Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer im Beschaffungsbereich (Vorsteuer)

Unter der Vorsteuer versteht man jene Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von anderen Unternehmern für an ihn
erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wird. Voraussetzungen für den
Vorsteueranspruch sind:

die Lieferung oder die sonstige Leistung muss erbracht worden sein, die

Rechnung muss vorliegen.

Für die Geltendmachung der Vorsteuer ist das Datum der Rechnung entscheidend.
Die Forderung an das Finanzamt entsteht am Ende des Monats des Rechnungsdatums.
Die Vorsteuer wird (im Normalfall) von der Umsatzsteuer des betreffenden Monats abgezogen. An das Finanzamt
ist nur der Unterschiedsbetrag (Zahllast) zu entrichten.

Beispiel:
Tag der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung 15. Juni 19irgendwas, Datum der Rechnung 15. Juni 19 ..; die
Forderung an das Finanzamt entsteht am 30. Juni 19.., die Vorsteuer gehört in den Monat Juni.
Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmer berechtigt!
Wird die Vorsteuer auf der Rechnung (Kassazettel, Quittung usw.) nicht gesondert ausgewiesen (bei Rechnungen bis
zu einem Gesamtbetrag von S 2.000,- möglich), dann muss der Unternehmer die Vorsteuer aus dem Rechnungsbetrag
(Bruttobetrag) durch eine Prozentrechnung auf hundert heraus- rechnen.
Für 20 % lautet die Formel:
USt, VSt = (Bruttobetrag x 20)/120 = Bruttobetrag/6

Für 10 % lautet die Formel:
USt, VSt = (Bruttobetrag x 10)/110 = Bruttobetrag/11

In der Praxis werden für die Ermittlung der Umsatzsteuerbeträge häufig Tabellenbücher verwendet.
Beispiel: Eine Rechnung über den Kauf von Büromaterial lautet auf S 360,- (inklusive 20% USt). Wieviel Schilling
beträgt die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer?

Lösung: Umsatzsteuer = (360 x 20)/120 oder 360/6 = S 60,-
Kein Vorsteuerabzug:
Die Anschaffung, die Miete und der Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern gelten
gemäß dem Umsatzsteuergesetz nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Dies bedeutet, dass die auf den
betreffenden Belegen (z. B. auf der Eingangsrechnung für den Kauf eines Pkw, auf den Reparaturrechnungen und
Benzinrechnungen für einen Pkw) enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Auf den
jeweiligen Konten sind die Bruttobeträge (Beträge inklusive Umsatzsteuer) zu verbuchen.
Nicht diesem Vorsteuerabzugsverbot unterliegen jedoch Lastkraftwagen inklusive der sogenannten
Klein-Lastkraftwagen (die Fahrzeuge, welche als Klein-Lastkraftwagen gelten, hat das Bundesministerium für Finanzen
(BMF) in einer Liste zusammengestellt), Kleinbusse, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu
mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Ausstellung von Rechnungen

Als Rechnung bezeichnet man jedes Schriftstück, mit dem ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung
abrechnet. Rechnungen sind z. B. auch Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe.
Anstelle von Rechnungen können sogenannte Gutschriften treten, worunter man die vom Empfänger einer Leistung
ausgestellten Rechnungen versteht.
Die ordnungsgemäße Rechnungslegung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Die
Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.Den Namen und die Anschrift des Lieferanten,
2.den Namen und die Anschrift des Kunden,
3.die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der
sonstigen Leistung,
4.den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
5.das Entgelt (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) und
6.den

Umsatzsteuerbetrag.
Der Rechnungsendbetrag (Bruttorechnungsbetrag), d. i. die Summe aus Entgelt und Umsatzsteuer, ist zwar gesetzlich
nicht vorgeschrieben, er ist jedoch für die Verrechnung mit dem Kunden unerläßlich.

