.

Einwendungen des Dritten:

Wenn der Patentinhaber Ansprüche aus seinem Patent geltend macht, können von Dritten Einwendungen erhoben werden:

1. Geltendmachung eines eigenen Benutzungsrechtes:

Das ist möglich durch:

Lizenzvertrag, § 15 PatG; Vorbenutzungsrecht, § 12 PatG; Weiterbenutzungsrecht, § 123 PatG.

2. Stand der Technik:

Diese Einwendung ist zu berücksichtigen, wenn der Schutzbereich auf Äquivalente ausgedehnt wird. Wenn die Benutzung des Patentes in äquivalenter Form erfolgt, dann steht dem Dritten die Einwendung des Standes der Technik zu. Des Dritte kann also Stand der Technik im Verfahren nennen und behaupten, dass seine Ausführungsform nicht neu ist oder keine erfinderische Tätigkeit aufweist.

3. Sonstige, sich aus den BGB ergebende Rechte, z. B. Verwirkung.

4. Ausnahmen von der Wirkung des Patentes, § 11 PatG.

Die wichtigsten sind hier: Zum einen die Benutzung des Patentgegenstandes im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken und zum anderen die Benutzung zu Versuchs-zwecken.

5. Sonderfall: Abhängiges Patent:

Dies liegt vor, wenn ein jüngerer Patentgegenstand ganz oder teilweise in den Schutzbereich eines älteren Patentes fällt. Dann kann der Inhaber des jüngeren Patentes nur Verbotsrechte geltend machen. Dagegen kann er nur mit Zustimmung des Inhabers des älteren Patents den Gegenstand des jüngeren Patentes benutzen. Dies gilt auch für den Gegenstand des älteren Patentes, wenn dessen Benutzung die Benutzung des Gegenstandes des jüngeren Patentes notwendig machen würde.

6. Vernichtbarkeit des Patentes:

Jedoch kann nicht der Einwand der Vernichtbarkeit geltend gemacht werden. Alle Einwände, die sich auf die Vernichtbarkeit des Patentes (§§ 21, 22 PatG) beziehen, können im Verletzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, sie können nur im Nichtigkeitsverfahren durchgesetzt werden.

bb) Mittelbare Wirkung des Patentes, § 10 PatG

Der Patentinhaber kann einem unberechtigtem Dritten das Anbieten oder Liefern von wesentlichen Elementen der Erfindung entsprechend § 10 PatG verbieten. Hier wird keine unmittelbare Patentverletzung vorausgesetzt. Die mittelbare Wirkung erfaßt Fälle, bei denen der Dritte nicht unmittelbar in das Patent eingreift, sondern nur an einer eventuell erst in der Zukunft stattfindenden Patentverletzung teilnimmt. Da das Patent ein absolutes Recht ist, ist § 830 BGB entsprechend anzuwenden, so dass neben § 10 PatG Anstiftung und Beihilfe zur unmittelbaren Patentverletzung über § 830 BGB verfolgbar sind; entsprechendes gilt bei Mittäterschaft.

Literatur:

Ilzhöfer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, München: Vahlen, 1996;

Rebel, Handbuch der Gewerblichen Schutzrechte, Köln, Berlin, Bon, München: Heymanns, 1996.

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