Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit dient zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, die aus Rechtsverhältnissen des Privatrechts (Verträgen aller Art zB: Kauf, Miete; Erbeseinstellung; Beschädigung) entstehen. Unabhängige und weisungsfreie Richter haben die Aufgabe, strittige Rechte festzustellen und um Vollstreckungsverfahren für ihre Durchsetzung zu sorgen.
(LG = Landesgericht, HG = Handelsgericht, ASG = Arbeits - & Sozialgericht)

1.1. Zuständigkeit der Gerichte

Die Zuständigkeit ist das Recht und die Pflicht eines Gerichtes, die Geschäfte der Rechtsprechung auszuüben.
Es werden die sachliche und die örtliche Zuständigkeit unterschieden.

1.1.1. sachliche Zuständigkeit

Alle Klagen sind bei dem sachlich zuständigen Gericht anzubringen; Sie regelt bei welcher Gerichtstype (Bezirksgericht, Gerichtshof erster Instanz, usw.) eine Sache anhängig gemacht werden kann.

1.1.2. örtlichen Zuständigkeit

Bei der örtlichen Zuständigkeit wird jedem Gericht ein bestimmtes Gebiet (zB: Bezirke, Gemeinden, Bundesländer) als räumlicher Wirkungsbereich (=Sprengel) zugewiesen.


1.2. Von der Klage bis zur Vollstreckung

Einbringung der Klage
Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzubringen. Beim Gerichtshof ist die Klage von einem Rechtsanwalt einzubringen. Wesentlicher Inhalt der Klage: Gericht, Kläger, Beklagter, Darstellung des Sachverhaltes, Beweismittel und Klagebegehren (Urteilsantrag).
[beim Bezirksgericht kann sie auch zu Protokoll gegeben werden]

Erste Tagsatzung
Bei dieser Tagsatzung können Prozeßeinreden erhoben werden. Bei Ausbleiben beider Parteien ruht das Verfahren.
[Falls eine Partei nicht erscheint, ist auf Antrag der erschienen Partei ein Versäumungsurteil fällig. Der Richter erteilt dem Beklagten eine Frist zur Klagebeantwortung, oder er gibt einen Termin zur mündlichen Streitverhandlung.]

Mündliche Streitverhandlung
Bei der mündlichen Streitverhandlung tragen die Parteien das beiderseitige Vorbringen vor = Beweisaufnahme.
Den Sachverhalt stellt das Gericht durch freie Beweiswürdigung fest.

Urteil:
Nach Schluß der Verhandlung ergeht die Entscheidung entweder in Form des Urteils, das "im Namen der Republik" verkündet wird, oder des Beschlusses.
Wird gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen, wird die Entscheidung rechtskräftig.

Rechtsmittel
Ist eine Partei mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden, dann kann sie ein sogenanntes Rechtsmittel erheben (Berufung = gegen ein Urteil der 1. Instanz; Revision = gegen Urteil der 2. Instanz).
Im Rechtsmittelverfahren herrscht Anwaltszwang.

Vollstreckung (Exekution)
Kommt der Leistungspflichtige der ihm durch die Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nach oder nicht fristgerecht nach, kann das Exekutionsverfahren eingeleitet werden.
Grundlage für die Vollstreckung sind die Exekutionstitel (rechtskräfitge und vollstreckbare Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle)
Das finanzielle Existenzminimum sind der Exekution entzogen.
[und bestimmte Sachen, die für den Verpflichteten unentbehrlich sind]


1.3. Mahnverfahren

Wenn ein Prozeß um eine Geldleistung geht, der 100.000. - nicht überschreitet, so erteilt das Gericht ohne Anhören der beklagten Partei einen Zahlungsbefehl. Wird innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch erhoben, muss die beklagte Partei zahlen.


2. GRUNDZÃœGE DES HANDELSRECHT

2.1. Allgemeines

Nicht jeder, der vom Kaufen und Verkaufen lebt, ist im rechtlichen Sinn Kaufmann. Nicht jedes Geschäft ist eine Firma.