Kleinbetragsrechnungen

Rechnungen, deren Gesamtbetrag (Entgelt und Umsatzsteuer) S 2.000,- nicht übersteigt, können vereinfacht
ausgestellt werden (Kleinbetragsrechnungen).
Name und Anschrift des Kunden brauchen nicht genannt zu werden;
das Entgelt und die Umsatzsteuer können in einer Summe ausgewiesen werden. In diesem Fall muss allerdings der
Steuersatz in der Rechnung angegeben werden.
Anmerkung:
Auf Rechnungen an den Letztverbraucher muss die Umsatzsteuer auch dann nicht offen ausgewiesen werden, wenn
der Gesamtbetrag S 2.000,- übersteigt.

Sonstige Bestimmungen

1. Umsatzsteuervoranmeldung, Entrichtung der Steuer
Der Unternehmer ist verpflichtet, in der Regel für jeden Monat,') spätestens am 10, des über- nächsten Monats unter
Verwendung des Vordruckes "Umsatzsteuervoranmeldung, Vorauszahlung / Überschuß" eine Aufstellung der
Besteuerungsgrundlagen auszufertigen, die Höhe der zu entrichtenden Steuer (Zahllast) oder den sich ergebenden
Überschuß selbst zu berechnen sowie die Steuer spätestens am Fälligkeitstag (d. i. jeweils der 10. des übernächsten
Monats) an das Finanzamt zu entrichten.
Die ausgefüllte Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) muss nicht beim Finanzamt eingereicht werden, wenn a) die
errechnete Vorauszahlung vollständig am Fälligkeitstag entrichtet wird oder b) sich für einen Vorauszahlungszeitraum
(d. i. in der Regel ein Monat) keine Vorauszahlung ergibt.
Anmerkung: Die ausgefüllte UVA ist nur in folgenden Fällen beim Finanzamt abzugeben:

für den Vorauszahlungszeitraum wird ein Überschuß geltend gemacht,
der Steuerpflichtige entrichtet die sich ergebende Vorauszahlung vorschriftswidrig entweder gar nicht, nur zum Teil
oder verspätet oder
der Steuerpflichtige wird vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen auf- gefordert, weil er z. B.
ein unpünktlicher Zahler ist.

Die ausgefertigte UVA bzw., deren Durchschriften (wenn die unterfertigten Originale beim Finanzamt abzugeben sind)
gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des UStG und müssen ordnungsgemäß abgelegt und aufbewahrt werden.
Wird die Buchhaltung mit Hilfe eines Computers geführt, so werden die für die Umsatzsteuervoranmeldung
erforderlichen Beträge vom Computer berechnet und ausgedruckt.
2. Umsatzsteuererklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer bis spätestens 31. März des Folgejahres, sofern nicht eine
Fristerstreckung beantragt wird, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, in der die Jahresumsatzsteuer zu berechnen
ist.

Verbuchung von Geschäftsfällen unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer

Die einzurichtenden Konten

Zur Erfassung der Umsatzsteuer müssen mindestens folgende Konten eingerichtet werden:
250 Vorsteuer: Auf diesem Konto wird die von den Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer)
verbucht. Es ist ein Forderungskonto gegenüber dem Finanzamt, somit ein aktives Bestandskonto. In der Praxis sind
auch die Bezeichnungen "FA-Vorsteuer" oder "Verrechnungs- konto für abziehbare Vorsteuern" üblich.
350 Umsatzsteuer: Dieses Konto dient zur Erfassung der Umsatzsteuer, die den Kunden in Rechnung gestellt wird. Es
weist die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus und ist somit ein passives Bestandskonto. Andere
Bezeichnungen für dieses Konto sind: "FA-Umsatzsteuer" oder "Geschuldete Umsatzsteuer".
352 USt-Zahllast: Auf dieses Konto werden die während des Monats auf den Konten 250 und 350 erfaßten Vorsteuer-
und Umsatzsteuerbeträge übertragen. Der Saldo dieses Kontos zeigt den Betrag, der an das Finanzamt gezahlt werden
muss.') Dieses Konto kann auch "FA-Zahllast", "USt-Verrechnungskonto" oder "Verrechnungskonto für Umsatzsteuer"
bezeichnet werden.

