Lieferbedingungen

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Lieferung mangelhafter Ware

2.1. Offene Mängel

2.2. Geheime Mängel

2.3. Arglistig verschwiegene Mängel

2.4. Wesentliche Mängel

2.5. Unwesentliche Mängel

2.6. Behebbare Mängel

2.7. Unbehebbare Mängel

3. Feststellung und Bekanntgabe der

3.1 Mängel beim Handelskauf

3.2 Mängel bei Käufen laut ABGB

4. Die Gewährleistungsfristen

5. Erstellung mangelhafter Rechnungen

6. Der Lieferverzug

6.1 Eintreten des Lieferverzugs

6.2 Die rechtlichen Möglichkeiten des Käufers bei Lieferverzug

6.2.1 Rücktritt vom Vertrag

6.2.2 Bestehen auf nachträgliche Lieferung

6.2.3 Schadenersatzforderungen

Lieferung mangelhafter Ware

Natürlich können nach dem entstehen eines Kaufvertrags seitens des Verkäufers und seitens des Käufers auch gewisse Komplikationen auftreten, wobei ich hier nur die Mängel bei (oder mit) der Lieferung der Ware, also die Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung des Kaufvertrags durch den Käufer, ausarbeite, weil es einfach die am meisten auftretenden Komplikationen sind.

Folgende Unterscheidung der Mängel ist wegen der Rechtsfolgen bedeutsam:

Offene Mängel

- sind Mängel die bei sachgemäßer Untersuchung der Ware bei deren Eintreffen feststellbar sein müssen (z.B.: zerbrochener Spiegel, zerkratzte Tischplatte, Staubzucker statt Würfelzucker)

Geheime Mängel

- sind Mängel die auch bei sachgemäßer Untersuchung nicht sofort feststellbar sind (z.B.: Thermostat des Backrohrs funktioniert nicht, Kopien des Kopiergeräts sind nicht wischfest).

Arglistig verschwiegene Mängel

- sind Mängel, die dem Verkäufer bekannt waren und von ihm absichtlich verschwiegen wurden (z.B.: Ein Auto wird als "unfallfrei" verkauft, obwohl es bereits einen größeren Schaden am Fahrgestell hatte und dies dem Verkäufer bekannt war).

Wesentliche Mängel

- sind Mängel, die den ordentlichen Gebrauch hindern oder betreffen eine bedungene Eigenschaft (z.B.: Gummiregenmäntel, die unter Sonneneinstrahlung klebrig werden; "kochfeste" Wäsche, die beim Waschen eingeht).

Unwesentliche Mängel

- sind Mängel die den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht hindern (z.B.: Lackschäden beim Auto, Kratzer an der Kühltruhe).

Behebbare Mängel

- sind alle Mängel, die beseitigt werden können (z.B.: wackeliges Stuhlbein, klemmendes Türschloß).

Unbehebbare Mängel

- Diese können nicht beseitigt werden (z.B.: verzogener Fahrradrahmen, mangelnde Belastbarkeit von Stahlseilen).

Feststellung und Bekanntgabe der Mängel

Mängel beim Handelskauf:

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ("Geschäft unter Kaufleuten"), so muss die Prüfung der Ware unverzüglich nach Erhalt erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist (d.h. ohne "schuldhafte Verzögerung").

Ist der Erwerber Kaufmann, kann er nicht geltend machen, dass ihm die Fachkenntnis für die Untersuchung der Ware fehlt.

Die Prüfung muss so erfolgen, dass "offene Mängel" dabei entdeckt werden.

Offene Mängel müssen sofort nach der Übernahme festgestellt und gerügt werden

Geheime Mängel müssen sofort nach ihrer Feststellung gerügt werden.

Die Mitteilung an den Verkäufer ("Mängelrüge") kann telefonisch, fernschriftlich oder schriftlich erfolgen.

Mängel bei Käufen laut ABGB:

Ist der Käufer kein Kaufmann, so gilt gesetzlich für die Bekanntgabe offener Mängel eine Frist von sechs Monaten.

Dies hat jedoch nur theoretische Bedeutung, da nach längerer Zeit der Beweis schwerfallen wird, dass der offene Mangel, z.B. der Kratzer in der Tischplatte, schon bei Lieferung vorlag und nicht erst später entstanden ist.

Gewährleistungsfristen

Innerhalb einer bestimmten Frist haftet der Verkäufer gesetzlich für den Mangel.

Bei offenen Mängeln haftet der Verkäufer nur dann, wenn die Ware sofort nach Übernahme (bzw. ohne schuldhafte Verzögerung) geprüft und der Mangel sofort bekanntgegeben wurde.

