Kaufvertrag

1. Allgemeines, Definition

Was ist ein Kaufvertrag?

Ein Kaufvertrag ist eine übereinstimmende Willenserklärung zwischen dem Anbietenden (Verkäufer) und dem Nachfragenden(Käufer), Sachgüter gegen Geld zu tauschen.

2. Rechtliche Grundlagen des Kaufvertrages

Für alle Kaufverträge gilt zunächst das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Dann muss man allerdings unterscheiden, ob Käufer und Verkäufer Unternehmer sind oder ob der Käufer ein Konsument ist. Wenn einer der beiden Kaufmann ist, gilt zusätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB). Wenn allerdings einer der beiden Kaufmann ist, dann gilt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG).

Auch Personen, die nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind, können Unternehmer sein (zB.: Rechtsanwälte, Ärzte, usw.).

Wie schon vorher erwähnt, gelten die Vorschriften des ABGB für alle Kaufverträge. Sie werden jedoch durch die Vorschriften des HGB und des Konsumentenschutzgesetzes ergänzt und teilweise abgeändert.

Vor allem im Konsumentenschutzgesetz finden sich viele zwingende Regelungen, um zu vermeiden, dass sie zum Schaden des Konsumenten abgeändert werden können. Regelungen im ABGB und im HGB sind häufig nachgiebig.

Usancen(Handelsbräuche) sind Gepflogenheiten, die im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten

- in einem räumlichen begrenzten Gebiet(zB. Österreich)

- für eine bestimmte Branche(zB. Kohlenhandel)

in der Regel angewandt werden.

3. Das Zustandekommen eines Kaufvertrages

Damit ein Kaufvertrag zustande kommt, müssen folgende rechtliche Bedingungen gegeben sein:

- Übereinstimmende Willenserklärung

- Geschäftsfähigkeit der Partner

- Möglichkeit des Geschäfts

- Freiwilligkeit

- Erlaubtheit

3.1. Übereinstimmende Willenserklärung

Die übereinstimmende Willenserklärung kann in verschiedenen Formen zustande kommen:

- mündlich

- schlüssige Handlung

- schriftlich

- Stillschweigen

Zwischen Privaten und Unternehmern herrscht der mündliche Kaufabschluß vor. Auch die Annahme durch Zeichen ist häufig(zB. am Markt, bei Kauf einer Gurke).

Bei größeren Geschäften ist jedoch zwischen Unternehmen der schriftliche Kaufabschluß die Regel. Stillschweigen gilt meist nicht als Zustimmung. Es kann jedoch unter Unternehmern durch Stillschweigen zum Abschluß kommen. (Bsp. 2 Kaufleute stehen in regelmäßigem Geschäftsverkehr und es war üblich, dass ohne schriftliche Annahme sofort geliefert wurde. Der eine gibt eine Bestellung auf, der andere antwortet nicht. In diesem Fall wird Stillschweigen als Zustimmung - Annahme der Bestellung - gewertet.)

3.2. Geschäftsfähigkeit der Partner

Voll Geschäftsfähige (ab 19 Jahren):

Alle Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und geistig voll

handlungsfähig sind.

Mündige Minderjährige (14-19 Jahre):

Können nur über das verfügen, was sie selbst verdient haben oder was ihnen

überlassen wurde (Taschengeld, Geschenke, usw.)

Unmündige (7-14 Jahre):

Können nur zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen annehmen (zB.

Geschenke). Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Kinder (0-7 Jahre):

Sind praktisch nicht geschäftsfähig.

3.3. Möglichkeit des Geschäftes

Geschäfte, die unmöglich oder sinnlos sind, sind ungültig.

Bsp. Verkauf eines Grundstücks auf dem Mond.

3.4. Freiwilligkeit

Das Geschäft darf nicht durch Zwang oder Furcht (Drohung) herbeigeführt werden.

3.5. Erlaubtheit

Der Inhalt des Geschäftes darf nicht gegen Rechtsvorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen.

4. Der Inhalt des Kaufvertrags

In einem Kaufvertrag müssen folgende Punkte immer vorkommen:

- gesetzliche Bestandteile:

Wer verkauft

Wer kauft

Was wird gekauft

Wieviel wird gekauft

Zu welchem Preis wird gekauft

In den meisten Fällen sind auch noch

- die Lieferbedingungen

Wann wird geliefert

Wo wird geliefert

Wer trägt die Kosten der Lieferung

Wer trägt das Risiko der Lieferung (zB. Transportschäden)

- die Zahlungsbedingungen

Wann wird gezahlt

Wo wird gezahlt

Wie wird gezahlt

im Kaufvertrag enthalten.

