Gewährleistung und Garantie

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gewährleistung

2.1. Allgemeines

2.2. Arten der Mängel

2.2.1. Sachmängel

2.2.2. Rechtsmängel

2.2.3. Wesentliche und unwesentliche Mängel

2.2.4. Behebbare und unbehebbare Mängel

2.3. Rechtsfolgen

2.3.1. Spezieskauf

2.3.1. Gattungskauf

2.5. Ausschluss der Gewährleistung

3. Garantie

3.1. Allgemein

3.2. Unechter Garantievertrag

3.3. Echter Garantievertrag

3.4. Hersteller- und Lieferantengarantie

1. Einleitung

Das Kapitel Gewährleistung ist ein Teil des Kapitels Leistungsstörungen im Schuldrecht (Regelung im ABGB). Leistungsstörungen sind Störungen in der Erfüllung (Abwicklung, Durchführung) eines gültig begründeten Schuldverhältnisses.

Weitere Kapitel der Leistungsstörung sind die Unmöglichkeit (Leistungsverhinderung), der Verzug, die Leistungsstörungen in Gefolge eines Konkurses, die positive Vertragsverletzung und die Verkürzung über die Hälfte.

Leistungsstörung ergeben sich daher nicht nur dann, wenn der Schuldner nicht leistet (Verzug) oder die Leistung nicht mehr erbringen kann (Unmöglichwerden), sondern auch dann, wenn er mangelhaft erfüllt. Der Gläubiger hat das Recht auf Gewährleistung. Es gilt jedoch von der mangelhaften Erfüllung die Anderslieferung zu unterscheiden. Wird eine andere als die versprochene Sache geliefert, so liegt Nichterfüllung (Stückschuld) oder Schlechterfüllung (Gattungsschuld) vor.

2. Gewährleistung

2.1. Allgemeines

Die Gewährleistung ist im ABGB geregelt und im Verhältnis zwischen Unternehmer und Konsumenten zwingend vorgeschrieben (KSchG), dh nicht vertraglich einschränkbar. Zwischen zwei Vollkaufleuten ist die Gewährleistung vertraglich einschränkbar.

Unter Gewährleistung versteht man das besonders bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist. Bei unentgeltlichen Geschäften besteht nur eine sehr eingeschränkte Gewährleistungspflicht.

Für die Gewährleistung ist gleichgültig, ob der Mangel der Sache schon ursprünglich, dh bei Abschluß des Vertrages, vorhanden war, oder erst nachträglich (zwischen Vertragsabschluß und Leistung) eingetreten ist. Die Mängel, für die Gewähr zu leisten ist, müssen im Zeitpunkt der Erfüllung des Geschäftes durch den Veräußerer (insbesondere bei Übergabe der Sache) vorhanden sein. Die Beweislast dafür trifft der Erwerber. Für Mängel, die erst nach vollzogener Erfüllung entstehen, wird grundsätzlich nicht gehaftet. Weiters können die Gewährleistungsfristen durch die Parteien verlängert oder verkürzt (bei Vollkaufleuten) werden.

Gewährleistungsfristen:

    Vieh: 6 Wochen
    Sonstige bewegliche Sachen: 6 Monate
    Unbewegliche Sachen: 3 Jahre

2.2. Arten der Mängel

2.2.1. Sachmängel

Sachmängel sind solche, die einer Sache körperlich anhaften. Der Veräußerer hat dafür einzustehen, dass die Sache die ausdrückliche bedungenen oder die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist (§922 ABGB).

Bei einem Auto liegt ein Mangel vor wenn zB der Motor nicht funktioniert, bei Lebensmitteln, wenn die empfohlene Aufbrauchsfrist abgelaufen ist. Wurde ausdrücklich bedungen, dass ein Wagen eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h erreichen soll, so ist er schon mangelhaft, wenn er nur 170 km/h erreicht.

Es ist jedoch zu beachten, was Gegenstand der Leistung ist. Wer alte Bücher kauft, kann sich nicht beschweren, wenn sie Eselsohren aufweisen, während die bei neuen Büchern ein Mangel wäre.

Bei der Lieferung von Gattungssachen (zB PC vom Typ XY [nicht individuell konfigurierter PC], 100 kg Zwetschken) kommen sowohl Qualitätsmängel als auch Quantitätsmängel in Betracht. Ein Qualitätsmangel ist zB gegeben, wenn anstelle der vereinbarten "1 a-Ware" nur durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Gattung geliefert wird. Die Leistung weist einen Quantitätsmangel auf, wenn von der vereinbarten Quantität nur ein Teil geleistet wird (Statt 1000 kg Kohle nur 900 kg).

2.2.2. Rechtsmängel

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber nicht die rechtliche Position verschafft, die er ihm nach dem Vertrag einräumt. Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn jemand fremde Sache als die seinige veräußert und dem Erwerber deshalb nicht das Eigentum verschafft, ungewöhnliche rechtliche Lasten (zB Dienstbarkeiten) der Sache verschweigt oder eine nicht existente Sache oder ein nicht bestehendes Recht veräußert. Zum Beispiel ein Dieb verkauft eine Sache. Da er nicht Eigentümer der Sache ist, kann er dem Erwerber kein Eigentum verschaffen.

