Vollmachten in einem Unternehmen

Einführung


Neben den Eigentümern eines Unternehmens haben die Mitarbeiter unterschiedliche Unterschriftsberechtigungen und Entscheidungsbefugnisse. Diese Ausarbeitung stellt die verschiedenen Vollmachten da.

Vollmachten und Selbstkontrahierungsverbot

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht wird als Vollmacht verstanden. Der Bevollmächtigte hat die Vertretungsmacht (Rechtsmacht) im Namen des Vollmachtgebers unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. Das heißt, er darf im Namen des Vollmachtgebers Geschäfte tätigen, welche dieser auch selbst tätigen könnte. Eine Ausnahme bilden sogenannte höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel Eheschließung und letztwillige Verfügungen [1].
Der Bevollmächtigte kann keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst abschließen (vgl. § 181 BGB). Bei Verstoß gegen das sogenannte Selbstkontrahierungsverbot bleibt das Geschäft "schwebend unwirksam" bis der Vollmachtgeber die Handlungen des Bevollmächtigten genehmigt. Durch Aufnahme der Klausel "Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit" wird der Bevollmächtigte von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit [2].


2. Warum werden Vollmachten erteilt?

Nicht alle Entscheidungen, die im Unternehmen anfallen (z. B. Einkauf, Verkauf oder Verhandlungen mit Kunden) kann ein Unternehmer selber treffen. Daher werden andere Personen bevollmächtigt solche Tätigkeiten durchzuführen. So liegt beispielsweise im Anstellungsvertrag des Fernfahrers üblicherweise die Bevollmächtigung vor, auf der Fahrt anfallende Geschäfte wie Tanken und kleinere Reparaturen im Namen des Vertretenen vorzunehmen [1]. Es ist auch nötig, dass der jeweilige Verhandlungspartner weiß, welche Vollmachten sein gegenüber hat.


3. Wo werden die verschiedenen Vollmachten beschrieben?

Das Ausmaß der verschiedenen Vollmachten ist im Handelsgesetzbuch (HGB) festgeschrieben. Weitere Regelungen finden sich auch in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der Grundbuchordnung (GBO) sowie in der Zivilprozeßordnung (ZPO).


4. Wie werden Vollmachten erteilt?

Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch Erklärung:
gegenüber dem Bevollmächtigten (Innenvollmacht, vgl. § 167, Abs. 1, Satz 1 BGB) oder
gegenüber dem Dritten, gegenüber die Vertretung erfolgen soll (Außenvollmacht, vgl. § 167, Abs. 1, Satz 2 BGB)
selten gegenüber der Allgemeinheit durch öffentliche Bekanntmachung seitens des Vollmachtgebers (nach außen mitgeteilte Innenvollmacht).
Die Erteilung einer Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form (vgl. § 167, Abs. 2 BGB). Die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine Vollmacht erfordert, enthält stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung [1].
Nur das formelle Recht (Grundbuch -, Handelsregister - und Schiffspfandrecht) fordert die notarielle Beglaubigung des Vollmachtgebers, damit einwandfrei feststeht, dass der Vollmachtgeber die Unterschrift tatsächlich geleistet hat und diese wirklich echt ist (eine grundsätzlich ausreichende mündliche Erteilung einer Vollmacht kann im Streitfall nicht bewiesen werden) [2].


Wer darf Vollmachten erteilen?

Vollmachten können durch Voll - und Minderkaufleute, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtige, die dazu besonders ermächtigt wurden, erteilt werden.




Bild: [4]


6. An wen dürfen Vollmachten erteilt werden?

Bevollmächtigter kann auch ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, oder eine sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person sein (vgl. § 165 BGB). Die erteilte Vollmacht wird bereits bei Zugang an sie wirksam und muss zuvor nicht etwa dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Die Bevollmächtigung eines Minderjährigen ist nicht empfehlenswert, es sei denn, er stünde bereits kurz vor der Volljährigkeit [2].


7. Welche Vollmachten gibt es?









Für alle Geschäfte, die der
Betrieb irgendeines
Handelsgewerbes mit sich
bringt






Grafik: www.hausarbeiten.de, Referat zum Thema Vollmachten, Autor: BO


7.1 Prokura

Die Prokura ist eine gesetzlich festgelegte Vollmacht mit festem Umfang (vgl §§ 48 - 53 HGB). Sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die in einem Handelsgewerbe vorkommen können und darf nur einem Vollkaufmann erteilt werden.
Die Prokura umfaßt nicht [4]:
    Eid leisten Steuererklärungen unterschreiben Handelsregistereintragungen anmelden Konkurs anmelden Verkauf des Unternehmens Aufnahme von Gesellschaftern Erteilung der Prokura Unterschreiben von Bilanzen Verkauf oder Belastung eines Grundstückes (mit ausdrücklicher Bevollmächtigung erlaubt)
Die Prokura muss im Firmenbuch und im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden, meist durch ein Rundschreiben an die Geschäftspartner. Bei Eintragung einer Prokura im Firmenbuch hat der Prokurist seine Unterschrift zur Aufbewahrung beim Registergericht abzugeben.
Eine erteilte Prokura erlischt durch Widerruf, mit Beendigung des Rechtsverhältnisses, welches der Prokura zugrunde lag (Ausscheiden des Angestellten), mit der Geschäftsauflösung in Folge Konkurses oder Liquidation oder bei Veräußerung des Geschäftes. Sie erlischt jedoch nicht mit dem Tode des Firmeninhabers.