Fallweise kann noch geregelt werden:

- Verpackung

Wie muss die Ware verpackt werden

Muß die Verpackung vom Käufer gesondert bezahlt werden

- Transport

Wie soll die Ware transportiert werden

- Nebenleistungen

Wer montiert bzw. trägt die Kosten für Montage

Wer schult ein

Besteht ein Umtauschrecht

- Garantie

Wie lange haftet der Verkäufer für Schäden

Für welche Schäden wird überhaupt gehaftet

Wie wird die Garantie gewährleistet

- Folgen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig geliefert oder bezahlt wird

Was geschieht, wenn der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert

Was geschieht, wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt

5. Die Angabe der Warenart

Qualitätsfestlegung im Kaufvertrag:

- Besichtigung

- Beschreibung, Abbildung

- Muster, Proben

- Marken

- Typen, Normen, Handelsklassen

- Sonderregelungen

In welcher Form die Qualität im Kaufvertrag festgelegt wird, hängt im wesentlichen davon ab, ob es sich um 'vertretbare' ('fungible') oder um 'nicht vertretbare' ('nicht fungible') Waren handelt.

Vertretbar sind Waren, bei welchen

alle Ausführungen (zB. jedes Stück) gleiche Merkmale haben oder

alle Teile der Ware die gleichen Eigenschaften haben wie die gesamte Ware (zB. Einsiedezucker oder Feinkristallzucker)

Meistens gehen Käufer und Verkäufer davon aus, dass die Waren mehr oder minder gleichartig (vertretbar) sind.

5.1. Besichtigung

Die Besichtigung als einzige Form der Qualitätsfestlegung wird immer seltener. Häufig wird nicht die Ware selbst besichtigt, sondern eine Ware gleicher Marke, gleicher Type.

Besichtigt werden müssen vor allem gebrauchte Waren oder Waren mit kleinen Fehlern (zB. Gebrauchtwagen, Elektrogeräte, usw. ).

Nicht vertretbare Waren können nur nach Besichtigung oder nach einer sehr genauen Beschreibung und Abbildung gekauft werden (zB. Antiquitäten, Pelze, Grundstücke und Häuser, usw.).

5.2. Beschreibung, Abbildung

Rationale Beschreibung(rechenmäßig erfaßbar):

Beschrieben werden zahlenmäßig erfaßbare Merkmale.

Irrationale Beschreibung (rechenmäßig nicht erfaßbar):

Beschrieben werden Eigenschaften, die zahlenmäßig nicht erfaßt werden können (zB. Farbe, Form,. Aussehen, usw.).

Abbildung:

Abbildungen ergänzen die Qualitätsbeschreibung. Sie umfassen sowohl rationale Merkmale (zB. Maßangaben, Konstruktionszeichnungen, usw.) als auch irrationale Merkmale (Bilder in Katalogen und Prospekten).

5.3. Muster und Proben

Muster (Proben) sind vergleichbare Ausführungen oder Teilmengen einer Ware, aus der man die Qualität anderer Ausführungen oder der Gesamtmengen erkennen kann.

Im Kaufvertrag findet sich häufig folgende Formulierung:

Kauf nach Muster (nach Probe)

Kauf auf Probe

Der Kauf wird abgeschlossen, jedoch ist der Käufer berechtigt, die Ware zurückzugeben, wenn sie seinen Qualitätsanforderungen nicht entspricht ('bedingter Kauf').

Kauf zur Probe

Gekauft wird eine kleine Menge, meist zu einem sehr günstigen Preis, damit der Käufer die Ware prüfen kann. Ein Rückgaberecht besteht jedoch nicht ('unbedingter Kauf').

5.4. Marken

Unter Marken werden die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden. (§ 1 Markenschutzgesetz)

5.5. Typen, Normen, Handelsklassen

Durch Typen (Kfz-Typen), Normen (ÖNORM) und Handelsklassen (Eier) wird versucht, lange und umständliche Beschreibungen von rationalen und teilweise auch irrationalen Qualitätsmerkmalen auf eine kurze und einheitliche Form zu bringen.

5.6. Sonderregelungen der Qualität

Kauf in Bausch und Bogen

Der Käufer übernimmt die Ware ohne Rücksicht auf etwaige Fehler. Der Verkäufer haftet für keine bestimmte Qualität (die Ware darf jedoch nicht verdorben - zB. verfault - sein ).

Spezfikationskauf

Es wird im Kaufvertrag zunächst nur die Gattung der zu liefernden Ware festgelegt.

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