Geschäftsfähigkeit und Unerlaubte Handlung

Fall Nr.5 Schwerpunkt : Geschäftsfähigkeit und Unerlaubte Handlung


Geschäftsfähigkeit : Wird in 3 Stufen unterteilt

    Geschäftsunfähigkeit: §§ 104; 105
Kinder bis unter 7 Jahren und Personen, die entmündigt worden sind (z.B. wegen Geisteskrankheit) sind geschäftsunfähig. Ihre Willenserklärungen sind nichtig, d.h. sie werden so gewertet, als ob sie niemals abgegeben worden wären. Dies trifft auch zu, wenn der Geschäftspartner die Gegebenheiten nicht kannte.

    Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 - 114
Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren benötigen für die Gültigkeit der Willenserklärung ( WE ) die Zustimmung von Vater und Mutter oder des Vormundes.
Dies trifft auch zu für Personen, die z.B. wegen Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung entmündigt worden sind.

    Volle Geschäftsfähigkeit
Sie wird mit dem Alter von 18 Jahren erlangt .


Ausnahmeregelungen für beschränkt Geschäftsfähige :

    § 110 "Taschengeldparagraph"
Wenn ein Minderjähriger ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einen KV schließt, so ist dieser gültig, wenn er die Bezahlung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden. ( KEINE RATENZAHLUNGEN )

    § 107 Schenkungen
Wenn der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil (z.B. Eigentum) erlangt, so darf er auch ohne Zustimmung die Schenkung annehmen. Das gilt auch für andere WE, durch die der Minderjährige ausschließlich einen rechtlichen Vorteil erlangt.

    Dienst oder Arbeitsverhältnisse :
Der Minderjährige kann im Rahmen seines Dienstverhältnisses unbeschränkt handeln ( § 113 ). Für alle anderen Rechtsgeschäfte gelten die Vorschriften der §§ 107 ff .

    Selbständige Führung eines Geschäfts :
Führt der Minderjährige mit Zustimmung der gesetzl. Vertreter und mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes einen Betrieb ( § 112 ), so ist er für alle Rechtsgeschäfte, die geschäftliche Angelegenheiten betreffen, voll geschäftsfähig.








Ungerechtfertigte Bereicherung


Grundlage : Vermögensverschiebung

Eine Vermögensverschiebung liegt dann vor, wenn die eine Seite entreichert ist und die andere Seite bereichert ist .

Eine Vermögensverschiebung kann rechtswirksam erfolgt sein, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund gegen war; es ist auch möglich, dass der Rechtsgrund später wegfällt ( z.B. Anfechtung )
In solchen Fällen gibt der § 812 einen Anspruch auf die Wiederherstellung der vorher bestehenden Vermögenslage.
Aus dem § 818 werden die Rückerstattungsansprüche geregelt.
Sonderfall : § 816 ( Verkauf einer geliehenen Sache )

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