Betrieb:
ist die technisch - wirtschaftliche Seite der Betriebswirtschaft - der Ort der Leistungserstellung.

Unternehmen oder Unternehmung:
ist die rechtlich finanzielle Seite der Leistungserstellung. Die Unternehmung ist jener Rahmen, den der Betrieb braucht, um nach außen handeln zu können (zB: Kredite aufnehmen, Verkäufe abschließen).

2.2. Die Kaufmannseigenschaft

2.2.1. Ãœbersicht

Für verschiedene gesetzliche Regelungen (Buchführungspflicht) ist es wichtig festzulegen, ob der Unternehmung bzw. der Person Kaufmannseigenschaft zukommt. Vollkaufleute müssen überdies in das Firmenbuch eingetragen werden.

2.2.2. Die Kaufmannseigenschaft laut HGB

2.2.2.1. Ist - bzw. Mußkaufmann

§1 des HGB (Handelsgesetzbuch) zählt die sogenannten Grundhandelsgewerbe auf.
Zu den Grundhandelsgewerben zählen laut §1 des HGB:
    Handel mit Waren und Wertpapieren Die Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren Das Bankgeschäft Das Versicherungsgeschäft Spediteure, ...

Wer eines dieser Gewerbe betreibt, ist Kaufmann aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschrift. Ist er Vollkaufmann, muss er in das Firmenbuch eingetragen werden

Geht das Gewerbe jedoch nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinaus, so spricht man von Minderkaufleuten. Minderkaufleute werden nicht in das Firmenbuch eingetragen. Ihre Rechte und Pflichten sind gegenüber Vollkaufleuten geringer.

[Handwerkbetriebe, die nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgehen, können jedoch keine Kaufmannseigenschaft erwerben. Sie sind auch keine Minderkaufleute.]


2.2.2.2. Sollkaufleute

Unternehmungen, die kein Grundhandelsgewerbe betreiben, deren Geschäfte aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, müssen ihre Firma in das Firmenbuch eintragen lassen.

[Die Kaufmannseigenschaft entsteht jedoch erst mit der Eintragung.]

2.2.2.3. Kannkaufleute

Laut §3 des HGB sind Land - und Forstwirte keine Kaufleute. Sie können jedoch gewerbliche Nebenbetriebe führen (Bsp.: Molkerei, Sägewerk, Brennerei,...).
[Gehen solche Nebenbetriebe über den Umfang eines Kleingewerbes hinaus, so können sie in das Firmenbuch eingetragen werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.]

2.2.2.4. Formkaufleute

§6 des HGB bestimmt, dass Kapitalgesellschaften auf jeden Fall die Kaufmannseigenschaft zukommt.

2.2.3. Rechte und Pflichten des Vollkaufmannes

Vollkaufleute haben folgende Rechte und Pflichten:
    dürfen eine Firma führen die Firma muss ins Firmenbuch eingetragen sein dürfen Prokuristen ernennen müssen Bücher führen

Die Kaufmannseigenschaft kann sowohl auf natürliche Personen (Einzelunternehmen, Gesellschafter einer OHG) als auch auf juristische Personen (Kapitalgesellschaften) zuzutreffen.


2.3. Die Firma

Definition laut §17 des HGB: Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma geklagt werden.

Die Firma muss ins Firmenbuch eingetragen werden. Firmen im Sinne des HGB können nur "Vollkaufleute" führen.

2.3.1. Grundsätze des Firmenrechts

2.3.1.1. Firmenwahrheit

2.3.1.1.1. Rechtsform des Unternehmens und Firmenwortlaut
Der Firmenwortlaut soll die Verhältnisse der Firma (des Unternehmens) so darstellen, wie sie wirklich sind. Der Firmenwortlaut darf keine Täuschungen hervorrufen.