2.2.3. Wesentliche und unwesentliche Mängel

Der Mange (Sach- und Rechtsmangel) ist wesentlich, wenn er den ordentlichen Gebrauch verhindert. Welche Eigenschaften der ordentliche Gebrauch erfordert, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag oder aus der Verkehrsauffassung.

Alle anderen Mängel sind unwesentlich. Fehler, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, bleiben als unerheblich überhaupt außer Betracht.

Hat ein Auto keinen Motor, ein Tisch nur zwei Beine, ein Kasten keine Tür oder gibt die Milchkuh keine Milch, so ist dies ein wesentliche Mangel. Hingegen liegt ein unwesentlicher Mangel vor, wenn das Kastenschloß manchmal schlecht sperrt, der Umschlag eines Buches eine kleine Beschädigung aufweist oder sich am Auto eine kaum sichtbare Delle befindet. Kratzer an der Unterseite eines Kfz sind zB ganz unerheblich.

2.2.4. Behebbare und unbehebbare Mängel

Ein Mangel ist behebbar, wenn er sich mit wirtschaftlichen vernünftigen Mitteln beseitigen lässt, ansonsten ist der Mangel unbehebbar.

2.3. Rechtsfolgen

Das ABGB gibt dem Erwerber je nach Art des Mangels verschiedene Rechtsbehelfe in die Hand: Das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kauf), Preisminderung (Herabsetzung des Kaufpreises), Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden (§ 932).

2.3.1. Spezieskauf

Ist ein Mangel wesentlich und unbehebbar, so hat der Gewährleistungsberechtigte das Recht auf Wandlung. Statt der Wandlung ist auch eine Preisminderung möglich, jedoch nur unter den Voraussetzungen dass die Sache für den Erwerber noch brauchbar ist und so für ihn einen entsprechenden Wert hat.

Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die mangelhafte Sache nicht mehr zurückgegeben werden kann, weil sie zB veräußert, vernichtet oder verarbeitet worden ist. Hat der Erwerber nach Erlangung der Kenntnis vom Mangel eine Verfügung vorgenommen, welche die Rückstellung unmöglich macht, oder die Rückstellung sonst schuldhaft vereitelt, so kann er zwar wandeln, muss aber wegen seines Verschuldens Ersatz leisten. Dies wird zum Teil auch vom österreichische Recht vertreten, es gibt jedoch zu diesem Problemfall unterschiedliche herrschende Meinungen.

Beispiel: A liefert dem Käufer B Holz und erhält dafür den Kaufpreis. Das Holz verbrennt bei einem durch Blitzschlag ausgelösten Brand. Da sich herausstellt, dass der Vertrag von Anfang an ungültig war, verlangt B den Kaufpreis von A, kann aber seinerseits das Holz nicht mehr zurückstellen.

Ist der Mangel wesentlich und behebbar, so hat der Erwerber bei Qualitätsmängel das Recht auf Verbesserung, bei bloßen Quantitätsmängeln das Recht auf Nachtrag des Fehlenden. Der Käufer muss den Verkäufer zur Verbesserung auffordern und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen (§ 1167). Gerät der Verkäufer - zB weil seine Versuche erfolglos sind - mit der Verbesserung in Verzug, so kann zwar der Käufer noch immer auf der Erfüllung bestehen, aber auch analog vom Vertrag zurücktreten. Will der Erwerber nicht die Verbesserung (Nachtrag) durch den Veräußerer, so kann er nur den Preis mindern.

Bei unwesentlichen, unbehebbaren Mängeln steht dem Gewährleistungsberechtigten nur das Mittel der Preisminderung zur Verfügung. Ist hingegen der Mangel unwesentlich und behebbar, so hat der Erwerber wiederum das Recht auf Verbesserung (Nachtrag) oder Preisminderung.

2.3.1. Gattungskauf

Nach herrschender Meinung ist beim Gattungskauf die Verbesserung (Nachtrag) nicht bloß durch Ausbessern der Sache, sondern auch durch Austausch des fehlerhaften Stückes möglich. Dh zunächst muss der Käufer die Verbesserung begehren. Kann diese auf beide Arten vollständig erreicht werden, so steht dem Gewährleistungspflichtigen die Wahl zu (Austausch oder Ausbesserung). Ist die eine Verbesserungsart unmöglich oder untunlich, so hat er den Erfolg auf die andere Art herzustellen.

2.5. Ausschluß der Gewährleistung

Die Gewährleistung wird vom Gesetz in jenen Fällen von vornherein ausgeschlossen, in denen der Erwerber nicht schutzwürdig erscheint. Nach § 928 ist keine Gewähr für Mängel zu leisten, die zur Zeit des Vertragsabschlusses ganz offenkundig ("in die Augen fallen") oder aus den öffentlichen Büchern (zB Grundbuch) zu ersehen sind. Das Gesetz geht davon aus, dass offenkundige Mängel schon in der Vereinbarung berücksichtigt sind, und sich insbesondere auf den Preis ausgewirkt haben.