Methoden der Verbuchung der Umsatzsteuer

Wie bereits erwähnt, erlaubt das Umsatzsteuergesetz sowohl die Aufzeichnung der Nettoentgelte als auch die
Aufzeichnung der Bruttoentgelte. Je nach der Art der Verbuchung unterscheidet man daher zwei Methoden, und zwar
die Nettomethode und die Bruttomethode.

1. Nettomethode
Bei dieser Methode wird bei der Verbuchung der einzelnen Geschäftsfälle der Rechnungs- betrag in das Nettoentgelt
(Betrag vor Zuschlag der Umsatzsteuer) und in die Umsatzsteuer aufgeteilt und die Umsatzsteuer sofort bei jedem
Geschäftsfall auf dem entsprechenden Steuerkonto verbucht.

Buchungssatz: 760 Büromaterial 150,- / 270 Kassa 180,-
250 Vorsteuer 30,- /

Hinweis: Ist die Umsatzsteuer auf dem Beleg nicht ausgewiesen, so muss sie durch eine Prozentrechnung auf 100
herausgerechnet werden.

2. Bruttomethode
Bei der Bruttomethode wird der Rechnungsbetrag vorerst ungeteilt auf den betreffenden Konten erfaßt und die
Umsatzsteuer erst am Ende des Monats aus der Summe der verbuchten Bruttobeträge herausgerechnet (Entlastung
von der Umsatzsteuer).
Bei einer EDV-Buchführung werden in der Regel die zu erfassenden Beträge brutto eingegeben, aber nach der
Nettomethode auf den Konten verbucht. Jene Konten, auf denen trotz Eingabe des Bruttobetrages nur der Nettobetrag
verbucht werden darf, sind mit einem Steuerkennzeichen (z. B. U = Umsatzsteuer, V = Vorsteuer) und mit dem
Steuersatz (20% bzw. 10%) markiert. Aufgrund dieser Markierung werden die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer aus dem
eingegebenen Betrag automatisch herausgerechnet und der Nettobetrag auf dem jeweiligen Konto und der
Steuerbetrag auf dem Vorsteuer- bzw. Umsatzsteuerkonto verbucht.

Hinweis: In der Praxis wird für die Verbuchung der Umsatzsteuer in der Regel die Nettomethode angewendet. Aus
diesem Grunde wird im folgenden nur mehr die Nettomethode, ausgenommen bei der Verbuchung des Skontos,
dargestellt.

Umsätze mit verschiedenen Steuersätzen

Ergeben sich in einem Unternehmen Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, so ist auch bei
Verbuchung nach der Nettomethode die nach Steuersätzen getrennte Führung der Erlöskonten sowie der Konten für
die Erfassung der Entgeltminderungen (Skonti, Preisnachlässe etc.) vorgeschrieben. Auch im Beschaffungsbereich
sollen die Konten (einschließlich der Konten der steuerpflichtigen Aufwendungen) nach den Umsatzsteuersätzen
aufgeschlüsselt werden. (Es kann dann neben der Umsatzsteuerverprobung auch eine Vorsteuerverprobung, d. i. die
Überprüfung der ausgewiesenen Vorsteuer, vorgenommen werden.)

Buchungen am Monatsende

Für die Umbuchung der auf den Konten 350 Umsatzsteuer und 250 Vorsteuer in einem Monat erfaßten Beträge sowie
für die Abfuhr der USt-Zahllast ergeben sich folgende Buchungen:

1. Umbuchung der Umsatzsteuer
350 Umsatzsteuer/352 USt-Zahllast

2. Umbuchung der Vorsteuer:
352 USt-Zahllast/250 Vorsteuer

3. Zahlung (Überweisung) des sich ergebenden Saldos an das Finanzamt (am 10, des übernächsten Monats):
352 USt-Zahllast/270 Kassa (280 Bank etc.)

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