7.1.1 Arten der Prokura




Bild: Kurzreferat Vollmachten, Thomas Ketzer und Holger Schmidt


7.1.1.1 Einzelprokura

Der Prokurist unterliegt keinen Einschränkungen, d.h. eine Person ist allein ermächtigt die gesamte Vertretungsmacht auszuüben [3].


7.1.1.2 Gesamtprokura

Bei der Gesamtprokura übernehmen zwei oder mehrere Prokuristen die Vertretungsvollmacht gemeinsam. Einzeln ist keiner von ihnen vertretungsberechtigt.


    Gemischte Prokura
Der Prokurist ist nur mit einem Gesellschafter oder einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.


7.1.1.4 Filialprokura

Der Prokurist ist nur für bestimmte Niederlassungen zeichnungsberechtigt.


7.2 Handlungsvollmachten

Eine Handlungsvollmacht berechtigt nur zu Geschäften und Handlungen im Rahmen eines bestimmten Handelsgewerbes [3]. So darf zum Beispiel der Handlungsbevollmächtigte eines tierverarbeitenden Betriebes keine Pflastersteine kaufen wohl aber Schlachtermesser.
Zusätzlich zu den Rechtsgeschäften, die den Prokuristen untersagt sind, dürfen Handlungsbevollmächtigte nicht [4]:
    Grundstücke kaufen Prozesse führen Darlehnen aufnehmen Wechsel unterschreiben

7.2.1 Arten der Handlungsvollmacht

Es gibt drei verschiedene Arten der Handlungsvollmacht, die sich im Grad ihrer Einschränkungen unterscheiden.


7.2.1.1 Generalvollmacht

"Generalvollmacht hat, wer den Vollmachtgeber in allen Rechtsgeschäften vertreten kann, für die Vertretungsvollmacht gesetzlich oder satzungsgemäß zulässig ist." [4]


7.2.1.2 Artvollmacht

Die Artvollmacht ermächtigt zu einer bestimmten Art von Geschäften. Beispiele für Artbevollmächtigte sind:
    Einkäufer (er darf einkaufen) Verkäufer (er darf verkaufen) Kassierer (er darf Zahlungen entgegennehmen). [5]


7.2.1.3 Spezialvollmacht

Die Spezialvollmacht ermächtigt zu einer bestimmten Handlung oder einem bestimmten Rechtsgeschäft. Beispiel für eine Spezialvollmacht: Der Unternehmer des tierverarbeitenden Betriebes schickt einen Mitarbeiter auf eine Fachmesse mit dem Auftrag dort neue Produkte der Serie Schlachtermesser 2000 zu kaufen. Seine Handlungsvollmacht gilt somit nur für den Zeitraum des Messebesuches.


Unterschriftsformen

Die Unterschrift von Vertretungsberechtigten muss einen ihrer Vollmacht entsprechenden Zusatz haben.


8.1 Unternehmer

Franz Müller


8.2 Prokurist

Franz Müller
ppa. Anderas Schulz


8.3 Handlungsbevollmächtigte

Franz Müller
i. A. Sonja Krause

Quellennachweis


[1] dv - markt, Vollmachten, 1999
[2] Schriftenreihe Rechtsarchiv der Wirtschaft, Heft 135, Muster für Vollmachten, 3. Auflage März 1972, R. Boorberg Verlag: Beispiele für Spezial - Vollmachten des Handelsrechts
[3] Kurzreferat Vollmachten, Thomas Ketzer und Holger Schmidt
[4] Kaufmännische Betriebslehre, Hauptausgabe, 24. Auflage 1997, Verlag Europa - Lehrmittel
[5] www.hausarbeiten.de, Referat zum Thema Vollmachten, Autor: BO, Februar 2000

Weitere Quellen:
    Entlastung durch Delegation, 1. Auflage 1981, Erich Schmidt Verlag Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 42. Auflage 1998, Deutscher Taschenbuch Verlag Der Allgemeine Teil des BGB, 3. Auflage 1997, Carl Heymanns Verlag KG Die Anfechtung der Vollmacht nach bürgerlichem Recht und Handelsrecht, 1. Auflage 1986, Duncker und Humblot GmbH

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