Die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer



Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Auch der Eigenverbrauch des Unternehmers unterliegt der Umsatzsteuer.

Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen) selbständig (das heißt nicht als Arbeitnehmer) ausübt.
Die Absicht mit dieser Tätigkeit auch Gewinn zu erzielen, ist nicht Voraussetzung, um als Unternehmer angesehen zu werden.

Lieferungen, die der Umsatzsteuer unterliegen

Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Im Regelfall gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verfügungsmacht befindet. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder Abnehmer aber befördert oder versendet, so gilt die Lieferung bereits mit dem Beginn der Beförderung bzw. Versendung als ausgeführt. Diese Beurteilung ist stets von entscheidender Bedeutung bei der Beurteilung der Frage, ob eine Lieferung in Österreich der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht.

Sonstigen Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen

Der Umsatzsteuer unterliegen auch sonstige Leistungen, die man als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen (positives Tun, Unterlassen oder Dulden einer Handlung).
Der Ort der sonstigen Leistung ist jeweils abhängig von der Art der sonstigen Leistung. Es muss dabei jeder Fall für sich geprüft werden.

Erleichterungen für Kleinunternehmer


Kleinunternehmer mit nicht mehr als S 300.000, - - Jahresumsatz sind von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt diese Unternehmer stellen ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Sie müssen aber trotzdem eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie mehr als S 100.000, - - Jahresumsatz erzielen.

Die Steuererklärungspflicht

Die Steuererklärungspflicht trifft jeden Unternehmer mit mehr als S 100.000, - - Jahresumsatz. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Umsätze umsatzsteuerbefreit sind. Die Jahresumsatzsteuererklärung ist grundsätzlich bis Ende März des Folgejahres beim Betriebssitzfinanzamt abzugeben.
Während des Jahres ist der Unternehmer aber zusätzlich dazu verpflichtet, monatliche (oder unter bestimmten Voraussetzungen quartalsmäßige) Umsatzvoranmeldungen abzugeben. In den meisten Fällen muss dem Finanzamt am 15. des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuer, vermindert um die Vorsteuer, abgeführt werden.

Wie stelle ich richtig Rechnungen aus?

Führen Sie als Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung aus, müssen Sie gemäß Umsatzsteuergesetz eine Rechnung mit folgenden Angaben legen:
    Den eigenen Namen und Anschrift als leistender Unternehmer Name und Anschrift des Empfängers, Bezeichnung und Umfang des Gegenstandes bzw. der Leistung, Tag der Lieferung oder Leistung, Höhe des Entgeltes und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Bei Kleinbetragsrechnungen unter S 2.000, - - können unter Hinweis auf den Steuersatz das Entgelt und die Steuer in einer Summe ausgewiesen werden.

Umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten

(Bei Ausgaben, die damit im Zusammenhang stehen, darf Vorsteuer abgezogen werden)
    Die schriftstellerische Tätigkeit, auch wenn es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt Die Chefredaktionstätigkeit bei medizinischen Fachzeitschriften Die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung (Fachkongresse) gehalten wird Die Lehrtätigkeit (unter Umständen Ausnahmen) Die Mitarbeit bei Rundfunk - und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen Die Mitarbeit bei EDV - Programmen für Ärzte Die Konsulententätigkeit in medizinischen Fachbeiräten (Beispiel Arzneimittelbeirat) Die Lieferung von Hilfsmitteln (Kontaktlinsen, Schuh - einlagen, nicht jedoch Zahnprothesen) Hausapotheke

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