Sklaven

Sklaven


Sklaven wurden als servus, mancipium (manus, capere: eigentlich Kaufgegenstand), homo oder verna (im Haus des Besitzers geborener Sklave) bezeichnet.
Im römischen Rechtsdenken besaßen nur cives Romani und civitates liberae et foederatae Freiheit. Auch durch ein Klientelverhältnis konnten sich Städte und Völkerschaften vor Sklaverei schützen.

Soziale Stellung
Anfangs war die soziale Stellung der Sklaven durch ihre geringe Anzahl (ein bis zwei pro Haushalt) und die kleinen Güter der römischen Bauern, auf denen jede Arbeitskraft gebraucht wurde und daher gesund gehalten werden musste, relativ gut. Das Zwölftafelgesetz schrieb als Strafe für Körperverletzung eines Sklaven 150 As (für einen Freien 300 As) vor. Ihre Lage verschlechterte sich aber zusehends mit der Ausdehnung des Imperiums und der Bewirtschaftung von Latifundien mit Sklavenmassen.
Im 2. Jahrhundert werden Sklaven zur Handelsware. Zahlreiche Sklavenaufstände werden blutig niedergeschlagen. Interessant ist, dass diese Aufstände nie die Abschaffung der Sklaverei an sich zum Ziel hatten, sondern immer nur um Besserstellung der Sklaven gekämpft wurde. Der bekannteste Aufstand ist der des Spartacus 73 v.Chr. in Süditalien.
Eine deutliche Besserung der Situation tritt jedoch erst ab dem 2.Jh.n.Chr. ein.
Marc Aurel trifft Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht, da dies eine wirtschaftliche Einbuße darstellte. Er ordnete die Todesstrafe für entflohene Sklaven an, die gefasst wurden. Es gab berufsmäßige Sklvenfänger, fugitivarii, die entlaufene Sklaven wieder einfangen sollten.

Der Sklavenhandel
Der Sklavenhandel (Skalvenhändler: mango, venalicius) war ein blühendes Gewerbe, sowohl mit Kriegsgefangenen als auch mit verschuldeten oder straffälligen Bürgern. Da die vernae jederzeit gekauft werden konnten, wurde auch "Sklavenzucht" betrieben. Die Aufsicht über den Sklavenhandel führten die Ädilen. Die Preise der Sklaven richteten sich nach Alter, Aussehen und Fähigkeiten. Sklaven konnten als Arbeitskräfte auch vermietet werden.

Einsatzbereiche
Sie konnten entweder in der familia urbana oder in der familia rustica eingesetzt werden, wo sie für harte Arbeiten auf den Latifundien eingesetzt wurden. Daher stellte die Versetzung in die familia rustica eine harte Strafe dar. Die höchste Stellung in der familia rustica nimmt der Verwalter, vilicus, ein, auf größeren Gütern standen unter ihm noch eigene Aufseher und Vorarbeiter, magistri operum (oder officiorum). Die Sklaven der familia urbana wurden einerseits für niedere Arbeiten in Haus und Küche herangezogen, den gebildeten Sklaven übertrug man auch die Verwaltung und die Kindererziehung.
In großen Häusern waren ihre Aufgaben genau eingeteilt: atriensis (Aufseher des Bedienungspersonals, Obersklave, später auch procurator genannt), arcarius (Finanzverwalter, Buchhalter), archimagirus (Küchenchef), amanuensis (Schreiber), tabellarius (Briefbote: er war besonders wichtig, da es kein öffentliches Postsystem für Privatleute gab).



Rechtstellung
Seiner juristischen Stellung nach ist der Sklave ein Sachwert, eine res. Er konnte von seinem Herrn nach Gutdünken behandelt und sogar getötet werden. Der Sklave konnte sich aus Leistungsprämien ein kleines Vermögen, peculium, das freilich juristisch gesehen Eigentum des Herrn blieb, verdienen und sich damit freikaufen. Auch eine Art Ehe, contubernium, war gestattet, die Kinder konnten aber als Eigentum des Herrn beliebig verkauft werden, erst in der Kaiserzeit wurde getrennter Verkauf von Sklavenehepaaren verboten.
Bestand die Verfügungsgewalt des Herrn zunächst unbeschränkt über Leben und Tod, so kam es in der Kaiserzeit zu wesentlichen Milderungen. Seit Nero konnten sich Sklaven wegen grausamer Behandlung beim praefectus urbi beschweren, Hadrian machte die schwerste Strafe von der Zustimmung des praefectus vigilum abhängig und seit Claudius erhielten alte und kranke Sklaven, die von ihrem Herrn nicht versorgt wurden, die Freiheit.
Als res ist der Sklave aber auch nur beschränkt verantwortlich für Sachschaden, den er anrichtete. Sein Herr musste haften, da er die Aufsichtspflicht über ihn hatte.
Vor Gericht hatte die Aussage eines Sklaven nur Geltung, wenn sie durch die Folter erzwungen wurde. Es war verboten Sklaven über ihren eigenen Herrn zu befragen.
Die allgemeine Grundhaltung gegenüber Sklaven war unfreundlich, man hielt sie für minderwertige Menschen, die ihr elendes Los verdienten.
Die Freilassung konnte in der Republik in drei Formen vor sich gehen:
Per vindictam: ein juristischer Formalakt, der einen Freiheitsprozess nachbildet; Gewalthaber und Freizulassender erscheinen vor einem Beamten, der den Sklaven einem assertor in libertatem zuspricht, dieser lässt ihn durch Auflegen eines Stabes, vindicta, frei.
Censu: Eintragen des Sklavens in die Bürgerliste
Testamento: testamentarisch; diese Art bringt als einzige keine (moralische) Verpflichtung des Sklaven (als Klient) mit sich.


Das Überhandnehmen von Freilassungen durch den Einfluss der Stoa führten zur einer ernsten Bedrohung der Wirtschaft, so dass Beschränkungen eingeführt werden mussten. Das Mindestalter des freilassenden Herrn musste 20, das des Sklaven 30 betragen. Der Freigelassene konnte bald das Bürgerrecht erhalten, manchmal schon unmittelbar durch die Freilassung.
Offiziell wurde die Sklaverei im Westen des römischen Reiches nie abgeschafft. Besonders in den Manufakturen blieb die wirtschaftliche Bedeutung der Sklaven überragend. In der Landwirtschaft versuchte man Änderungen durch Förderungen der Kleinpächter, coloni, an Stelle der Latifundien mit Sklavenbewirtschaftung. Diese coloni hatten jedoch meist mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, da ihnen Erfahrung und wirtscaftliche Basis fehlten.

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