Aufbau der Gerichtsbarkeit


1. Ebene: Amtsgericht
2. Ebene: Landgericht oder Oberlandgericht
3. Ebene: Bundesgerichtshöfe
Bundesverfassungsgericht (BVG)

Der Aufbau der deutschen Gerichtsbarkeit ist dreigliedrig. Ob eine Sache vor dem Landgericht oder vor dem Oberlandgericht verhandelt wird, hängt vom Streitgegenstand, vom Streitwert oder von der Art einer Straftat ab.
[Des weiteren gibt es noch mehrere Unterteilungen innerhalb der verschiedenen Instanzen. Abhängig vom Verhandlungsgegenstand gibt es innerhalb des Amtsgerichts Einzelrichter und Schöffengerichte (bzw. Jugendrichter und Jugendschöffengericht bei Jugendstraftaten) und innerhalb des Landgerichtes die Zivilkammer, das Schwurgericht (vorsätzliche Tötungsfälle), die kleine Strafkammer, die große Strafkammer und die Jugendkammer. Innerhalb des Oberlandgerichts sowie der Bundesgerichtshöfe gibt es den Zivilsenat und den Strafsenat.
Ein Kläger kann, wenn er mit dem Ausgang eines Verfahrens nicht zufrieden ist, durch alle Instanzen gehen um eventuell doch noch seine Meinung oder sein "Recht" durchzusetzen, wobei das Bundesverfassungsgericht nicht als Instanz mit einzubeziehen ist.]
Jeder Rechtsbereich in Deutschland hat seinen eigenen obersten Gerichtshof (= Bundesgericht). So gibt es zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht, den Bundesfinanzgerichtshof. Sie sind an das geltende Recht gebunden und haben es zu interpretieren.
Wenn Zweifel daran bestehen, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder wenn es möglicherweise gar nicht auf verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist, dann gibt es eine andere Instanz, welche zuständig ist: das Bundesverfassungsgericht (BVG). Es ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

Zuständigkeiten des BVG:
- Organstreitigkeiten
- konkrete Normenkontrolle
- abstrakte Normenkontrolle
- Verfassungsbeschwerde
- Parteienverbot (indirekt)

Bei Organstreitigkeiten entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Zuständigkeitskonflikte z.B. zwischen Bund und Ländern oder zwischen Bundestag und Bundesrat.
Bei der konkreten Normenkontrolle geht es darum, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und zwar auf Grund eines konkreten Falles. Antragsteller ist hier ein Gericht, das mit dem konkreten Fall beschäftigt war.
Die abstrakte Normenkontrolle bedeutet, dass das BVG auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens einer Drittels der Mitglieder des Bundestages darüber entscheiden muss, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hierbei liegt kein konkreter Fall vor und es muss nur auf Grund des Wortlautes entschieden werden, ob das Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Recht zu einer Verfassungsbeschwerde haben alle juristischen (z.B. ein Verein, eine Partei) und natürlichen Personen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Danach wird die Beschwerde von drei Richtern auf ihre Zulässigkeit überprüft und es werden Gebühren fällig. (die Wahrscheinlichkeit, dass man zu einer Hauptverhandlung kommt, ist sehr gering. 98,5% aller Verfassungsbeschwerden werden schon im Vorfeld abgelehnt). Beschwerden werden nur angenommen, wenn ihnen grundlegende verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Die Ablehnung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung wird eine Gebühr von bis zu DM 1000 fällig. Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme wird eine Gebühr von bis zu DM 5000.

Schließlich entscheidet das BVG über die Verfassungsmäßigkeit von Parteien (basierend auf dem Art. 21). Das BVG wird allerdings nur dann tätig, wenn ein Antrag auf Prüfung vorliegt (auf dem Weg der Normenkontrolle). Wenn jetzt das BVG zu der Auffassung kommt, eine Partei sei verfassungswidrig, dann muss das zuständige Innenministerium die Partei verbieten und das Verbot durchsetzen (durch Beschlagnahmungen). Das BVG hat als alleinige Aufgabe die Prüfung der Vereinbarkeit des bestehenden Rechts mit der Verfassung.
Der Verfassungsschutz observiert im Auftrag des Innenministeriums z.B. eine Partei.

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