Bei geheimen Mängeln haftet der Verkäufer 6 Monate, wenn der Käufer den Mangel sofort nach der Entdeckung bekannt gibt.

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln beträgt die Gewährleistungsfrist des Verkäufers 30 Jahre.

!!! Achtung !!!: Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen können vertraglich verlängert oder verkürzt werden.

Erstellung mangelhafter Rechnungen

Die Kontrolle der Rechnung ist in der Praxis ein besonders wichtiger Vorgang.

Folgende Mängel können sich ergeben:

Die Rechnung weist schlechtere Bedingungen auf, als vereinbart wurden (Höhere Preise, geringere Preisabzüge, schlechtere Zahlungsbedingungen, usw.)

Die Rechnung entspricht nicht den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

Die Rechnung weist Rechenfehler auf.

Handelt es sich eindeutig um einen Fehler des Verkäufers, genügt es meist mit einem Telefongespräch die Richtigstellung der Rechnung zu beantragen.

Zu einer schriftlichen Beanstandung kommt es meist nur dann, wenn zwischen Verkäufer und Käufer Meinungsverschiedenheiten bestehen (z.B.: bezüglich der Rabattsätze, der Gültigkeit von Preislisten zum Zeitpunkt der Bestellung, etc.)

Der Lieferverzug

Ein Lieferverzug liegt vor, wenn der Verkäufer nicht zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort die Ware übergibt.

Es ergeben sich folgende Fragen:

Wann tritt Lieferverzug ein? (gilt z.B. ein Liefertermin in der 38. Woche als fix?)

Was muss der Käufer unternehmen, wenn der Verkäufer nicht zum vereinbarten Termin liefert?

Kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen?

Eintreten des Lieferverzugs:

Ein Fixgeschäft liegt nun vor:

wenn es ausdrücklich und eindeutig vereinbart wurde ("Liefern Sie fix bis spätestens 24. November") oder

wenn es aus der Art des Geschäftes eindeutig hervorgeht (Hochzeitskleid, wenn der Hochzeitstermin bekanntgegeben wurde; Geschäftseinrichtung, wenn der Eröffnungstermin eindeutig festgelegt wurde).

ACHTUNG: Angaben wie "Lieferung bis spätestens Ende November" oder "Lieferung in der 28. Woche" weisen noch nicht auf ein Fixgeschäft hin.

In den meisten Fällen handelt es sich daher um ein Zeitgeschäft.

Bei Fixgeschäften gilt der Vertrag sofort als gelöst, wenn nicht der Käufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht.

Mahnung und Setzen einer Nachfrist sind nicht erforderlich.

Liegt kein Fixgeschäft vor (gewöhnliches Zeitgeschäft), dann

muss dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt werden;

müssen ihm die Folgen bei Nichteinhaltung der Nachfrist angedroht werden.

Bei einem Großteil der Kaufverträge liegen gewöhnliche Zeitgeschäfte vor. Durch das setzen einer angemessenen Nachfrist und die Androhung der Folgen wird das gewöhnliche Zeitgeschäft in ein Fixgeschäft umgewandelt.

"Angemessene Nachfrist" bedeutet:

Die Nachfrist ist so zu bemessen, dass es dem Verkäufer möglich ist, doch noch zu liefern.

Ist die Nachfrist zu kurz, darf der Verkäufer nicht damit rechnen, dass sie wirkungslos ist, sondern er muss zeigen, dass er erfüllen will (z.B.: Ansuchen um Verlängerung der Nachfrist).

Die rechtlichen Möglichkeiten des Käufers bei Lieferverzug:

Liefert der Verkäufer bei einem Fixgeschäft nicht bzw. wird die gesetzte Nachfrist bei einem Zeitgeschäft überschritten, hat der Käufer folgende Möglichkeiten:

a) Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt vom Vertrag ist zweckmäßig, wenn

der Preis der Ware gesunken ist und man anderswo billiger kaufen kann;

man Waren gefunden hat, die qualitativ besser entsprechen;

die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt keinen Sinn hätte.

b) Bestehen auf nachträgliche Lieferung

Ist der Rücktritt wirtschaftlich nicht sinnvoll (siehe Punkte bei a), so wird der Käufer auf Lieferung bestehen.

c) Schadenersatzforderungen

Ist dem Käufer ein nachweisbarer Schaden entstanden, kann der Schadenersatz verlangen.

Schadenersatzforderungen werden meistens im Vergleichswege geregelt. Im Prozeßweg (Zivilprozeß) sind sie schwer durchzusetzen, da der Verkäufer zahlreiche Einwendungen machen kann (z.B.: "Es treffe ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden"; "der Käufer hätte den Deckungskauf nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen").

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