a) Einzelunternehmungen
Einzelunternehmen führen sogenannte Namensfirmen
    muss bestehen aus einem ausgeschriebenen Vornamen und Familiennamen (Firmenkern) kann bestehen aus einer Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet (Firmenzusatz)
zB: Christian Hohenegger, EDV - Zubehör

b) Personengesellschaften
Personengesellschaften führen Personenfirmen

    muss enthalten mindestens einen ausgeschriebenen Familiennamen eines vollhaftenden Gesellschafters; einen Zusatz (Bsp.: OHG (=offene Handeslgesellschaft), &Co, Gebrüder...). Der Zusatz kann entfallen, wenn im Firmennamen die Namen aller vollhaftenden Gesellschafter aufscheinen.

    kann enthalten eine Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet; den Familiennamen weiterer vollhaftender Gesellschafter; den ausgeschiebenen oder abgekürzten Vornamen der im Firmennamen aufscheinender Gesellschafter.

    darf nicht bestehen aus Namen nicht vollhaftender Gesellschafter (von KG = Kommanditgesellschaft)
zB: Pichler & Pichler; Pichler & Co, EDV - Zubehör Pichler & Co

c) Kapitalgesellschaften
Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen einen Firmentitel wählen, der enthalten muss: entweder die Namen eines, mehrerer oder aller Gesellschafter oder eine Bezeichnung, die aus der Tätigkeit des Unternehmens entnommen ist oder Namen und Tätigkeitsangabe.
zB: Berger, Maier, Mitter, Ges.m.b.H; Berger, Reisebüro Ges.m.b.H.; Reisebüro Ges.m.b.H


Aktiengesellschaften müssen im Firmentitel eine Bezeichnung führen, die den Tätigkeitsbereich anzeigt.
[Davon kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Zum Beispiel dann, wenn eine Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde]

d) Genossenschaften
Genossenschaften dürfen nur einen Firmentitel wählen, der auf den Gegenstand hinweist. Namen von Gesellschaften dürfen im Firmennamen von Genossenschaften nicht aufscheinen. Ferner muss ein Zusatz klarstellen, dass es sich um eine registrierte Genossenschaft handelt. Ebenso ist das Haftungsverhältnis in den Firmentitel aufzunehmen.

2.3.1.1.2. Tätigkeitsbereich des Unternehmens und Firmenwortlaut
Auch die Zusätze im Firmenwortlaut dürfen nicht gegen die Firmenwahrheit verstoßen.

    Der Zusatz "INTERNATIONAL" ist nur zulässig, wenn tatsächlich Geschäfte über die Landesgrenze hinweg abgewickelt werden.

    Der Zusatz "ÖSTERREICH" oder "AUSTRIA" setzt voraus, dass ein Geschäftsumfang vorliegt, der für gesamt Österreich bedeutsam ist.
[Das heißt jedoch nicht, dass Niederlassungen in ganz Österreich vorhanden sein müssen.]

2.3.1.2. Firmenausschließlichkeit

Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Orte bestehenden Firmen deutlich unterscheiden (zB: Firmenzusatz)

2.3.1.3. Unübertragbarkeit

Jede Firma kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Auch wenn ein Gesellschafter, dessen Namen im Firmennamen enthalten ist, ausscheidet, muss er einer Weiterführung seines Namens im Firmentitel zustimmen ("guter Name (=goodwill) einer Firma stellt einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert dar)
[abgeleitete Firma]

2.3.1.4. Firmeneinheit

Für ein Unternehmen kann nur eine Firmenbezeichung geführt werden.

2.3.1.5. Firmenöffentlichkeit

Jede Firma muss ins Firmenbuch eingetragen werden und die Eintragung muss öffentlich erfolgen (im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragung in das Firmenbuch der Republik Österreich)


2.4. Das Firmenbuch und das Genossenschaftsregister

2.4.1. Das Firmenbuch

Das Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in welches alle Vollkaufleute eingetragen werden müssen. Das Firmenbuch wird von einer Abteilung des Landesgerichtes bzw. in Wien von Handelsgericht geführt.

Alle Eintragungen und Löschungen werden im Amtsblatt der Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich verlautbart.

Das Firmenbuch kann von jedermann eingesehen werden.

2.4.2. Das Genossenschaftsregister

Das Genossenschaftsregister ist ähnlich wie das Firmenbuch aufgebaut. Es wird bei den gleichen Gerichten wie das Firmenbuch geführt.

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