Der Veräußerer haftet aber, wenn er die fehlende Eigenschaft ausdrücklich zugesichert oder arglistig verschwiegen hat. A verkauft B eine antike Vase. Während der Besichtigung der Sache durch B hat es A verstanden, den auffälligen Sprung des Gefäßes mit der Hand abzudecken. Als B zu Hause die Verpackung öffnet, entdeckt er den Fehler. Er hat also Gewährleistungsansprüche.

Der Ausschluß jeglicher Gewährleistung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wird von der Rechtsordnung für sittenwidrig gehalten. Die Beschränkung der Gewährleistung auf den Nachtrags- oder Verbesserungsanspruch ist hingegen zulässig. Bei Verbrauchergeschäften dürfen die Gewährleistungsrechte des Konsumenten nie völlig ausgeschlossen, sondern höchstens modifiziert werden.

3. Garantie

3.1. Allgemein

Da die Gewährleistungsvorschriften nachgiebiges Recht sind, werden sie häufig durch die Parteien modifiziert. Dies geschieht durch die sogenannte Garantie, deren Einzelheiten sich nach den Vereinbarungen im Garantievertrag richten.

Im Garantievertrag übernimmt der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Der Anwendungsbereich der Garantie ist jedoch überaus weit. Der Hersteller garantiert zB dem Abnehmer die Mangelfreiheit seines Erzeugnisses für einen bestimmten Zeitraum. Eine Gemeinde garantiert dem Arzt, der sich dort niederlässt, ein bestimmtes Einkommen. Es wird die Garantie dafür übernommen, dass ein Betrieb, den jemand errichten will, jährlich einen Bestimmten Gewinn abwirft. Eine Bank verspricht dem Begünstigten die Zahlung eines bestimmten Betrages für den Fall, dass er von einem Dritten eine Zahlung oder sonstige Leistung nicht erhält ("Scheckgarantie").

3.2. Unechter Garantievertrag

Häufig beschränkt sich die Garantiezusage auf die Verlängerung oder Verkürzung der gesetzlichen Fallfristen. Manchmal steht der Veräußerer aber auch dafür ein, dass innerhalb des Garantiezeitraums keine Mängel auftreten; es kommt dann - anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung - nicht darauf an, ob der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war. In Zweifelsfällen wird die Auslegung allerdings ergeben, dass der Veräußerer nur für Mängel einstehen will, die schon im Übergabezeitpunkt vorhanden waren (zB die alleinige Zusage: "12 Monate Garantie").

Solche vertraglichen Modifikationen der gesetzlichen Fristen können allerdings zu Streitfragen Anlass geben. Wird zB bei Veräußerung einer beweglichen Sache eine "zweijährige Garantie" festgelegt, so kann die bedeuten, dass der Erwerber alle Mängel, die innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe auftreten, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der zweijährigen Frist geltend machen muss. Es kann aber auch bedeuten, dass für alle in der Zweijahresfrist auftretenden Mängel nur dann Gewähr geleistet wird, wenn sie spätestens sechs Monate nach ihrem Auftreten geltend gemacht werden. Schließlich kann die Vereinbarung auch bedeuten, dass für alle Mängel einzustehen ist, die innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe auftreten und geltend gemacht werden.

3.3. Echter Garantievertrag

Von den "Garantiezusagen" sind die echten zu unterscheiden, durch die sich jemand verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen. Ein solcher Vertrag tritt neben das Veräußerungsgeschäft und wird meist von einer dritten Person (zB dem Hersteller der Ware) mit dem Endabnehmer abgeschlossen.

3.4. Hersteller- und Lieferantengarantie

Die Herstellergarantie ist eine selbständige Garantie, weil sie nicht an einen zwischen Hersteller und Kunden bestehenden Vertrag und dessen Zweck gebunden ist, sondern einen Vertragszweck besitzt. Die Lieferantengarantie gründet sich auf den Kaufvertrag.

In der Praxis findet man folgende Arten von Garantie:

    Der Verkäufer verspricht selbst eine Garantie. Die Dauer entspricht der Verjährungsfrist der gesetzlichen Gewährleistung von sechs Monaten oder liegt darüber. Dies trifft im EDV-Bereich in der Regel nur bei Händlern zu, die ihre Rechner selbst zusammenbauen oder diese unmittelbar beim Hersteller einkaufen. Der Verkäufer verspricht ausdrücklich eine Herstellergarantie, die meist sechs Monate übersteigt. Regelmäßig wirbt der Verkäufer auch mit dieser Herstellergarantie. Der Hersteller fügt dem verpackten Gerät eine Garantiekarte bei, die der Kunde beim Auspacken des Gerätes entdeckt. Der Hersteller kann in seinen Prospekten und Schriften eine Garantie erwähnen, obwohl weder der Händler diese ausdrücklich zusagt, noch dem Gerät eine entsprechende Garantiekarte beiliegt.

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